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StPO § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

Strafprozeßordnung

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
GSSt 1/23 23. Mai 2023
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 295-41 E 7/23
19. Mai 2023
295-41 E 7/23 19. Mai 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 367/22
11. Januar 2023
6 StR 367/22 11. Januar 2023
Beschluss vom Amtsgericht Bottrop - 28 Ls-12 Js 826/20-24/21 [e]
9. Januar 2023
28 Ls-12 Js 826/20-24/21 [e] 9. Januar 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 338/22
14. Dezember 2022
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 2 StR 142/21
23. November 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 231/22
30. August 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Senat) - 3 Ss (OWi) 220/21
21. September 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 71/17
4. April 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 185/16
7. Dezember 2016
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