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StPO § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

Strafprozeßordnung

(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

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Beschluss vom Amtsgericht Bottrop - 28 Ls-12 Js 826/20-24/21 [e]
9. Januar 2023
28 Ls-12 Js 826/20-24/21 [e] 9. Januar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 221/18
21. August 2019
3 StR 221/18 21. August 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
2 StR 159/15 3. Februar 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 837/15
4. September 2015
6 B 837/15 4. September 2015
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 23 Qs-622 Js 3178/13-43/15
13. April 2015
23 Qs-622 Js 3178/13-43/15 13. April 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 467/14
13. November 2014
1 Ws 467/14 13. November 2014
Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 72/09
20. Februar 2012
1 Ws 72/09 20. Februar 2012