1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 167,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2004 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt 75 %, die Beklagte 25 % der Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 4.10.2004 lediglich einen weiteren Schadensersatz in zugesprochener Höhe.
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Die Beklagte hat insgesamt 75 % des klägerischen Schadens zu ersetzen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkws ist entgegen des §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO rechts abgebogen, ohne rechtzeitig zu blinken und ohne hierfür möglichst weit rechts zu fahren. Der Kläger hatte entgegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 StVO begonnen, an dem Lkw bei unklarer Verkehrslage rechts vorbeizufahren, also ihn zu überholen. Der Lkw war im Bereich einer von rechts kommenden Straßeneinmündung auf der linken Fahrbahnseite gefahren. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger in Erwägung ziehen, dass der LkW möglicherweise nach rechts abbiegen würde. Er hätte seinen Überholvorgang daher nicht beginnen dürfen.
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Das Gericht bewertet das verkehrswidrige Verhalten des Lkw-Fahrers als weitaus schwerwiegender als das Verhalten des Klägers. Unter Einbeziehung der höheren Betriebsgefahr des Lkw hält das Gericht daher im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung einen Haftungsanteil der Beklagten von 75 % für angemessen.
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Auf die Frage, welches der beiden Fahrzeuge vor der Kollision gestanden hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Keine der Parteien hat vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt, dass das eigene Fahrzeug vor der Kollision bereits einige Sekunden lang gestanden sei.
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Von dem entstandenen Schaden in Höhe von 2.012,27 EUR sind 75 % zu ersetzen, also ein Betrag von 1.509,20 EUR. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 1.341,57 EUR verbleibt daher ein Restbetrag von 167,63 EUR.
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Der Anspruch auf die Nebenforderung folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zusätzliche Mahnkosten sind neben der allgemeinen Auslagenpauschale nicht erstattungsfähig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ist die Berufung nicht zuzulassen.
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 4.10.2004 lediglich einen weiteren Schadensersatz in zugesprochener Höhe.
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Die Beklagte hat insgesamt 75 % des klägerischen Schadens zu ersetzen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkws ist entgegen des §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO rechts abgebogen, ohne rechtzeitig zu blinken und ohne hierfür möglichst weit rechts zu fahren. Der Kläger hatte entgegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 StVO begonnen, an dem Lkw bei unklarer Verkehrslage rechts vorbeizufahren, also ihn zu überholen. Der Lkw war im Bereich einer von rechts kommenden Straßeneinmündung auf der linken Fahrbahnseite gefahren. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger in Erwägung ziehen, dass der LkW möglicherweise nach rechts abbiegen würde. Er hätte seinen Überholvorgang daher nicht beginnen dürfen.
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Das Gericht bewertet das verkehrswidrige Verhalten des Lkw-Fahrers als weitaus schwerwiegender als das Verhalten des Klägers. Unter Einbeziehung der höheren Betriebsgefahr des Lkw hält das Gericht daher im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung einen Haftungsanteil der Beklagten von 75 % für angemessen.
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Auf die Frage, welches der beiden Fahrzeuge vor der Kollision gestanden hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Keine der Parteien hat vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt, dass das eigene Fahrzeug vor der Kollision bereits einige Sekunden lang gestanden sei.
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Von dem entstandenen Schaden in Höhe von 2.012,27 EUR sind 75 % zu ersetzen, also ein Betrag von 1.509,20 EUR. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 1.341,57 EUR verbleibt daher ein Restbetrag von 167,63 EUR.
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Der Anspruch auf die Nebenforderung folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zusätzliche Mahnkosten sind neben der allgemeinen Auslagenpauschale nicht erstattungsfähig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ist die Berufung nicht zuzulassen.
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