Beschluss vom Amtsgericht Charlottenburg - 36s IN 3370/15

Orientierungssatz

1. Bei einem Wechsel von der vorläufigen Eigenverwaltung in ein Regelinsolvenzverfahren steht dem bestellten vorläufigen Sachwalter ein eigenständiger Vergütungsanspruch zu. Dieser ist nach Ende des Eröffnungsverfahrens gesondert festzusetzen.(Rn.5)

2. Bei der vorläufigen Sachwaltung handelt es sich um einen Umstand, der zu einem Zuschlag im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des Sachwalters führt.(Rn.6)

3. Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist, wenn die vorläufige Sachwaltung mit Eröffnung endet, das von ihm begleitend verwaltete Vermögen.(Rn.11)

Tenor

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt ... werden wie folgt festgesetzt:

        

Betrag
in EUR

Betrag
in EUR

Vergütung

...

     

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

...

     

Vergütung insgesamt

     

...

zu erstattende Auslagen

...

     

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

...

     

Auslagen insgesamt

     

...

Gesamtbetrag
Vergütung und Auslagen

     

...
in Worten:
...

Gründe

1

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 04.10.2018.

2

Vorliegend wurde Rechtsanwalt ... mit Beschluss vom 22.06.2015 zum Sachverständigen und mit Beschluss vom 25.06.2015 zum vorläufigen Sachwalter nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit gleichem Tag bestellt.

3

Am 01.09.2015 wurde durch die Schuldnerin der Antrag auf Eigenverwaltung zurückgenommen und ebenfalls am 01.09.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Für die Zeit der Bestellung zum vorläufigen Sachwalter stellt Rechtsanwalt ... Vergütungsantrag gem. § 11 InsVV.

5

„Der BGH hat in – nunmehr gefestigter Rechtsprechung ( BGH, ZinsO 2016. 1637 ff....)- von § 12 Abs. 1 InsVV abweichende Regelungen geschaffen. Danach steht dem Sachwalter ein Anspruch in Höhe von 85% der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zu. Die Differenz von 25 % zu der Höhe der Vergütung nach Abs. 1 entfällt auf die zu vergütende Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters als Zuschlag zu Gunsten des Sachwalters bei Personenidentität.

6

Bei der vorläufigen Sachwaltung handelt es sich um einen Umstand, der zu einem Zuschlag im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des Sachwalters führt. ( BGH ZinsO 2017, 1813,1814). Es handelt sich also um einen Umstandszuschlag. Im Ergebnis bedeutet die neue „Regelvergütung“, dass die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nicht vergütet wird. „ Hamburger Kommentar, 7. Auflage, S. 2684, RN 5.

7

Vorliegend erfolgte keine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

8

Da eine Sachwaltung mit Eröffnung nicht erfolgte, infolge die vorläufige Sachwaltertätigkeit mit 25 % ( siehe oben ) über die 85 % nicht vergütet wird, ermangelt es der vorläufigen Sachwaltertätigkeit hinsichtlich deren Vergütung einer Rechtsgrundlage.

9

„Ähnlich wie bei der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens muss für die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters § 26a InsO entsprechend gelten.“ ( Graeber InsVV 2. Auflage, S. 745, Rn 9a )

10

Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von ... EUR auszugehen.

11

„Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist nach Keller, wenn die vorläufige Sachwaltung mit Eröffnung endet, das von ihm begleitend verwaltete Vermögen. (“Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren“, 4.Auflage, S. 465, Rn 34 )

12

Der Berechnungsgrundlage unterliegen im Einzelnen folgende Vermögenswerte:

13

- Betriebs- und Geschäftsausstattung: ... €

- Fahrzeuge ... €

- Forderungen a.L.u.L. vor A.: ... €

- Kassenbestand: ... €

- Bankguthaben: ... € = ... EUR

14

Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 45 %.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.10.2018 wird Bezug genommen.

15

Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von ... EUR festzusetzen. Gem. § 11 InsVV davon 25 % = ... EUR.

16

Ausgehend von dem Regelvergütungssatz hat das Gericht den Besonderheiten des Verfahrens, die zu einem Mehr- oder Minderaufwand beim vorläufigen Sachwalter geführt haben, durch Gewährung von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung zu tragen.

17

Der vorläufige Sachwalter beantragt für die Überwachung der Betriebsfortführung einen Zuschlag von 25 % und für sanierungsvorbereitende Tätigkeiten einen Zuschlag von 20 %, mithin insgesamt 45 %.

18

Die Zuschläge sind angemessen und erhöhen unmittelbar den Prozentsatz der Vergütung des vorläufigen Sachwalters von 25 % auf 70 %.

19

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

20

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von ... EUR zugrunde gelegt.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von ... EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

21

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

22

Die Beteiligten wurden vor Festsetzung der Vergütung im Rahmen ihnen zu gewährenden rechtlichen Gehörs angehört. Einwendungen wurden nicht vorgetragen. ( Bl. 94 ff. a-Band IV )


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