Urteil vom Amtsgericht Daun - 8 C 449/04
1. Der Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung xxx vom xxx wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vorverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Aufhebung des Vorbescheids der Verbandsgemeindeverwaltung … betreffend eines Wildschadens.
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Am xxx erließ die Verbandsgemeindeverwaltung xxx zu dem Az.: xxx einen Vorbescheid in der Wildschadenssache zwischen den Parteien. Unter Ziff. 2) des Bescheides stellte die Verbandsgemeindeverwaltung xxx fest:
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"Die Höhe des Wildschadenersatzes wird auf 46,60 Dezitonnen Futtererbsen und 52,00 EUR Kostenerstattung für Walzarbeiten festgestellt. Der Betrag von 52,00 EUR ist sofort und unmittelbar an den Geschädigten, xxx zu zahlen. Der Schadensersatz für die Futtererbsen ist nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen über den Verkauf der Erbsen unmittelbar an den Geschädigten zu zahlen".
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Unter Ziff. 3 des Bescheides ist weiter ausgeführt, dass von dem Schadenbetrag laut Pachtvertrag die Jagdpächter 100 % übernehmen.
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Weiter ist im Rahmen der Feststellungen niedergelegt, dass die beigefügte Abschrift des von dem Wildschadensschätzer, Herrn xxx, der den am 17.04.2003, 11.07,2003 und 25.07.2003 angemeldeten Schaden gem. § 63 LJGDVO geschätzt hat, erstellte Niederschrift Bestandteil dieses Bescheides ist.
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Der Vorbescheid wurde den Klägern unter dem 25.06.2004 zugestellt. Klage wurde am 23.07.2004 bei Gericht eingereicht. Mit Schriftsatz vom 30.09.2004 legte der Beklagte eine Abrechnung über den Verkauf von Erbsen vor, aus der ein Einzelpreis/- von 177,50 EUR pro Tonnen Erbsen hervorgeht.
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Die Kläger tragen vor,
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der Vorbescheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil er den Schadensersatzbetrag nicht summenmäßig ausweise. Darüber hinaus seien angebliche Wildschäden auf den Flurstücken 11/48, 12/25, 26 und Flurstück 13/6 und 8 nicht angemeldet worden. Auch seien die Schäden nicht durch Schwarzwild, sondern durch Dachse verursacht worden. Der Beklagte habe den von ihnen zum Schutz gegen Wild aufgestellten Elektrozaun zerstört und unwirksam gemacht. Auch habe er als so genannter "Mondscheinbauer" die Futtererbsen nicht richtig, d.h. nicht tief genug eingebracht. Letztlich handele es sich aber bei Futtererbsen um ein Gartengewächs, dass im Dauner Bereich und in Rheinland-Pfalz auch nicht feldmäßig angebaut wurde, weshalb der Beklagte einen Schutzzaun hätte errichten müssen und wegen dessen Fehlens er Wildschäden nicht ersetzt verlangen könnte. Darüber hinaus sei aus den vorgelegten Abrechnungsunterlagen über den Verkauf von Erbsen nicht ersichtlich, ob es sich um die auf dem Feld geernteten Erbsen handele.
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Die Kläger beantragen, den Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung xx vom aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, sämtliche Schäden seien rechtzeitig angemeldet worden. Die Entscheidung im Vorbescheid sei hinreichend bestimmt, da sich der als Schadensersatz zu zahlende Betrag aus der Vervielfältigung der 46,6 Dezitonnen Erbsen mit dem Einzelpreis ergebe'. Der in der Rechnung vom 13.02.2004 ausgewiesene Preis sei für den auf den streitgegenständlichen Parzellen geernteten Erbsen erzielt worden. Die Einsaat sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, der Zustand der Felder und der Ernte sei gut gewesen. Bei den Futtererbsen handele es sich nicht um ein Gartengewächs; darauf hätten die Parteien sich auch anlässlich einer Schadensbegehung geeinigt. Er selbst habe den Elektrozaun bei Arbeiten auf dem Feld an einer Stelle beschädigt, ihn aber nach Abschluss der Arbeiten wieder ordnungsgemäß aufgestellt.
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Die Akte der Verbandsgemeindeverwaltung ist beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die einmonatige Klagefrist des § 31 Abs. l LJG gewahrt. Die Klage ist auch begründet. Der Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung … war aufzuheben.
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Zum einen enthält die Entscheidungsformel auch im Zusammenband mit der Niederschrift des Wildschadensschätzers über den Anspruch keinen summenmäßig angewiesene, Schadensersatz-Betrag, sondern nur den Ausspruch, dass u.a. die Höhe des Wild-Schadenersatzes auf 46,60 Dezitonnen Futtererbsen festgestellt werde und der Schadensersatz für die Futtererbsen nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen über den Verkauf der Erbsen unmittelbar an den Geschädigten zu zahlen sind. Damit verstößt die Entscheidungsformel gegen das Erfordernis, dass der Vorbescheid den Anspruch vollständig nach Grund und Höhe erledigen muss, weshalb Zwischen- oder Teilentscheidung grundsätzlich unzulässig sind (Mitschke/Schäfer, BJG, 3. Aufl., 1971, § 35 Anm. 2 j. bb.). Eine Erledigung der Sache der Höhe nach ist durch den erlassenen Vorbescheid nicht erfolgt, da der zu ersetzende Betrag sich erst aus den noch vorzulegenden Verkaufsunterlagen ergeben soll, wobei auch die nicht konkret genug bezeichnet werden und Streit hierüber vorprogrammiert ist, wie auch im Rahmen dieses Rechtsstreits geschehen. Auch ist der Inhalt der Entscheidungsformel des Vorbescheides, aus der grundsätzlich die Zwangsvollstreckung nach den §§ 724 - 793 ZPO stattfindet, mangels konkreter Angaben nicht
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vollstreckbar.
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Bereits aus diesem Grunde war der Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung aufzuheben.
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Darüber hinaus handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei Futtererbsen um ein Gartengewächs im Sinn von § 32 Abs. 2 BJG, bei dem auch der feldmäßige Anbau in einem weiten regionalen Bereich nicht derart in den Vordergrund tritt, dass ihr gartenmäßiger Anbau kaum noch eine Rolle spielt.
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Die Körnererbse ist ein Unterfall der Kategorie "Erbse", welche nach herrschender Meinung ein Gartengewächs im Sinn von § 32 Abs. 2 BJG darstellt (Gaisbauer, Versicherungsrecht 1973, S. 199, 202). Auch wird mit der Körnererbse eher ein Gartengewächs assoziiert als ein Feldgewächs. Auch der Vergleich der Futtererbse mit Zucker- und Futterrüben, die ebenfalls als Gartengewächse gelten (vgl. insoweit Gaisbauer a.a.O.), spricht für die Einordnung der Futtererbse zu den Gartengewächsen (AG Rüdesheim in: jagdrechtliche Entscheidungen, IX Nr. 137). Dass die Futtererbse auch feldmäßig angebaut werden kann, spricht nicht gegen ihre Einordnung als Gartengewächs. Denn Freilandpflanzungen von Gartengewächsen im Sinn des § 32 Abs. 2 liegen auch dann noch vor, wenn in bestimmten Gegenden Gartengewächse lange Zeit hindurch in großem Umfang (im Großanbau) feldmäßig angebaut werden. Sie verlieren durch solche Anbaugepflogenheiten nicht den Charakter als Gartengewächs; der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, dass in bestimmten Gegenden Gemüse feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen. Erst dann fallen Freilandpflanzungen von Gartengemüse nicht mehr unter den Begriff Gartengewächse, wenn in einem weiten regionalen Bereich der feldmäßige Anbau derart in den Vordergrund tritt, dass ihr gartenmäßiger Anbau kaum noch eine Rolle spielt (LG Göttingen, NJW 1962, S. 302; Mitschke/Schäfer, a.a.O., § 32, Anm. Ziff. 4. e. bb.). Der Beklagte hat eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vorgelegt, aus der sich ergibt, dass im Bundesland Rheinland-Pfalz zur Ernte 2002 eine Anbaufläche von 4.775 Hektar für Futtererbsen verwandt wurde. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in Rheinland-Pfalz von insgesamt 706.537 Hektar, wie eine Anfrage bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ergeben hat, ist der Anbau der Futtererbse als verhältnismäßig gering einzustufen, weshalb eine Qualifizierung als in weiten Gebieten feldmäßig angebaut, nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch AG Rüdesheim a.a.O.).
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Das Gericht ist auch nicht an die Einordnung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Rahmen des Schriftsatzes vom 14.04.2003gebunden, da diese keine rechtliche Einschätzung vornehmen konnte, darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht aufgrund dieser Einschätzung auf die Anbringung von Wildschutzzäunen verzichtet, da die Stellungnahme erst nach der Schadensfeststellung erfolgte.
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Handelt es sich aber bei der Futtererbse um ein Gartengewächs im Sinn von § 32 Abs. 2 BJG und tritt deren feldmäßiger Anbau nicht derart in den Fordergrund, dass § 32 Abs. 2 BJG keine Anwendung finden würde, so kann der Beklagte Wildschadensersatz nicht verlangen, da die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen - in Rheinland-Pfalz durch Anbringung eines Drahtgeflechtzauns nach § 67 LJGDV in unterschiedlich vorgeschriebener Höhe - von Seiten des Beklagten unterblieben ist.
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Nach alledem war der Klage stattzugeben, ohne auf die weiteren Einwendungen des Beklagten einzugehen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. l, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 63 LJGDVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. l LJG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung 1x
- § 32 Abs. 2 BJG 4x (nicht zugeordnet)
- § 67 LJGDV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x