Urteil vom Amtsgericht Detmold - 6 C 721/10
Tenor
Der Antrag vom 28.12.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin betreibt eine freiberufliche Praxis für medizinische Fußpflege. Im Jahr 1999 nahm sie an einem Kurs für medizinische Fußpflege an einer Schule für Kosmetik teil. Die Verfügungsklägerin ist keine Podologin.
3Seit über sieben Jahren bietet sie auch in dem Heim der Verfügungsbeklagten ihre Dienste an. Sie verfügt über 5 Bettpatienten, die sie alle 4 Wochen besucht und 31 feste Patienten.
4Im Jahr 2010 fanden mehrere Gespräche zwischen den Parteien statt, in denen unter anderem über Hygienevorschriften gesprochen wurde. Die Verfügungsbeklagte forderte die Verfügungsklägerin auch auf, eine Liste aller von ihr behandelten Heimbewohner zur Verfügung zu stellen. Eine solche Liste erstellte die Verfügungsklägerin nicht.
5Mit Schreiben vom 13.12.2010 untersagte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin, ihre Dienste im Jahr 2011 weiter anzubieten. Gleichzeitig wurde ihr Hausverbot für private und berufliche Zwecke erteilt.
6Mit Rundschreiben vom 20.12.2010 teilte die Verfügungsbeklagte allen Hausbewohnern mit, dass die Verfügungsklägerin keine Termine mehr wahrnehmen darf, da es ihr an einer entsprechenden Qualifikation fehle.
7Mit Schreiben vom 21.12.2010 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, die Verbote aufzuheben.
8Mit Schreiben vom 23.12.2010 teilte die Verfügungsbeklagte mit, dass das Hausverbot nicht aufgehoben werde.
9Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe ihre Arbeit ordnungsgemäß erbracht. Sie habe eine Liste aller bettlägrigen Patienten erstellt, ihre übrigen Patienten seien mit der Weitergabe der Namen jedoch nicht einverstanden gewesen.
10Sie beantragt,
11- die Verfügungsbeklagte im Wege einstweiliger Verfügung zu verurteilen, der Verfügungsklägerin in der Heimanlage des Wohnstiftes A E2, S-Weg, ####2 E2, medizinische Fußpflege auf Wunsch von Heimbewohnern, beginnend ab dem 03.01.2011, zu gestatten und
- der Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die mit dem Antrag zu 1.) verfolgte Verpflichtung, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
13den Antrag zurückzuweisen.
14Sie behauptet, die Verfügungsklägerin sei nicht ausreichend qualifiziert. Sie habe die Heimbewohner teilweise falsch behandelt und insbesondere die bestehenden Hygienevorschriften nicht eingehalten. Es habe mehrfach Beschwerden über die Arbeit der Verfügungsklägerin gegeben.
15Entscheidungsgründe:
16Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
17Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Gestattung der medizinischen Fußpflege in der Heimanlage des Wohnstiftes zu.
18Zwar ist die Verfügungsklägerin grundsätzlich berechtigt, das Heim zu betreten, wenn die Heimbewohner dieses wünschen. Den Heimbewohnern steht grundsätzlich das Recht zu, selbst zu bestimmen, von wem sie behandelt werden sollen (OLG München, AZ: 29 U 4431/93).
19Besondere Umstände können jedoch dazu führen, dass die Heimleitung dennoch ein Hausverbot oder ein sonstiges Verbot aussprechen kann (OLG München, AZ: 29 U 4431/93). Solche Umstände liegen hier vor. Die Verfügungsbeklagte ist für ihre Heimbewohner verantwortlich und hat das Recht, in eigener Verantwortung die inneren Angelegenheiten ihres Heimes, die Pflegeleistungen und die Tageseinteilung zu bestimmen (OLG Düsseldorf, AZ: 5 U 279/90). Ebenso darf sie über die Pflege- und Betreuungsleistungen entscheiden (OLG Düsseldorf, AZ: 5 U 279/90).
20Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin selbst vorträgt, medizinische Fußpflege anzubieten. Als "Medizinische Fußpflegerin" darf sich jedoch nur bezeichnen, wer eine Erlaubnis nach § 1 Abs 1. PodG oder eine Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 10 PodG erlangt hat. Unstreitig ist die Verfügungsklägerin jedoch keine Podologin. Sie darf die Bezeichnung "medizinsche Fußpflegerin" nicht führen und auch keine solchen Dienste in dem Wohnstift anbieten. Insbesondere fehlt ihr die Qualifikation, erkrankte und pflegebedürftige Patienten zu behandeln.
21In diesem Zusammenhang hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch Schreiben unterlegt, dass es zu Falschbehandlungen bei Patienten gekommen ist.
22Die Verfügungsbeklagte war berechtigt, das Verbot auszusprechen, da sie gemäß § 1 Wohn-und Teilhabegesetz NRW verpflichtet ist, die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen zu schützen. Davon umfasst ist auch die Sorge um die Gesundheit der Heimbewohner.
23Da bereits der Antrag zu 1.) keinen Erfolg hat, ist auch der Antrag zu 2.) abzulehnen.
24Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Referenzen
- 29 U 4431/93 2x (nicht zugeordnet)
- 5 U 279/90 2x (nicht zugeordnet)
- PodG § 1 1x
- PodG § 10 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x