Urteil vom Amtsgericht Detmold - 2 Cs-21 Js 659/24-863/24

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt.

Sie hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: 86a I Nr. 1, II StGB.


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