Urteil vom Amtsgericht Detmold - 2 Cs-21 Js 659/24-863/24
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt.
Sie hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: 86a I Nr. 1, II StGB.
1
Gründe:
2I.
3Die Angeklagte wurde im Jahre N08 in P. geboren und lebt dort noch immer. Sie ist deutsche Staatsangehörige, verwitwet und mittlerweile Rentnerin. Die Höhe ihrer Rente beträgt etwa 2.000 EUR netto im Monat. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
4II.
5Am 00.00.0000 befand sich die Angeklagte gegen 18 Uhr am Rande einer Demonstration gegen "Rechts" in der P. Innenstadt. Sie rief für die Demonstrantinnen und Demonstranten hörbar die - wie sie wusste - verbotene Parole der SA "Alles für Deutschland!" zu.
6III.
7Der Sachverhalt zu II. steht fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung.
8Die Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass es zwar stimme, dass sie "Alles für Deutschland!" gerufen habe. Sie wisse aber gar nicht, was das heiße, oder warum dieser Ausruf bedenklich sei. Sie habe den Ausruf von den Demonstranten vernommen, habe ihn schön gefunden, und daher auch gerufen.
9Auf spätere Nachfrage und in Reaktion auf die Angaben des Zeugen C. erklärte sie, sie habe den Ausruf von den Teilnehmern der Demonstration gehört, daraufhin wiederholt, bis sie eine Demonstrationsteilnehmerin aufgeklärt habe, was es mit dem Ausruf auf sich habe. Deshalb habe sie gesagt, sie kenne die Bedeutung, als die Polizei sie danach gefragt habe. Die Angeklagte beschrieb sich selber als politisch interessierte Person, sie sich aber nicht durch Mainstream-Medien über das aktuelle politische Geschehen informiere, sondern über andere Kanäle.
10Der Zeuge C. erklärte, er selbst habe den Ausruf nicht von der Angeklagten gehört, sondern sei von Demonstrationsteilnehmern hinzugezogen worden. Zwischen seiner Hinzuziehung unmittelbar nach dem Ausruf bis zur Kontaktaufnahme zur Angeklagte sei etwa eine Minute vergangen. Er habe die Angeklagte nicht mit einer dritten Person sprechen sehen. Auf seine Frage, ob sie wisse, was das für ein Ausruf sei, erklärte sie, sie wisse dass das aktuell mit Herrn S. durch die Presse gehe. Sie habe dann gesagt, den Ausspruch getätigt zu haben, weil sie mit der Art und Weise des Auftretens der Demonstranten nicht einverstanden sei. Auf Nachfrage, ob er den Ausruf von Demonstranten - oder überhaupt weiteren Personen - gehört hätte, erklärte der zeuge C., das sei nicht der Fall und es handele sich auch nicht um einen Ausruf, den "linke" benutzen würden. An das Gespräch mit der Angeklagten könne sich der Zeuge gut erinnern, da es sich um einen ungewöhnlichen Vorfall handele.
11Der Zeuge wirkte in seinen Schilderungen authentisch, schilderte den Ablauf kohärent und ohne Widersprüche und konnte Nachfragen beantworten. Er zeigte keine Belastungstendenzen und hat keine eigenen Vor- oder Nachteile durch einen bestimmten Prozessausgang. Seine Schilderung, es sei etwa eine Minute zwischen seiner Alarmierung und der Kontaktaufnahme mit der Angeklagten vergangen, ist aufgrund der räumlichen Verhältnisse plausibel. In der Gesamtschau mit der Angabe, dass er die Angeklagte nicht mit einer Frau habe sprechen sehen, wird die Angabe der zwischenzeitlichen Aufklärung der Angeklagten durch eine Demonstrationsteilnehmerin als Schutzbehauptung eingeordnet.
12Hinzu kommt, dass dies erst ihre abgewandelte Einlassung war, nachdem sie die Angaben des Zeugen C. gehört hatte. Ursprünglich hatte sie angegeben, dass sie nach wie vor die Bedeutung des Ausrufes nicht kenne. Da sie jedoch selber schildert, politisch interessiert zu sein, erscheint dies nicht glaubhaft vor der Hintergrund, dass das S.-Verfahren - indem es um den exakt identischen Ausruf geht - zur selben Zeit durch sämtliche Medien ging. Dieser wurde im Mai 2024 zu einer Geldstrafe wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Vor dem Urteil gab es - insbesondere in den Außenbereichen des politischen Meinungsspektrums - eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Verfahren und seinem Inhalt. Dass dies an einer politisch interessierten Person ohne Kenntnisnahme vorbeigegangen sein soll, ist lebensfremd und abwegig.
13IV.
14Die Angeklagte hat sich durch ihr Verhalten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
15V.
16Für ihr Verhalten war die Angeklagte tat- und schuldangemessen zu bestrafen. Der Strafrahmen wird § 86a StGB entnommen, Gründe für eine Strafrahmenverschiebung bestehen nicht.
17In der konkreten Strafzumessung wurde zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und den objektiven Tatbestand - das Tätigen des Ausrufes als solchen - bereitwillig eingeräumt hat.
18Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass sie den Ausruf in einer Situation tätigte, in der ihm eine besonders große Wirkung zukam, nämlich im räumlichen Zusammenhang mit einer Demonstration, bei der er für zahlreiche Teilnehmer hörbar war.
19Insgesamt ist eine Geldstrafe im unteren Bereich jedoch ausreichend, um das Verhalten der Angeklagten zu ahnden und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
20Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus ihren mitgeteilten finanziellen Verhältnissen.
21VI.
22Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 I S.1 StPO.
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