Beschluss vom Amtsgericht Dinslaken - SP-1554-20

Tenor

kann die Grundbuchberichtigung aufgrund des von A am 12.11.2014 beim Grundbuchamt gestellten Grundbuchberichtigungsantrags und aufgrund des durch den Notar B eingereichten weiteren Grundbuchberichtigungsantrags der A vom 13.01.2014 derzeit nicht erfolgen. Es ist ein Erbschein nach dem verstorbenen C zum Nachweis der Erbfolge vorzulegen.


1 2 3

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen