Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 766 Ls 17/23

Tenor

I.

Die Angeklagte O. P. wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

II.

Der Angeklagte S. P. wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:               §§ 263 Abs. 1, Abs. N04 S. 2 Nr. 1 Var. 1; 25 Abs. 2; 56 StGB


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