Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 514 C 112/23

Tenor

  •   Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, einen Strandkorb außerhalb der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche Nr. 1 gemäß Aufteilungsplan (Terrasse Nr. 1), beigefügt der Klage vom 00.00.0000 als Anlage K1, abzustellen, somit auch nicht auf der unmittelbar an die Sondernutzungsfläche angrenzenden Pflasterfläche.

  • 2.                  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, eine Wäschespinne im Sichtbereich der Sondernutzungsfläche Nr. 2 gemäß Aufteilungsplan der Klageschrift (Terrasse Nr. 2) aufzustellen.

  • 3.                  Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

  • 4.                  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

  • 5.                  Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.


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