Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 91 F 27/03
Tenor
I.
Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.
Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
1
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Richter am Amtsgericht |
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IM NAMEN DES VOLKES |
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…
4Antragstellers,
5Verfahrensbevollmächtigte: …
6g e g e n
7…
8Antragsgegnerin,
9Verfahrensbevollmächtigte: …
10w e g e n Ehescheidung
11Verfahrensbeteiligte:
12…
13hat das Amtsgericht -Familiengericht- Duisburg
14auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2004
15durch den Richter am Amtsgericht …
16für R e c h t erkannt:
17I.
18Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
19II.
20Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.
21Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.
22Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
23III.
24Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
25Tatbestand:
26Die Parteien haben wie angegeben geheiratet.
27Sie sind Deutsche. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
28Seit dem Februar 2003 leben die Parteien getrennt.
29Der Antragsteller beantragt,
30die Ehe zu scheiden.
31Die Antragsgegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie erklärt jedoch, auch geschieden werden zu wollen.
32Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
33Das Gericht hat die Parteien mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2004 ersichtlichen Ergebnis angehört.
34Bezug genommen wird ferner auf die Rentenauskünfte … vom 15.10.2003 und vom 6.10.2003.
35Entscheidungsgründe:
36I.
37Der Scheidungsausspruch beruht auf § 1565 Abs. I BGB. Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Ihre Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Nach ihrer übereinstimmenden Bekundung leben sie seit dem Februar 2003 getrennt, wohl noch länger.
38Sie sind nicht mehr bereit, die Ehe fortzusetzen. Dies und die bereits über ein Jahr währende Trennung lassen eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Parteien nicht erwarten.
39II.
40Berechnung des Versorgungsausgleichs :
41===============================
42Anfang der Ehezeit: . . . . . 01. 09. 1986
43Ende der Ehezeit: . . . . . . 31. 07. 2003
44…
45============
46Bei … . . . . . . . . 579,65 EUR
47…
48Jahresrente . . . . . . . . . . 9.697,32 EUR
49Betriebszugehörigkeit
50Anfang . . . . . . . . 17. 12. 1986
51Ende . . . . . . . . . 31. 10. 2021
52Gesamtzeit (Tage): . . . . . . . . 12.738
53in Ehezeit (Tage): . . . . . . . . . 6.071
54Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . . 47,6605
55als Betrag: 9697,32 * 47,6605% = . . . 4.621,79 EUR
56geboren . . . . . . . . 02. 10. 1956
57Altersgrenze . . . . . . . . . . 65
58BarwertVO Tabelle: . . . . . . . . . . 1
59Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 46
60Barwertfaktor: . . . . . . . . . . . 4
61Barwert: . . . . . . . . . . . 18.487,16 EUR
62Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . . 0,0001754432
63Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . . 3,2434
64aktueller Rentenwert: . . . . . . . . . 26,13 EUR
65EUR dynamisch: 3,2434 * 26,13 = . . . . . 84,75 EUR
66Es handelt sich um einen inländischen Versorgungsträger.
67Übersicht:
68splittingfähig . . . . . . . . . . 579,65 EUR
69schuldr. Inland . . . . . . . . . . . 84,75 EUR
70insgesamt: . . . . . . . . . . . 664,40 EUR
71…
72============
73Bei … . . . . . . . . . . . 82,68 EUR
74insgesamt: . . . . . . . . . . . . 82,68 EUR
75664,4 - 82,68 = . . . . . . . . . . 581,72 EUR
76… pflichtig: . . . . . . . 290,86 EUR
77§ 1587b I BGB:
78(579,65 - 82,68) / 2 = . . . . . . . 248,49 EUR
79Höchstausgleich nach § 1587b/V BGB 801,38 EUR
80Der Höchstwert ist nicht überschritten.
81§ 2 VAHRG . . . . . . . . . . . . . 42,37 EUR
822 % der Bezugsgröße SGB4 § 18 . . . 47,60 EUR
83§ 3b I 1 VAHRG möglich: . . . . . . . 42,37 EUR
84III.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
86Streitwert:
873.490,32 EUR für den Versorgungsausgleich
888.058,00 EUR für die Ehescheidung
89 90Richter am Amtsgericht |
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