Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 706 XVII 114/22 M
Tenor
wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rechtlichen Betreuung derzeit nicht vorliegen.
Es wird von einer Erhebung der Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
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Amtsgericht Duisburg Betreuungsgericht Beschluss |
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In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
3für …
4Leistungserbringer:
5…
6wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rechtlichen Betreuung derzeit nicht vorliegen.
7Es wird von einer Erhebung der Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
8Gründe
9Die Betreuung ist nicht aufgrund einer Erkrankung erforderlich und darf daher nicht angeordnet werden.
10Der Betroffene ist Analphabet, doch ist dies keine Erkrankung im Sinne des Gesetzes.
11Der Betroffene hat einen unsteten Lebenswandel geführt, viel Alkohol getrunken und keine Ausbildung gemacht.
12Er hat sich in der Vergangenheit stets helfen können und auch kleinere Hilfstätigkeiten vollzogen.
13Er hat derzeit seine Wohnung verloren, befindet sich aber in einer besonderen Wohnform.
14Wäre die Leistungsverwaltung für den Betroffenen persönlich erreichbar, wie § 17 SGB I) dies vorschreibt, und würde der Betroffene bezüglich seiner Ansprüche beraten, wie §§ 14 und 15 SGB 1 es vorschreiben, und würde dem Betroffenen geholfen, seine Anträge zu stellen, wie es § 16 Abs. 3 SGB 1 vorschreibt, würde er seine rechtlichen Angelegenheiten genau so besorgen können wie früher.
15Dass der Betroffene dies nicht kann liegt nicht an einer Erkrankung, sondern daran, dass die Leistungsverwaltung ihre Arbeitsweise umgestellt hat. Nach § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I ist dies aber nicht zulässig. Dem Betroffenen muss geholfen werden, aber nicht durch eine Entrechtung, wie die Bestellung eines Rechtlichen Betreuers diese mit sich bringt.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
18Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
19Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
20Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
21Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
22Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
23Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
24Duisburg, 04.01.2023Amtsgericht |
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…Richter am Amtsgericht |
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 06 XVII 114/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- SGB 1 § 14 Beratung 1x
- SGB 1 § 15 Auskunft 1x
- § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x
