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SGB 1 § 15 Auskunft

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 706 XVII 114/22 M
4. Januar 2023
706 XVII 114/22 M 4. Januar 2023
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (30. Senat) - L 30 P 71/18
12. August 2021
L 30 P 71/18 12. August 2021
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (30. Senat) - L 30 P 12/18
22. April 2021
L 30 P 12/18 22. April 2021