Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - VR 1011
Tenor
Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 15.05.2025 (UVZ-Nr.: 423/2025 des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Absatz 3 FamFG).
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VR 1011 |
Erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 15.09.2025 |
Amtsgericht Duisburg
3Beschluss
4In der Vereinsregistersache
5…
6Beteiligte:
7…
8vertreten durch
91. |
… |
vertreten durch den Notar als Antragsteller: … |
hat das Amtsgericht Duisburg
12durch die Rechtspflegerin …
13folgenden Beschluss erlassen:
14Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 15.05.2025 (UVZ-Nr.: 423/2025 des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Absatz 3 FamFG).
15Gründe:
16Die Wahl von … wurde in der Mitgliederversammlung unter TOP 13.1.2 zunächst abgelehnt. Nach Pause und Beratung erfolgte eine nochmalige Wahl per Eiltantrag mit einfacher Stimmenmehrheit.
17Für die Wiederholung der Wahl unmittelbar nach erster Ablehnung der Kandidatin besteht nach Auffassung des Registergerichts keine satzungsmäßige Grundlage.
18§ 8 Nr. 3 letzter Satz der aktuell gültigen Satzung vom 17.03.2024 sieht zwar die Möglichkeit vor, später eingehende Anträge und Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung einzubringen, diese Vorschrift wird hier aber lediglich als Grundlage für die Einbringung des ursprünglichen Eiltantrages unter TOP 13.1.2 anerkannt.
19Grundsätzlich muss die Stimmgabe eines jeden einzelnen abstimmungsberechtigten Mitglieds bedingungslos erfolgen, andernfalls ist die Stimme nicht gültig. So ist es nicht möglich, der Wahl zum Vorstandsmitglied (hier Präsidentschaft) einer Person nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass damit überhaupt ein Vorstandsmitglied gewählt ist, um die Bestellung eines Notvorstandes abzuwenden. Absprachen und Bedingungen in jeglicher Hinsicht machen einen solchen Beschluss des Vereins ungültig.
20Das vom Registergericht genannte Eintragungshindernis ist nicht behebbar. Eine Rücknahme der Anmeldung ist im Hinblick auf das gerichtliche Schreiben vom 29.07.2025 nicht erfolgt.
21Das Registergericht hat deshalb - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - ohne Erlass einer förmlichen Zwischenverfügung in analoger Anwendung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf , Beschluss vom 08.12.2017 - I-3 Wx 275/16 - direkt über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
22Rechtsbehelfsbelehrung
23Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
24Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Registergericht, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
25Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
26Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
27Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
28Duisburg, 12.09.2025
29- Amtsgericht -
30…
31Rechtspflegerin
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Referenzen
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- FamFG § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge 2x
- 3 Wx 275/16 1x (nicht zugeordnet)