Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 41 C 9/86
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1986
durch die Richterin am Amtsgericht Z
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Verkehrsrechtschutzversicherung nach § 21 ARB. Mit der Klage verlangt der Kläger Deckungsschutz für ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Neuss – 2 X/85 – in dem der Kläger wegen fahrlässiger Tötung in erster Instanz verurteilt worden ist. Der gegen den Kläger gerichtete Strafvorwurf beinhaltet, dass der Kläger vor dem Einsatz des Kranes nicht für eine hinreichende Standsicherheit gesorgt habe und infolge des umgekippten Kranwagens den Tod eines Bauarbeiters auf einer Baustelle verursacht habe.
3Mit Schreiben vom 19.08.1985 verweigerte die Beklagte den Deckungsschutz mit der Begründung, der Unfall sei nicht beim Betrieb des Kranwagens entstanden.
4Der Kläger ist der Ansicht, er sei in seiner Eigenschaft als Fahrer des Kranwagens betroffen.
5Der Kläger beantragt,
61) in Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte Dr. M. pp. aus X in Höhe von DM 953,04 für die Verteidigung in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Neuss (Aktenzeichen 2 X/85 bzw. Y/85) freizustellen,
72) ihn von allen weiteren Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus dem genannten Verfahren freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist nicht begründet.
12Der Kläger kann von der Beklagten nicht aus unstreitig abgeschlossenem Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag (§ 21 ARB) Deckungsschutz fordern. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seiner Person der Versicherungsfall (§§ 14, 21 ARB) nicht eingetreten. Denn der Kläger genießt Versicherungsschutz lediglich als „Fahrer von Fahrzeugen“ (§ 21 Abs. 1 S. 1 letzte Alt. ARB). Sicherlich war der Kläger der Fahrer des umgestürzten Kranwagens. Der Unfall hat sich jedoch nicht in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Fahrvorgang des Kranwagens ereignet. Denn das Umstürzen des Fahrzeuges beim Anheben einer Last ist auf Bedienungsfehler bei der Ausführung des Hebevorgangs zurückzuführen und hat mit dem Fahrvorgang nichts zu tun. Sinn und Zweck des Verkehrsrechtsschutzes ist, den Versicherungsnehmer kostenmäßig von Rechtskosten freizuhalten, die ihren Entstehungsgrund in der Beteiligung an Verkehrsvorgängen haben. Ein derartiger Verkehrsvorgang ist bei einem Kranwagen sicherlich gegeben, wenn das Fahrzeug von einer Baustelle zur anderen fährt. Dabei gehört sicherlich das Abstellen des Kranwagens noch zum Verkehrsvorgang. Stürzt ein Kranwagen etwa auf einer Baustelle dadurch um, dass er in eine Baugrube fährt, so ist ein funktioneller Zusammenhang zum Fahrvorgang gegeben. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kranwagen infolge des Ruhens einer Last umstürzt. Dann liegt der Fall nicht anders, als wenn ein auf der Baustelle befindlicher, nicht mobiler Kran infolge eines Bedienungsfehlers umstürzt. Dieser Vorgang steht in keinem Funktionszusammenhang mit der Mobilität des Fahrzeuges.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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