Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 29 C 10453/89
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1989
durch die Richterin X für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des
Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten dürfen auch durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundes-
republik oder Westberlin ansässigen Großbank oder
Sparkasse geleistet werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist als Halterin des PKW X, Erst-
3zulassung 1976, Fahrgestell Nr. 90236, mit dem amtlichen Kenn-
4zeichen X durch Versicherungsvertrag vom 30.9.1986 bei
5der Beklagten kraftfahrtversichert. Hierzu gehört auch eine
6Kfz-Diebstahlversicherung. Das Fahrzeug wurde in der Nacht
7vom 24.1. auf den 25.1.1989 zwischen 22 und 2.00 Uhr vor der
8Gaststätte X auf der X Straße in X von
9Unbekannten entwendet. Dort hatte ihn der Ehemann der Klägerin
10zum Zwecke des Gaststättenbesuchs abgestellt.
11Den PKW-Schlüssel hatte der Ehemann der Klägerin in die
12Tasche seiner Lederjacke gesteckt und diese an die Garderobe
13gehängt.
14Die Klägerin behauptet, vom Platz ihres Ehemannes aus sei
15die Jacke die gesamte Zeit über gut sichtbar gewesen.
16Die Gaststätte sei an diesem Abend nur sehr spärlich besucht
17gewesen, weshalb der Blick auf die Jacke die ganze Zeit über
18vollkommen frei gewesen sei. Ihr Ehemann habe die Jacke die
19ganze Zeit über im Auge behalten. Die Jacke und der Schlüssel
20seien sodann während eines ganz kurzen unbeaufsichtigten Moments
21gestohlen worden.
22Das von der Staatsanwaltschaft X eingeleitete Ermittlungs-
23verfahren wurde durch Verfügung vom 13.2.1989 eingestellt,
24weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Klägerin
25zeigte der Beklagten den Schaden am 25.1.1989 an; die Beklagte
26lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 15.5.1989 ab.
27Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf 2.500,-- DM
28(s. Berechnung Blatt 5 ff d.A.).
29Die Klägerin beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, an sie
312.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.7.1989
32zu zahlen.
33Die Beklagte bittet um
34Klageabweisung.
35Sie vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsfall von
36einem Repräsentanten der Klägerin grob fahrlässig herbeige-
37führt worden sei, was zu ihrer Leistungsfreiheit führe.
38Zum einen sei der Ehemann der Klägerin seit Erwerb des
39Fahrzeugs im September 1986 bis zu dessen Diebstahl der
40alleinige Benutzer gewesen, so daß er Repräsentant der Klägerin
41sei und sie sich also dessen Verhalten zurechnen lassen müsse.
42Grobes Verhalten ergebe sich zum einen daraus, dass der Ehemann
43der Klägerin schon angesichts der in der Gaststätte statt-
44findenden Unterhaltungen nicht die ganze Zeit seine Jacke fixiert
45haben könne, zumal sich neben der Garderobe ein Spielauto-
46mat befinde, an dem zur fraglichen Zeit ständig Leute gewesen
47seien. Im übrigen habe der Ehemann der Klägerin an diesem
48Abend in ganz erheblichem Maß dem Alkohol zugesprochen
49und sich auch zeitweise am Billardtisch aufgehalten. Zu-
50mindest in der letzten Zeit seines Gaststättenbesuchs habe
51er seine Jacke infolge Alkoholgenusses nicht mehr im Auge
52behalten können.
53Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den
54Inhalt der von ihnen eingereichten vorbereitenden Schriftsätze
55nebst Anlagen verwiesen.
56Entscheidungsgründe
57Die Klage ist unbegründet.
58Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens
59verlangen, weil die Beklagte nach § 61 VVG von ihrer Pflicht
60zur Leistung frei ist.
61Der Ehemann der Klägerin ist deren Repräsentant im versicherungs-
62rechtlichen Verhältnis zur Beklagten. In der Fahrzeugver-
63sicherung ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer
64an seiner Stelle Halter und Wartung des versicherten Kfz
65übernimmt.; die Befugnis, für den Versicherungsnehmer
66rechtsgeschäftlich zu handeln, ist nicht erforderlich
67(BGH –Versicherungsrecht 69, 1068). Konkretisiert bedeutet
68dies, dass bei einer Kfz-Kaskoversicherung der Ehemann des
69Versicherungsnehmers dann als dessen Repräsentant anzusehen ist,
70wenn er das versicherte Fahrzeug ständig fährt, im Besitz
71der Papiere und sämtlicher Schlüssel ist und jeden Fahrzeug-
72schaden wirtschaftlich trägt (OLG Karlsruhe Versicherungs-
73recht 76,58).
74Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
75Aus der Vernehmungsniederschrift des Ehemannes der Klägerin
76geht hervor, dass für den PKW nur ein Schlüssel existierte;
77der zweite, seinerzeit mitverkaufte Schlüssel war im Jahre
781986 verlorengegangen. Der Ehemann der Klägerin war also zum
79Diebstahlzeitpunkt alleiniger Schlüsselinhaber des Fahrzeugs.
80Die Klägerin kann auch nicht bestreiten, dass ihr Mann den
81Schaden wirtschaftlich trägt. Sie selbst bringt vor, die
82Unterhaltung des Fahrzeugs vom Haushaltsgeld abzuzweigen.
83Dies bedeutet i. ü. nicht nur, dass ihr Ehemann den Verlust wirtschaftlich
84trägt; wirtschaftlich trug er auch den Unterhalt des Fahrzeugs,
85mag dies auch ein durchlaufender Posten "im Haushaltsgeld" der Klägerin
86gewesen sein.
87Der Ehemann der Klägerin sprach im übrigen bei der poli-
88zeilichen Vernehmung von "meinem PKW", den "auch meine Frau"
89benutzt. Aus diesen Formulierungen geht hervor, dass der
90Ehemann der Klägerin das Fahrzeug als seines betrachtet,
91was von der Kostentragung durch ihn untermauert wird.
92Da der Ehemann der Klägerin den Diebstahl grob fahrlässig
93ermöglicht hat, besteht Leistungsfreiheit der Beklagten.
94Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
95Sorgfalt gröblich, in hohem Maße, außer Acht lässt und nicht
96das beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem ein-
97leuchten müsste (vgl. Prölss/Martin, Anm. 12 zu § 6 VVG).
98Grob fahrlässig handelt also, wer unbekümmert und leichtfertig
99agiert. Dabei ist das Verhalten des Versicherungsnehmers
100- bzw. seines Repräsentanten - in seiner Gesamtheit zu betrachten,
101so dass das Zusammentreffen von – für sich genommen – tolerier-
102baren Umständen den qualifizierten Vorwurf begründen kann.
103Aus der polizeilichen Aussage des Ehemannes der Klägerin geht
104hervor, daß er zum Ende des Gaststättenbesuchs so alkoho-
105lisiert war, daß er nicht klar denken konnte. Selbst wenn man
106zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß ihr Ehemann
107die Jacke während der gesamten Zeit im Blick hatte, so wurde
108diese Beobachtung mit zunehmender Alkoholisierung zunehmend
109unzuverlässiger; ein Betrunkener in einer Gaststätte kann
110seine Aufmerksamkeit nicht mehr in dem Maße seiner Jacke
111schenken wie ein Nüchterner. Dies zeigt sich auch daran, daß
112der Ehemann der Klägerin zunächst auf der Straße auf das
113Taxi wartete, ohne seine Jacke anzuhaben. Er ging dann zurück
114und stellte erst beim neuerlichen Hineingehen in die Gast-
115wirtschaft fest, dass die Jacke insgesamt abhanden gekommen
116war.
117Das Verhalten des Ehemannes der Klägerin ist auch subjektiv
118vorwerfbar. Ausweislich der polizeilichen Aussage handelte
119es sich bei den in der Jacke befindlichen Schlüssel um
120einen Haustürschlüssel und um einen PKW-Schlüssel und mit-
121hin nicht um einen schweren Schlüsselbund; man hätte diese
122Schlüssel deshalb genau so gut in die Hosentasche stecken
123können. Der Ehemann der Klägerin hat die Schlüssel in einer
124Lederjacke deponiert, obwohl Lederjacken an Garderoben eher
125gestohlen zu werden pflegen als andere Bekleidungsstücke.
126Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin
127im Hinblick auf seine fortschreitende Alkoholisierung noch
128realisieren konnte, daß er bald seiner Sinne nicht mehr voll-
129ständig mächtig sein würde, hätte er den Wagenschlüssel an
130sich nehmen müssen.
131Da die Klägerin in diesem Rechtsstreit unterlegen ist,
132hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.
133Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
134Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 61 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x