Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 46 C 548/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1997
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a
Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist unbegründet.
3Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung im
4Hinblick auf die für die Zeit vom 24.08. bis 31.08.1996 für
5sich und seine Frau gebuchte Reise nach XX/XXX. Ein
6solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 651 d
7BGB. Hiernach mindert sich für die Dauer eines Mangels ge-
8mäß § 651 c Abs. 1 BGB der Reisepreis. Gemäß § 651 c BGB
9ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu er-
10bringen, daß sie die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht
11mit Fehler behaftet ist, die den Wert oder die Tauglich-
12keit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausge-
13setzten Nutzen aufheben oder mindern. Diese Voraussetzungen
14sind nicht erfüllt. Diese Reise ist insbesondere deshalb
15nicht mangelbehaftet, da sich eine zeitliche Verzögerung
16beim Hinflug ergeben hat.
17Hinsichtlich der Flugverzögerung ist von den konkreten An-
18gaben der Beklagten auszugehen, wonach der Kläger nicht wie
19zunächst vorgesehen um 15.10 Uhr in XX eingetroffen
20ist, sondern gegen 20.00 Uhr. Damit liegt eine Verzögerung
21von 5 Stunden und 50 Minuten vor. Diese Verzögerung hat der
22Kläger als unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen. Dies
23ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den äußerst gün-
24stigen Reisepreis in Höhe von 649,-- DM pro Person, für den
25der Kläger nicht nur Hin- und Rückflug von X nach
26XX erhalten hat, sondern darüber hinaus auch den
27Transfer zum Hotel sowie Unterkunft im Hotel und Verpfle-
28gung/Halbpension. Bei einem derart geringen Reisepreis
29stellt es keinen Mangel dar, wenn sich der Hinflug um knap-
30pe 6 Stunden verzögert. Ob die allgemeinen Reise- und Ge-
31schäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind konnte
32daher dahinstehen.
33Soweit der Kläger bemängelt, eine weitere Verzögerung sei
34dadurch eingetreten, daß beim Transfer vom Flughafen zum
35Urlaubsort der Busfahrer seine Pause um nahezu 1 Stunde
36überzogen habe, so ist der Vortrag nicht substantiiert.
37Sollte gemeint sein, daß eine Pause von 1 Stunde gemacht
38worden ist, so stellt diese keinen Mangel dar. Der Kläger
39selbst trägt vor, erst gegen Mitternacht im Hotel angekom-
40men zu sein. Es war daher durchaus sinnvoll zwecks Einneh-
41men des Abendessens eine Pause einzulegen. Daß die Pause
42der Aufnahme einer Verpflegungsleistung diente, hat der
43Kläger nicht bestritten.
44Selbst wenn im Flugzeug keine Getränke und Speisen gereicht
45worden sein sollen, so stellt dies ebensowenig ein Mangel
46dar. Die Reise von X nach XX ist derart kurz,
47daß bei einem geringen Reisepreis nicht zwingend damit ge-
48rechnet werden muß, daß Getränke und Speisen beim Flug ge-
49reicht werden.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschei-
51dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
5211, 711, 713 ZPO.
53Streitwert: 432,66 DM.
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