Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 24 C 6287/99
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien bewohnen übereinanderliegende Eigentumswoh-
3nungen auf der X-Straße 30 in X
4seit dem 1. November 1998. Das Schlafzimmer der Kläger
5befindet sich über dem Arbeitszimmer der Beklagten. Die
6Kläger behaupten, die Beklagten seien Kettenraucher und
7rauchten mindestens jeder 80 Zigaretten pro Tag. Der Zi-
8garettenrauch steige über Balkonschlitze und andere Öff-
9nungen in die Wohnung der Kläger. Der hierdurch entste-
10hende Geruch in der Wohnung der Kläger sei derart pene-
11trant und gesundheitsschädlich, daß sie deswegen ihr
12Schlafzimmer nicht benutzen könnten. Gleiches gelte für
13den Balkon.
14Die Kläger beantragen,
151.
16ihre im Hause X-Straße 30, 1. OG
17befindliche Eigentumswohnung nicht zur Teras-
18se hin zu entlüften, wenn sie zuvor in ihrem
19Arbeitszimmer oder aber in einem anderen zur
20Terrasse hin gelegenen Zimmer geraucht haben;
212.
22es zu unterlassen, bei geöffnetem Arbeitszim-
23merfenster zu rauchen;
243.
25es überhaupt zu unterlassen, aus der Wohnung
26Nikotingeruch zu entsorgen, so lange sie nicht
27eine Klimaanlage mit Geruchsentsorgung ange-
28schafft haben.
29In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 haben in-
30folge des Auszuges des Beklagten zu 2. die Parteien den
31Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt er-
32klärt. Die Kläger verfolgen den eingangs genannten Antrag
33lediglich noch gegen die Beklagte zu 1. weiter.
34Die Beklagte zu 1. beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Der Beklagte zu 2. beantragt,
37die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der
38Teilerledigung den Klägern aufzuerlegen.
39Die Beklagten bestreiten den von den Klägern behaupteten
40Konsum an Zigaretten. Keinesfalls käme es durch einen
41Rauch von ca. 20 Zigaretten pro Tag zu irgendwelchen meß-
42baren Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger.
43Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
4430. Juni 1999.
45Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
46Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 1999 verwiesen.
47Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewech-
48selten Schriftsätze Bezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
50Die Klage ist nicht begründet, soweit sie noch gegen die
51Beklagte zu 1. verfolgt wird.
52Die Kläger haben weder Ansprüche entsprechend den §§
531004, 823 Abs. 1 und 2 BGB noch aus den §§ 906, 862 BGB
54gegen die Beklagte.
55Die Kläger haben nicht bewiesen, daß eine Störung der Be-
56klagten vorliegt, die übermäßig und nach den örtlichen
57Verhältnissen ungewöhnlich ist.
58Die Beweisaufnahme hat durch die überzeugende Aussage der
59Zeugin X, der Raumpflegerin der Parteien, erge-
60ben, daß die Beklagten zwar Zigaretten geraucht haben und
61Nikotinablagerungen an den Fenstern feststellbar waren,
62einen übermäßigen Nikotinkonsum hat die Zeugin jedoch
63nicht bekundet. Vielmehr hat sie sogar erklärt, daß bei
64der Nachforschung, woher denn der Zigarettenrauch käme,
65habe sie an einem Tage festgestellt, daß der Geruch aus
66einer Nachbarwohnung gekommen sei. Diese glaubhafte, ins-
67besondere unter Eid geleistete Aussage, wird auch die
68Parteivernehmung der Beklagten gestützt, die erklärt hat,
69sie rauche ungefähr eine Schachtel Zigaretten pro Tag,
70allerdings würde sie auch noch Konditionssport betreiben
71und wäre dazu schon als Kettenraucher gar nicht in der
72Lage.
73Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die
74Beklagte einen für Raucher durchschnittlichen Konsum an
75Zigaretten hat, welcher durch die Verteilung in der Luft
76keine derart gravierende Immission darstellt, daß sie ei-
77nen Stock höher derart gravierend wirkt, daß hieraus eine
78Duldungspflicht der Beklagten resultiert. Das Gericht sah
79sich nach der Beweisaufnahme nicht in der Lage, eine kon-
80krete Gefährdung der Kläger festzustellen. Immerhin sind
81"nicht wägbare" Immissionen, insbesondere also die Zufüh-
82rung von Gerüchen und Rauch nur dann geeignet, eine Klage
83wie die von den Klägern erhoben, zu begründen, wenn die
84betreffenden Einwirkungen die Benutzung der Wohnung nicht
85nur unwesentlich beeinträchtigen und sie zudem unüblich
86sind. Derartiges konnte das Gericht nicht feststellen.
87Zur Überzeugung des Gerichts vermag auch ein Gutachten
88des Sachverständigen Toxikologen Prof. Dr. X in X,
89wie es die Kläger beantragt haben, bei dem Konsum
90der Beklagten nicht mehr als nur unwesentliche Beein-
91trächtigung der Kläger ergeben.
92Die Klage der Kläger gegen die Beklagte zu 1. war somit
93abzuweisen.
94Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hin-
95sichtlich des Klägers zu 2. durch Auszug für erledigt er-
96klärt haben, waren die Kosten entsprechend § 91 a ZPO den
97Klägern aufzuerlegen. Diese hätte nach der Beweisaufnahme
98voraussichtlich gegen den Beklagten zu 2. nicht obsiegt.
99In Verbindung mit der Aussage der vereidigten Zeugin
100X und der Aussage des Beklagten als Partei hat
101dieser ebenfalls nicht übermäßig Rauch und Gerüche produ-
102ziert.
103die Entscheidungen im übrigen folgen aus den §§ 91, 100,
104708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.