BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 1/20
5. Mai 2022
24 U 1/20 5. Mai 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 199/19
5. Mai 2022
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Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 44/16
11. Februar 2022
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 157/19
27. August 2021
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Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Zivilkammer) - 2 S 132/20
11. August 2021
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Urteil vom Landgericht Offenburg - 2 O 513/20
17. Mai 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20 K 4117/19
8. März 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 3673/19
2. Dezember 2020
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5. Mai 2020
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