Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 106 Ls-20 Js 8254/13-65/15
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 73 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dem Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.
Angewandte Vorschriften:
1
Gründe:
2I.
3Der mittlerweile 67jährige Angeklagte ist seit 1979 als Rechtsanwalt tätig. Obwohl er insolvent ist, hat er es durchgesetzt, dass er weiter in seinem Beruf tätig ist. In Absprache mit dem Insolvenzverwalter darf er im Schnitt 3.000 € im Monat für sich behalten. Hiervon zahlt er Unterhalt an seine getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsame 16jährige Tochter in Höhe von mindestens 1.000 € im Monat.
4Er ist nicht vorbestraft.
5II.
6Die Hauptverhandlung hat aufgrund der erhobenen Beweise zu folgenden Feststellungen geführt:
7X, der Erblasser, war Pilot und Inhaber eines Flugunternehmens, das v.a. für die damalige WestLB und auch verschiedene herausragende Politiker des Landes NRW flog.
8Vor seinem Tod im Jahre 1999 bestimmte er testamentarisch im Wesentlichen, dass sein Vermögen seine Tochter D erhalten solle, allerdings erst mit Erreichen ihres 25. Lebensjahres, die Erträge des Vermögens sollten bis dahin seine Ehefrau erhalten.
9Im Jahr 2007 wurde dann der Angeklagte Testamentsvollstrecker. Neben einem Vermögen in Liechtenstein, das von einer Stiftung verwaltet wurde und auf das der Angeklagte auch in der Folgezeit keinen Zugriff hatte, bestand das Vermögen vor allem aus dem Konto, das bei der D-Bank E geführt wurde. Später gelang es dem Angeklagten auch, das in der Schweiz befindliche Vermögen in verschiedenen Tranchen auf das Konto in E zu transferieren.
10Die Zuflüsse auf das D-Konto bestanden im Wesentlichen aus einer Einkommenssteuerrückzahlung, die auf einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt beruhte, in Höhe von 581.478,67 €, die am 7.4.2007 auf das Konto überwiesen wurden und in der Folgezeit zunächst monatlich als Festgeld angelegt wurden.
11Zu dieser Überweisung kam noch eine GewSt-Rückzahlung in Höhe von 123.009,79, die am 19.7.2007 überwiesen wurde.
12Später wurden aus dem Ausland (Schweiz) noch weitere insgesamt 266.738,76 € überwiesen.
13Seine Aufgabe als Testamentsvollstrecker hätte sich darauf beschränken können, die eingenommenen Gelder sicher und gewinnbringend für die Erbin anzulegen und die Erträge an die Witwe auszukehren. Dies hätte – für sich genommen – einen recht geringen zeitlichen Aufwand bedeutet, der sicherlich keine Testamentsvollstreckergebühren in Höhe von insgesamt 135 T€, die der Angeklagte im Laufe der Zeit, ohne hierüber jemals abzurechnen, für sich ausgekehrt hat.
14Obwohl er von der Witwe X1, später dann auch von X2, mehrfach, zum Teil auch mit Hilfe von Anwälten aufgefordert wurde, Rechenschaft abzulegen, kam er diesen Aufforderungen nicht nach, sondern schob immer wieder Terminschwierigkeiten vor und beruhigte die Familie X, es sei genügend Geld im Nachlass vorhanden. Er zahlte dann auch Urlaubsreisen, Umzüge, Brustoperation, Kameraausrüstung, Miete und sogar einen BMW Mini für X2, die ursprünglich sogar ein billigeres Fahrzeug kaufen wollte. Hier überredete er sie mit den Worten, sie können sich jedes Auto aussuchen, solange es kein Porsche Cayenne (dieses Fahrzeug fuhr der Angeklagte zur damaligen Zeit) sei. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sonderzahlungen:
1518.09.2009 600,--€ für Sonderzahlungen,
1825.01.2010 7.500,--€ für Umzugskosten,
1901.02.2010 990,--€ für eine Kaution,
2016.04.2010 200,--€ für Klassenfahrt,
2120.05.2010 329,--€ für ein Handy,
2215.06.2010 330,--€ für einen Trockner,
2313.07.2010 4.363,35€ für eine Urlaubsreise,
2424.08.2010 150,--€ für Schulbedarf,
2531.08.2010 500,--€ für Kleidung und Schulbedarf,
2610.09.2010 270,--€ für Schulbedarf und Urlaubsgeld,
2713.09.2010 150,--€ für Fahrschule,
2823.09.2010 180,--€ für Fahrschule,
2905.11.2010 15.000,--€ für Rechnungen,
3010.12.2010 278,75€ für Fahrschule,
3114.12.2010 2.500,--€ für diverse Rechnungen,
3231.01.2011 200,--€ für Schulbücher,
3301.02.2011 2.400,--€ für diverse Rechnungen,
3403.02.2011 529,--€ für einen Laptop,
3524.02.2011 100,--€ für Schulbücher,
3604.04.2011 1.100,--€ für Sonderzahlung,
3708.04.2011 3.985,40€ für diverse Rechnungen,
3814.04.2011 25.000,--€ für nicht bekannte Zwecke,
3903.05.2011 372,60€ für Wohnungsdekoration und Fahrschule,
4004.05.2011 350,--€ für Fahrschule,
4111.05.2011 16.150,--€ für einen Mini-PKW,
4213.05.2011 150,--€ für Studio und Schulbücher,
4319.05.2011 1.102,00€ für Sonderzahlungen,
4423.05.2011 100,--€ Sonderbedarf,
4526.05.2011 1.300,--€ für Sonderzahlungen,
4614.06.2011 464,10€ für Kellerräumung,
4717.06.2011 160,--€ für Studio,
4822.06.2011 160,--€ für Studio,
4901.07.2011 450,--€ für Strom, Studio u.a.,
5018.07.2011 4.777,--€ Sonderzahlung, Umzugskosten u.Urlaubsreise,
5120.07.2011 13.520,--€ für diverse Rechnungen,
5226.07.2011 4.576,25€ für diverse Rechnungen,
5301.08.2011 4.500,--€ für diverse Rechnungen,
5425.08.2011 3.420,--€ für Kaution,
5505.09.2011 2.000,--€ für eine Matratze,
5612.09.2011 659,--€ für Dekoration,
5715.09.2011 200,--€ für diverse Rechnungen,
5826.09.2011 3.420,--€ für Kaution,
5906.10.2011 1.340,--€ für diverse Rechnungen,
6012.10.2011 428,40€ für K GmbH,
6114.10.2010 350,--€ für Bekleidung,
6211.11.2011 754,46€ für K GmbH,
6315.11.2011 3.644,37€ für diverse Rechnungen,
6417.11.2011 5.041,--€ für diverse Rechnungen,
6523.11.2011 714,--€ für L und T,
6624.11.2011 226,10€ für Entsorgung,
6705.12.2011 150,00€ für X2,
6807.12.2011 230,--€ für X2,
6912.12.2011 669,--€ für Rechnungen,
7019.12.2011 120,59€ für Licht Design und Lampe.
7106.01.2012 500,--€ für Sonderauslagen,
7211.01.2012 500,--€ für diverse Auslagen,
7313.01.2012 241,--€ für Studiengemeinschaft,
7424.01.2012 120,--€ für ein Stativ,
7526.01.2012 600,--€ für eine Kamera,
7630.01.2012 432,50€ für diverse Rechnungen,
7707.02.2012 1.500,--€ Sonderzahlung,
7822.02.2012 1.000,--€ Sonderzahlung,
7923.02.2012 200,--€ für eine Fotoausrüstung,
8008.05.2012 1.167,--€ für Sportartikel und Kaution und
8131.05.2012 1.289,32€ Rechnung.
82Der Angeklagte kannte das Testament und wusste auch, dass er dessen Bestimmungen zuwider Zahlungen nicht aus den Erträgen, sondern aus dem Vermögensstamm erbrachte.
83Er ging dabei sogar so weit, dass er Zahlungen an X1, die wegen ihrer Insolvenz kein Konto besaß, auf das Konto ihres Vaters überwies und gegenüber dem Gerichtsvollzieher wahrheitswidrig erklärte, sie erhalte lediglich 1.000 € Unterhalt.
84Als er merkte, dass das Vermögen sich dem Ende zuneigte, erreichte er auch die Auflösung und Überweisung des schweizer Guthabens auf das D-Konto. In der Zeit vom 24.9.2010 bis zum 27.10.2011 kam es zu mehreren Zahlungen zwischen 4.222,247 € und 50.000 €, insgesamt 266.738,76 €.
85Ziel des Angeklagten – der „das Gesamtvermögen im Auge hatte“ - war es, auch Zugriff auf das liechtensteinische Stiftungsvermögens, das nach seiner Vermutung bei 1,5 – 2 Millionen € betrug, zu erhalten. Hierzu hatte er auch schon mit einem Mitglied des Stiftungsbeirats aufgenommen, der ihm erklärte, dass bei einer notariell beurkundeten Zustimmung der Familie X einer zumindest teilweisen Übertragung nichts im Wege stünde.
86Um auch Zugriff auf dieses Vermögen zu erhalten und um zumindest weiterhin seine Testamentsvollstreckergebühren zwar nicht zu berechnen, aber einzubehalten können, hatte der Angeklagte auch eigenes Geld auf das Konto überwiesen, um die Zahlungen an die Familie X aufrechterhalten zu können. Diese Beträge hätte er nach seinen Angaben sich zurücküberwiesen, hätte das Liechtensteinische Vermögen zur Verfügung gestanden. Da es hierzu jedoch nicht kam, offenbarte er im Mai 2012 der Familie X, dass der Nachlass vollständig aufgebraucht sei.
87Da die Anklage der Staatsanwaltschaft sich nur auf einen Teil der Verwendung der Gelder des Nachlassvermögens beschränkt war, wurde der Verbleib von großen Teilen des Nachlassvermögens in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt, obwohl der Verbleib eines sechststelligen Betrages letztlich unklar blieb. Es hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Polizei sich damit begnügt hat, die vom Angeklagten mit erheblicher Verzögerung überreichten Unterlagen auszuwerten, ohne diese zu hinterfragen und zu überprüfen.
88Soweit es die folgenden Überweisungen betrifft:
8905.11.2010 15.000 €
9014.12.2010 12.500 €
9114.04.2011 25.000 €
9220.07.2011 13.520 €
93konnte in der Hauptverhandlung lediglich festgestellt werden, dass die Überweisung in Höhe von 13.520 € am 20.7.2011 in drei Tranchen an X2 erfolgte, die drei anderen jeweils auf das Ander-Konto des Angeklagten überwiesen wurden, ohne dass geklärt werden konnte, ob sie wie die anderen Zahlungen letztlich an die Familie X weitergeleitet wurden oder ob der Angeklagte diese Beträge für sich behielt.
94III.
95Der Angeklagte hat den obigen Sachverhalt, was das Testament und die Zahlungen an die Familie X betrifft, vollumfänglich eingeräumt. Er hat dies damit begründet, dass er die Familie doch nicht „verhungern“ lassen konnte. Hätte er von den Zahlungen aus dem liechtensteinischen Vermögen gewusst, hätte er keine Zahlungen bzw. nicht in dieser Höhe erbracht. Er habe jedoch kein Geld für sich verwendet.
96Erst im Laufe des Verfahrens habe er erfahren, dass sein Handeln als Untreue strafbar sein könne. Es sei auch sein Versäumnis, dass er nicht regelmäßig Rechenschaft abgelegt habe.
97Das Gericht hält die Einlassung des Angeklagten, soweit sie im Widerspruch zu den obigen Feststellungen steht, für eine bloße Schutzbehauptung. Insbesondere seine angeblich altruistischen Motive, er habe nichts für sich verwendet, sondern nur für die Familie X, stimmen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Ablauf überein.
98Er hatte in der Nachlassverwaltung eine für ihn lukrative Geldquelle entdeckt. Er konnte, ohne jede Kontrolle, Gebühren für sich beanspruchen, ohne hierüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Dies wollte er auch für die Zukunft beibehalten.
99Ob der Angeklagte darüber hinaus weitere Beträge für sich behalten hat, konnte in der Hauptverhandlung nach den beschränkten polizeilichen Ermittlungen nicht festgestellt werden.
100Der ermittelnde Beamte, der Zeuge L, hat abgewartet und sich dann damit begnügt, was der Angeklagte nach mehreren Aufforderungen zur Verfügung gestellt hat, ohne dass dies von dem Beamten zum Anlass genommen wurde, doch von sich aus die vollständigen Kontounterlagen bei der D in Düsseldorf anzufordern. Da es sich um eine ortansässige Bank und keineswegs eine Bank im Ausland (Schweiz oder sogar Liechtenstein) gehandelt hat, wäre dies ohne Probleme möglich gewesen. Auch eine Kontoverdichtung wäre hilfreich gewesen. Die Wertpapieranlagen (s. Tabelle 1 von 6) vermochte der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar zu erläutern. Hinsichtlich der Zahlungen mit dem Stichwort „Steuern“ über insgesamt € räumte der Zeuge ein, den Empfänger der Zahlungen nicht überprüft zu haben. Er gab an, seinen Bericht in der Erwartung erstellt zu haben, dass die Staatsanwaltschaft ggf. ergänzende Stellungnahmen bzw. Ermittlungen anordne, den er dann habe nachgehen wollen. Er habe jedoch die Akte nicht wieder erhalten, so dass für ihn die Ermittlung erledigt gewesen sei.
101Auf den Vorhalt des Gerichts, dass Steuerzahlungen wohl nie auf glatte Zahlenbeträge lauteten, konnten (oder wollten) weder der Angeklagte noch der Zeuge Angaben machen. Ebenfalls blieb unklar, aus welchem Grund aus dem Nachlass, insbesondere angesichts der durchgeführten Verständigung – abgesehen von den eher geringen Erträgen – noch derart hohe Steuerzahlungen erfolgen sollten.
102In der Hauptverhandlung konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte über die Testamentsvollstreckergebühren hinaus noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Nachlassverwaltung hatte.
103IV
104Der Angeklagte hatte als Testamentsvollstrecker die Aufgabe, nach dem Willen des Erblassers das Vermögen für die Erbin X2 zu erhalten und ihr zum 25. Geburtstag vollständig, einschließlich evtl. Erträge, zu übergeben.
105Dieser Pflicht ist der Angeklagte nicht nachgekommen, indem er die oben im Einzelnen genannten Beträge an X2 und X1 ausgezahlt hat.
106Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt es nicht darauf an, ob die Familie X wusste oder damit hätte rechnen können, dass die Zahlungen nicht aus den Erträgen, sondern aus dem Vermögensstamm erfolgten. Zwar war die Zeugin X1 im Jahre 2000 kurzzeitig auch Testamentsvollstrecker in neben den Herren . Hieraus hatte sie jedoch keinen vollständigen Vermögensüberblick für die Zeit ab 2007.
107Im Übrigen hat der Angeklagte systematisch verhinderte, dass X2 und für die Zeit vor ihrer Volljährigkeit X1 als ihre gesetzliche Vertreterin einen Überblick über das Vermögen und die Erträge erhielt. Wie auch bei der Polizei schützte er bei den Zeuginnen immer wieder anderweitige berufliche Verpflichtungen vor, um sich einer Rechnungslegung zu entziehen. Durch die Aufrechterhaltung der angeforderten Zahlungen, wobei er auch die Zahlungen am Gerichtsvollzieher vorbei vollzog, gelang es ihm, die Offenlegung des Verhältnisses zu verhindern.
108Der Angeklagte hat sich daher in den angeklagten 73 Fällen der Untreue gem. § 266 I 2. Alt StGB schuldig gemacht.
109Er handelte vorsätzlich und rechtswidrig.
110Es ist auch irrelevant, dass der Angeklagte die inkriminierten Zahlungen an die Familie X, somit auch an die Erbin X2 vornahm und nicht für sich selbst verbrauchte.[1] § 266 ist ein Vermögensverschiebungsdelikt und kein Bereicherungstatbestand. Dass der Angeklagte als langjähriger Rechtsanwalt dies nicht wusste, nimmt ihm das Gericht nicht ab. Er hätte ggf. auch im Falle von irgendwelchen Zweifeln ohne Probleme das Nachlassgericht um Klärung ersuchen können.
111Gem. § 266 StGB ist der Täter mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu bestrafen.
112Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er trotz seines fortgeschrittenen Alters bislang nicht vorbestraft ist und den Sachverhalt im Wesentlichen in der Hauptverhandlung eingeräumt hat.
113Strafschärfend ist jedoch zu werten, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt, somit als Organ der Rechtspflege, ein besonderes Vertrauen genoss, das hier in eklatantem Maße enttäuscht wurde. Er hat es durch vielfältige Ausreden über Jahre geschafft, keine Rechenschaft abzulegen und somit seine Taten zu verschleiern.
114Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Konsequenzen für die berufliche Tätigkeit des Angeklagten, hat das Gericht daher in den Fällen, in denen der veruntreute Betrag unter 1.000 € gelegen hat, eine Freiheitsstrafe von 1 Monat, bei einem Betrag von weniger als 5.000 € eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, von weniger als 10.000 € eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, weniger als 20.000 € 7 Monate und bei dem Betrag von 25.000 € eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen festgesetzt.
115Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht unter erneuter Abwägung alle strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere im Hinblick auf den engen Sachzusammenhang und den langen Tatzeitraum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1161 Jahr 6 Monaten
117erkannt.
118Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht davon ausgeht, dass sich die Angeklagte das Urteil allein zur Warnung dienen lässt und sich in Zukunft straffrei führen wird.
119Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
120
[1] In den Fällen, in denen der Angeklagte am 5.11.10, 14.12.10 und 14.4.11 Zahlungen über 15.000 €, 12.500 € und 25.000 € auf sein Ander-Konto vornahm, konnte zwar nicht der endgültige Verbleib der Gelder festgestellt werden, zugunsten des Angeklagten ist anzunehmen, dass er die Gelder nicht selbst verbraucht, sondern ausgezahlt hat.
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