Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 32/23
Tenor
In dem Insolvenzverfahren
werden die Anmeldungen vom 24. März und 3. April 2023 der weiteren Beteiligten als unzulässig zurückgewiesen, soweit die Ausnahme von der Restschuldbefreiung und die Rechtsgrundlage der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht werden.
1
A.
2Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Insolvenzgericht – vom 14.3. 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der anstelle des Berichts- und Prüfungstermins tretende Prüfungsstichtag wurde auf den 23.5.2023 bestimmt.
3Die weitere Beteiligte meldete zwei Forderungen an, diese jeweils aus dem Jahre 2008 (Versicherungsprämie/Beitrag gem. R. v. 20.5.2008 jeweils über 23,23 EUR zuzüglich Nebenforderungen u. Zinsen. i.H.v … (insgesamt 778,85 EUR für beide Forderungen – für die Veröffentlichung redaktionell ergänzt). Die Kopien der entsprechenden Vollstreckungsbescheide wurden vorgelegt. Vertragspartner war „I“, diese trat die Forderung lt. Angabe im Mahnbescheid am 14.8.2008 an die G. GbR ab, diese erwirkte sodann jeweils einen Vollstreckungsbescheid.
4Mit beim Insolvenzverwalter am 30.3.2023 zugegangenen Forderungsanmeldungen machte die weitere Beteiligte die Zahlungsansprüche nebst Zinsen und Kosten geltend und trug vor, dass die Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Es heißt wörtlich:
5„es liegen Tatsachen vor aus denen sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin um eine Forderung aus einer mutmaßlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners handelt. Wir beziehen uns auf § 129 ff. InsO und gehen im vorliegenden Fall davon aus, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Bestellung bereits zahlungsunfähig war“.
6B.
7Die Forderungsanmeldungen sind in tenoriertem Umfange nicht zur Prüfungsverhandlung zuzulassen, da sie insoweit unzulässig sind.
8Nach § 174 Abs. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO).
9Bei der Forderungsanmeldung – bezüglich des Zahlungsanspruchs – ist ein Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13 –, juris, m.w.N.) Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs werden die Anmeldungen diesen Anforderungen gerecht.
10Gem. der Rspr. des BGH bedarf die Anmeldung des Deliktscharakters (soweit die Deliktsforderung nicht die einzige Grundlage des Zahlungsanspruchs darstellt) und der Ausnahme der Forderung von der Restschuldbefreiung i.S.d. § 302 InsO nicht der schlüssigen Darlegung der Begründung des Zahlungsanspruchs. Es muss weder der objektive noch der subjektive Tatbestand schlüssig dargelegt werden. (vgl. BGH aaO.).
11Bezüglich der Restschuldbefreiungsfestigkeit ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft. Der Gläubiger hat hierbei jedoch die Tatsachen anzugeben, auf die er seine Annahme stützt.
12Es reicht laut Auffassung des BGH aus, wenn der Schuldner erkennen kann, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Weil der Widerspruch nicht begründet werden muss, braucht dem Schuldner in dieser Phase des Verfahrens nicht die Möglichkeit eröffnet zu werden, den Vortrag des Gläubigers gezielt anzugreifen, da er das Widerspruchsrecht hat.
13Nach Auffassung des vorliegend zur Rechtsanwendung berufenen Gerichts reicht es jedoch nicht aus, dass der Gläubiger wie oben zitiert vorträgt.
14Der Vortrag ist i.Ü. unschlüssig. Zum einen wird aus der bloßen Nichtzahlung der Deliktscharakter gemutmaßt, zum anderen wird pauschal auf die Anfechtungsvorschriften verwiesen, ohne hier Tatsachen dahingehend zu unterlegen, dass der Schuldner in Kenntnis der Anfechtbarkeit rücksichtlich seiner Zahlungsunfähigkeit geleistet habe. Dies einmal unabhängig davon, ob hieraus ein vorsatzdeliktisches Verhalten zu folgern wäre, sind Zahlungen der weiteren Beteiligten auf Anfechtungsansprüche nicht vorgetragen worden und auch nicht aus den Forderungsaufstellungen ersichtlich. Auch ergeben sich aus dem Schuldnerantrag und den entsprechenden Erklärungen zu Vollstreckungen keine solchen Anfechtungsansprüche.
15Die „Mutmaßung“, aus der Nichtzahlung folge bereits dem Schuldner ein vorwerfbares Verhalten, genügt nicht zur Belehrung des Schuldners i.S.v. § 174 InsO, da es sich hierbei nicht um „Tatsachen“ handelt, die außer der Nichtzahlung einer Verbindlichkeit ein dem Schuldner vorwerfbares Verhalten erkennen lassen.
16Von daher hat die Zurückweisung der Forderungsanmeldung zu erfolgen.
17Was nun nicht entscheidungserheblich ist, aber anlässlich des Falles mitzuteilen ist: das Insolvenzgericht mutmaßt dahingehend, dass das summarische Tabellenprüfungsverfahren zur Titulierung verjährter Deliktsansprüche und genutzt werden soll.
18Diese Mutmaßung folgt auch aus dem Umstand, dass es unerfindlich ist, warum bei einer nach Gläubigersicht offenbar gegebenen vorsatzdeliktischen Anspruchsgrundlage nicht in Grenzen der Verjährung eine entsprechende Feststellungsklage erhoben wurde bzw. anstelle des Mahnverfahrens sogleich das Klageverfahren beschritten wurde mit entsprechendem Feststellungsantrag. Warum mit der Forderungsanmeldung noch Nebelkerzen geworfen werden, es sei im Rahmen anfechtbarer Sachverhalte seitens der Gläubigerin was geleistet worden, ist schlechterdings unerfindlich. Dies auch noch zur Basierung einer vorsatzdeliktischen Anspruchsgrundlage vorzutragen (natürlich ohne Tatsachenangaben, die schlechterdings auch nicht möglich wären), dürfte zumindest „grenzfällig“ sein.
19Offenbar soll das summarische Tabellenprüfungsverfahren zur Durchsetzung verjährter Deliktsansprüche unter Feststellung der Restschuldbefreiung genutzt werden, dies mutmaßlich zur Erhaltung der Durchsetzbarkeit insbesondere der erheblichen Inkassokosten.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
22Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
23Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
24Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
25Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
26Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
27Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
28Hinweis für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts:
29Rechtsbehelfe i.W.S. sind zwingend gem. § 130d ZPO auf dort genanntem Wege einzureichen.
30Düsseldorf, 13.09.2023
31Amtsgericht
32W.
33Rechtspfleger
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Referenzen
- InsO § 302 Ausgenommene Forderungen 1x
- InsO § 174 Anmeldung der Forderungen 3x
- § 130d ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 129 Grundsatz 1x
- IX ZR 103/13 1x (nicht zugeordnet)