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InsO § 174 Anmeldung der Forderungen

Insolvenzordnung

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 61/25
7. Januar 2026
5 U 61/25 7. Januar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 127/24
13. November 2025
IX ZR 127/24 13. November 2025
Beschluss vom Kammergericht (14. Zivilsenat) - 14 W 36/25
10. Oktober 2025
14 W 36/25 10. Oktober 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 513 IK 77/25
20. September 2025
513 IK 77/25 20. September 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 117/23
6. August 2025
X B 117/23 6. August 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 127/24
31. Juli 2025
I ZR 127/24 31. Juli 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 28/24
16. Juli 2025
9 U 28/24 16. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 165/23
8. Juli 2025
II ZR 165/23 8. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 69/24
5. Juni 2025
IX ZR 69/24 5. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 70e IK 33/25
30. Mai 2025
70e IK 33/25 30. Mai 2025