Beschluss vom Amtsgericht Erkelenz - 17 M 2273/23
Tenor
wird der Beschluss vom 04.07.2024 gemäß § 319 ZPO analog wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
der pfändbare Betrag muss richtig nicht auf 1.150,00 EUR sondern auf 1.260,00 EUR erhöht werden.
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Amtsgericht Erkelenz Berichtigungs- und Nichtabhilfebschluss |
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In der Zwangsvollstreckungssache
3N0154, T.,
4Gläubigerin,
5Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte P., E.-straße N02, M.,
6gegen
7Frau H., X.-straße N03 , W.,
8Schuldnerin,
9Verfahrensbeteiligte
10K., F.-straße. N04, W.,
11Drittschuldnerin,
12wird der Beschluss vom 04.07.2024 gemäß § 319 ZPO analog wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
13der pfändbare Betrag muss richtig nicht auf 1.150,00 EUR sondern auf 1.260,00 EUR erhöht werden.
14Gründe:
15In entsprechender Anwendung des § 319 ZPO kann das Gericht jederzeit auch von Amts wegen seine Entscheidung berichtigen, wenn in ihr Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche Unrichtigkeiten vorkommen. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts an seine Entscheidung dar. Eine solche Bindung ist nämlich nur dann sinnvoll, wenn der in der Entscheidung enthaltene Ausspruch mit dem Gewollten übereinstimmt. Die Entscheidung ist zu berichtigen, wenn die Unrichtigkeit offenbar ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder aus Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass der Entscheidung ohne weiteres ergibt.
16Hierunter fallen auch Auslassungen und Unvollständigkeiten, wenn sie versehentlich sind und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ersehen lassen.
17Im vorliegenden Beschluss vom 04.07.2024 lag ein Rechenfehler vor.
18Wie der Begründung aus vorgenanntem Beschluss zu entnehmen ist, sollte eine Miete von 392,00 EUR zuzüglich 110,40 EUR Heizkosten zuzüglich 19,20 EUR Klimakomponente für angemessen erachtet werden. Dies ergibt in Summe eine angemessene Warmmiete von 521,60 EUR und nicht 411,20 EUR, wie im Beschluss berücksichtigt. Hier wurden die Heizkosten nicht hinzugerechnet. Hinzu kommen der Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 168,90 und der Regelsatz in Höhe von 563,00 EUR. Dies ergibt in Summe einen Betrag in Höhe von 1253,50 EUR, gerundet auf volle 10,00 EUR: 1.260,00 EUR.
19Daher erfolgte von Amts wegen nach Hinweis der Schuldnerin die o.g. Berichtigung.
20Der sofortigen Beschwerde vom 01.08.2024 mit dem Antrag den unpfändbaren Betrag auf 1.651,00 EUR zu erhöhen, wird indes nicht abgeholfen, da kein neuer Sachvortrag vorliegt und da die Beschwerde unzulässig ist, da Sie verspätet eingelegt wurde.
21Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
24Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
25Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
26Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Erkelenz oder beim Landgericht Mönchengladbach als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
27Erkelenz, 27.08.2024Amtsgericht |
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L.Rechtspflegerin |
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Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 2x
- §§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 2x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Amtsgericht Erkelenz - 17 M 2273/23 1x
