Urteil vom Amtsgericht Essen - 21 C 154/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu. Die Nebenkostenabrechnung ist materiell fehlerhaft. Die Positionen „Wasser“, „Entwässerung“, „Niederschlagswasser“, „Straßenreinigung“ und Müllabfuhr sind fehlerhaft abgerechnet worden. Ausweislich des Mietvertrages waren diese Positionen nach dem Verteilerschlüssel abschriftliche Personen „zurechnen. In der korrigierten Abrechnung vom 14.02.2012, auf die die Klägerin ihre Klageforderung stützt, sind diese Positionen aber nach Wohnfläche abgerechnet worden. Sofern die Klägerin einwendet, eine Abrechnung nach Personen sei ein zu großer Aufwand und ihr nicht zumutbar ist dieser Einwand unerheblich. Die Klägerin muss sich an den von ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Mietvertrag und auch die darin enthaltenen Abrechnungsschlüssel halten.
4Die Beklagten haben ihre Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung auch innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB vorgetragen. Dies hat die Klägerin zwar bestritten. Dies erfolgte allerdings nicht in substantiierter Weise und ist deshalb unerheblich. Aus dem Schreiben der H vom 15.01.2010 ergibt sich, dass die Beklagten vor diesem Datum Widerspruch gegen die Abrechnung 2008 erhoben haben. Insofern trifft es offensichtlich nicht zu – wie von der Klägerin behauptet – dass die Beklagten erstmals mit Schreiben vom 06.04.2011 Einwände gegen die Abrechnung 2008 erhoben haben. Abgesehen davon, dass die Klägerin das Schreiben vom 06.04.2011 nicht vorgelegt hat hätte sie konkret vortragen müssen, welche Einwände die Beklagten mit ihrem vor dem 15.01.2010 erklärten Widerspruch erhoben haben und welche nicht. Nur dann hätte sie sich hinsichtlich der darin in nicht erklärten Einwände auf einen gemäß § 556 Abs. 3 BGB verspäteten Vortrag berufen können. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin den Zugang des Schreibens vom 09.01.2010 bestreitet. Dieses kann ihr auch gar nicht zugegangen sein, dass nicht an die Klägerin adressiert war, sondern an die H, die den Eingang mit Schreiben vom 15.01.2010 auch bestätigt hat.
5Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, Einsicht in die Belege zu nehmen. Dies hätte den Beklagten auch kein Erkenntnisgewinn gebracht, da die Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels ohne weiteres aus dem Mietvertrag hervorgeht.
6Der Streitwert wird auf 389,25 EUR festgesetzt.
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