Beschluss vom Amtsgericht Essen - 73 III 79/17 H
Tenor
Der Antrag vom 06.07.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist die Mutter des am 02.07.2013 in Essen geboren Kindes I. Die Geburt wurde vom Standesamt Essen am 20.01.2014 im Geburtsregister unter der Registernummer ### registriert. Bei der Beantragung der Registrierung konnte die Kindemutter keinerlei Urkunden vorlegen. Deswegen wurden sowohl die Identität der Kindesmutter als auch die Namensführung des Kindes mit einem einschränkenden Zusatz beurkundet. Nunmehr legt die Kindesmutter eine Geburtsurkunde der Arabischen Republik Syrien (Bl. 45 f. d.A.) sowie einen syrischen Personalausweis (Bl. 8f. der Beiakte 73 III 125-126/15) vor und begehrt die Streichung der einschränken Zusätze sowie die Erteilung einer Geburtsurkunde für ihre Tochter.
4II.
5Der zulässige Antrag ist sowohl hinsichtlich der beantragten Berichtigung als auch hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Geburtsurkunde unbegründet.
6Nach § 48 Abs. 1 PStG kann eine abgeschlossene Eintragung in einem Personenstandsbuch berichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig beurkundet worden ist. Dabei muss der Vollbeweis geführt werden. Eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.
7Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
8Die Antragstellerin hat durch die Vorlage der Geburtsurkunde (Bl. 45f. d.A.) sowie des syrischen Personalausweises (Bl. 8f. der Beiakte 73 III 125-126/15) mangels Mitwirkung an der Überprüfung der Echtheit der Urkunden ihre Identität nicht im Wege des Vollbeweises nachgewiesen. Denn die Betroffene hat trotz entsprechendem richterlichen Hinweises vom 22.11.2017 (Bl. 54 R d.A.) binnen der gesetzten Frist keinerlei Einzelregisterauszug aus dem syrischen Familienregister ausgestellt vom Zentralstandesamt Damaskus - vorbeglaubigt durch das syrische Außenministerium - zur Überprüfung durch die deutsche Botschaft im Libanon vorgelegt. Vielmehr hat die Antragstellerin bereits durch Schriftsatz vom 20.11.2017 ihres Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass keinerlei weitere Urkunden vorgelegt werden sollen, weil sie dies nicht für notwendig erachtet (Bl. 55 f. d.A.). Die Vorlage entsprechender Urkunden ist nach Informationen des Auswärtigen Amts jedoch möglich.
9Der Antrag der Antragstellerin gem. § 49 Abs. 1 PStG auf Anweisung des Standesbeamten, eine Geburtsurkunde zu erteilen, hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn solange einschränkende Zusätze beim Kind oder bei den Eltern eingetragen sind, ist gem. § 35 Abs. 1 S. 2 PStV keine Geburtsurkunde, sondern lediglich ein beglaubigter Registerauszug zu erteilen.
10Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
11Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.
12Rechtsmittelbelehrung
13Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
14Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
15Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.