PStV § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 87/16
27. Juli 2016
I-3 Wx 87/16 27. Juli 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 54/13
20. August 2013
2 W 54/13 20. August 2013