Beschluss vom Amtsgericht Essen - 66 Gs 294/24 (56 Js 314/24)
Tenor
Die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten wird angeordnet.
Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
Betäubungsmittel sowie Gegenstände, die zu deren An-/Verkauf/Aufbewahrung bestimmt sind sowie Datenträger (insbesondere Mobiltelefone), auf denen möglicherweise Daten zu An- und Verkäufern von Btm gespeichert sein könnten sowie Bargeld, das aus Betäubungsmittelgeschäften stammen könnte.
Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.
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Gründe:
2Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit Marihuana und Kokain zu handeln.
3Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.
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