Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 5 Ds 52/23 (665 Js 260/23)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 55,00€
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
- § 223 StGB –
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3Der festgestellten Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus
4dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird, mit der Maßgabe, dass der Tritt mittels Turnschuh in dem Bereich des oberen Thorax als einfache vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist.
5Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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