Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 236/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.263,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.6.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Mit seiner, der Beklagten am 2.11.2015 zugestellten, Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.263,75 €, die er 2014 im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung zweier Darlehensverhältnisse an die Beklagte gezahlt hat nach Widerruf des Darlehensvertrages.
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Die Parteien schlossen am 21.6.2003 einen Darlehensvertrag über 47.000,00 €. In der angefügten Widerrufsbelehrung heißt es:
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„Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 76 der Akten Bezug genommen.
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Am 4.4.2012 wurde eine Aufteilung des vorgenannten Darlehens auf zwei Verträge vorgenommen, die unter den Nummern … und … von der Beklagten geführt wurden.
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Am 22.9.2014 vereinbarten die Parteien dann eine vorzeitige Rückzahlung beider Darlehen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 36 ff der Akten Bezug genommen.
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Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 2.430,47 € und 833,28 € erfolgte am 22.9.2014.
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Mit Schreiben vom 5.5.2015 hat der Kläger das Darlehen mit der Nummer 151824252 widerrufen, der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 27.5.2015 sämtliche Darlehensverträge widerrufen, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11 ff der Akten Bezug genommen.
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Der Kläger behauptet,
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ihm stünde ein Rückforderungsanspruch auf die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, da mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch die Rechtsgrundlage für die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfallen sei. Die durch die Beklagte verwendete Widerrufsbelehrung sei missverständlich und täusche über den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist, anlässlich der Aufteilung des ursprünglichen Darlehens sei überhaupt keine Belehrung des Widerrufsrechts erfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.263,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit 15.06.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und begründet dies damit,
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dass der Kläger wirksam über sein Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21.7.2003 belehrt worden sei. Die Erklärung des Widerrufes sei verfristet, jedenfalls wäre ein Widerrufsrecht verwirkt oder stünde dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber.
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Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den Anforderungen von § 355 BGB a.F. und des Musters für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. (Stand: 02.08.2002 bis 07.12.2004).
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der unstreitig gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.430,47 € für das Konto Nr. 101824252 und in Höhe von 833,28 € für das Konto Nr. 101824252, insgesamt 3.263,75 €, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB, da der Kläger nach § 495 BGB i.V. mit § 355 Abs. 3 BGB a.F., wirksam die mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge widerrufen hat aufgrund der durch die Beklagte vorgenommenen sprachlichen Änderungen in der Widerrufsbelehrung durch Hinzufügung des Satzes „Sofern sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“ und der fehlenden Verwendung des Satzes „Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen“ die nicht dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV entsprechen.
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In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 9.12.2009, XIII ZR 219/08; Urteil vom 7.5.2014, IV 76/11) steht dem Kläger daher ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu. Soweit teilweise in der Literatur und auch in der Rechtsprechung eine Verwirkung diskutiert wird, kommt eine Verwirkung aber nur dann in Betracht, wenn erstens, die eine Vertragspartei ein Vertrauen aufgebaut hat, dass die andere Partei ihr Recht nicht mehr wahrnehmen wird, zweitens ein erhebliches Zeitmoment von mehreren Jahren hinzukommt und drittens die Vertragspartei nach Treu und Glauben nicht damit rechnen muss, dass sich die andere Vertragspartei auf das Recht berufen wird. In der Regel sind keine der drei genannten Voraussetzungen erfüllt, weshalb der BGH dies in seinen Entscheidungen auch immer berechtigterweise abgelehnt hat. Die Möglichkeit zum Widerruf auch lange Zeit nach Vertragserklärung ist die vom Gesetz gewollte Konsequenz bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung wie vorliegend. Es ist dabei herauszustellen, dass die Beklagte hier eine echte Rechtspflicht trifft, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und die mit dessen Ausübung verbundenen Folgen zu belehren. Die Beklagte muss demzufolge davon ausgehen, dass der Verbraucher sich ohne (richtige) Belehrung über seine Rechte und seine günstige Vertrauensposition in Unkenntnis befindet. Sie erwirkt daher grundsätzlich auch kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der Verbraucher seine Erklärung nicht mehr widerrufen werde. Der bloße Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf reicht nicht aus, wenn es schon an diesem Umstandsmoment fehlt. Auch der Europäische Gerichtshof hat verdeutlicht, dass zum Schutz des Widerrufsrecht die von Unternehmerseite aufgeführten Gründe der Rechtssicherheit zurücktreten müssen. Die Kreditinstitute könnten sowohl den Verbraucherinteressen als auch ihren eigenen Interessen nach Rechtssicherheit schlicht dadurch Rechnung tragen, dass sie ihrer Pflicht zur richtigen Belehrung nachkommen und einen möglichen Schwebezustand durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung ein Ende setzen (EUGH NJW 2002, 281 Rs C - 481/99). Überdies erscheint es fraglich, dass der Verbraucher über einen ihm zuzurechnenden Realakt Wiederverwirkung ein Recht verlieren können soll, über das er rechtsgeschäftlich schon nicht disponieren kann. Jedenfalls wird man aus dem Grundsatz des halbzwingenden Charakters der Verbraucherschutzvorschriften hieraus Verbrauchern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten können, wenn sie Verbraucherschutzrechte in Anspruch nehmen, ganz gleich, welche Beweggründe sie dazu veranlassen. Insbesondere scheidet eine Verwirkung und eine Berufung auf dem Grundsatz von Treu und Glauben aus, wenn Darlehensgeber trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung ihren Darlehensnehmern auf spätere Anfrage mitteilen, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt wäre, Abweichungen vom Muster unbeachtlich wären und daher kein Widerrufsrecht mehr bestehe. So erhalten sie nämlich einen Irrtum beim Verbraucher bewusst aufrecht, damit dieser seine Rechte nicht wahrnehmen wird.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 2x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- XIII ZR 219/08 1x (nicht zugeordnet)