Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 350/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

1

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Dem Kläger stehen bereits dem Grunde nach kein Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz zu, §§ 7, 17, 18 StVG, § 7 Abs. 5 StVO, § 823 Abs. 1, 249 ff., 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für das verkehrswidrige Verhalten des Spurwechslers, dem gegenüber treten die Betriebsgefahr etwaig erhöhende Umstände wie verspätete Bremsreaktionen, unangepasste Geschwindigkeit, zurück, wenn sie nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen werden.

3

Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeugführer gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG führt dazu, dass der Kläger den Schaden an dem PKW VW Polo - hierbei kann offen bleiben, ob er Eigentümer des Fahrzeuges ist - der bei dem Unfall am 29.08.2016 gegen ca. 07:30 Uhr auf der A6 eingetreten ist, in vollem Umfang selbst zu tragen hat.

4

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile war auf Seiten der Beklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr des auf dem linken der beiden Richtungsfahrstreifen der BAB 6 mit einer behaupteten Geschwindigkeit von 50-60 km/h geführten Motorrades Honda CBX 600 zu berücksichtigen. Es kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Betriebsgefahr des Motorrades durch Unachtsamkeit des Beklagten zu 1 bzw. durch verspätete Reaktion des Beklagten zu 1 auf den unstreitigen Fahrstreifenwechsel des von der Zeugin W… geführten Klägerfahrzeugs gesteigert gewesen ist.

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Der insoweit beweispflichtige Kläger vermag den Beweis dafür, dass ein Wechsel von dem rechten auf den linken Fahrstreifen für den nachfolgenden Beklagten zu 1) so rechtzeitig erkennbar gewesen ist, dass dem Beklagten zu 1 ) ein kollisionsvermeidendes Bremsen noch möglich gewesen wäre, nicht zu erbringen. Die Zeugin W… hat angegeben, dass sie auf der rechten der beiden Fahrtrichtungsfahrbahnen auf die nach links auf die nach Mannheim fahrende Fahrbahn habe wechseln müssen. Sie habe nach Schulterblick den Blinker gesetzt und auf die linke Fahrbahn wechseln wollen, als sie es hinter ihr bremsen hörte und im Innenspiegel den Beklagten mit seinem Motorrad, das gegen ihren Reifen bzw. ihre Fahrzeug geschliddert sei, gesehen habe.

6

Ihre gefahrene Geschwindigkeit habe ca. 30 km/h betragen. Das Motorrad selbst habe sie vor dem Blick nach hinten nicht gesehen. Zum Zeitpunkt der Kollision befand sich das von der Zeugin W... geführte Fahrzeug auf der Mitte der Fahrbahn, d.h. zwischen beiden Fahrspuren. Ihr linkes Heck habe sich ihrer Erinnerung nach direkt auf dem Mittelstreifen befunden. Sie habe ihr Lenkrad nach links eingeschlagen gehabt und sei noch im Abbiegevorgang gewesen. Der Beklagte zu 1) hat demgegenüber angegeben, dass er, auf der A6 fahrend Richtung Mannheim an der Abfahrt Ludwigshafen Nord habe abfahren wollen, auf der rechten Seite war der Verkehr fließender als auf der linken Spur, als die Zeugin ihr Fahrzeug unvermittelt nach links bewegt habe, sodass er zu Fall gekommen sei. Er sei mit seinem Motorrad auf der linken Spur mittig orientiert gefahren, die Spur habe er nicht wechseln wollen.

7

Nach den widerspruchsfreien Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. B… seien die Angaben des Beklagten zu 1) aus technischer Sicht plausibel und nachvollziehbar, dass das Motorrad auf die linke Seite unter Berücksichtigung des Schadensbildes umgestürzt sei. Der Sachverständige vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wo letztlich das Motorrad nach der Kollision gelegen habe. Die fahrbahnbezogene Kollisionsposition könne mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten nicht rekonstruiert werden, es sei allerdings möglich und vorstellbar, dass die Kollision im mittleren Bereich der linken Fahrspur stattgefunden habe bei unstreitig unmittelbar vor Kollision eingeleitetem Spurwechselvorgang des klägerischen Fahrzeuges. Die Unfallschilderung des Beklagten zum Unfallablauf sei aus technischer Sicht möglich und nicht zu widerlegen. Bei den genannten Geschwindigkeiten müsse sich das Motorrad in geringem Abstand hinter dem klägerischen Fahrzeug befunden haben, als die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges den Spurwechsel eingeleitet habe. Die Zeugin W… habe Möglichkeiten zur Unfallvermeidung gehabt, wenn sie unmittelbar vor Einleitung des Spurwechselvorgangs eine zweite Rückschau durchgeführt, das Motorrad erkannt und den Spurwechselvorgang abgebrochen hätte.

8

Ein Verstoß des Beklagten gegen § 3 StVO ist danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen. Demgegenüber steht auf Seiten des Klägers die durch einen Verstoß der Zeugin W… gegen § 7 Abs. 5 StVO gesteigerte Betriebsgefahr des PKW VW Polo gegenüber. Nach § 7 Abs. 5 StVO hatte sich die Zeugin W… beim Fahrstreifenwechsel so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Zeugin diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Unstreitig hat sich die Kollision vor Vollendung des Fahrstreifenwechsels ereignet. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint es daher plausibel, dass die Zeugin W… das von dem Beklagten zu 1) geführte Motorrad, das sich unmittelbar hinter ihrem Fahrzeug befunden haben muss, vor Einleitung des Fahrstreifenwechsels übersehen und mithin die Kollision verursacht hat. Gegenüber der somit durch verkehrswidriges Verhalten der Zeugin W… gesteigerten Betriebsgefahr des PKW VW Polo muss danach die einfache Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu1 ) geführten Motorrades als Schadensverursachungsfaktor bei weiter unaufklärbarem Verkehrsunfallgeschehen zurücktreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

11

Beschluss

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Der Streitwert wird auf € 518,11 festgesetzt.

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