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BGB § 1355 Ehename

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:

1.
den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
2.
den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
3.
einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

1.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
2.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

(4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,

1.
seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
2.
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
3.
dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 71f III 109/25
5. März 2026
71f III 109/25 5. März 2026
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 2a III 20/25
4. Februar 2026
2a III 20/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 80/25 (Wx)
18. Dezember 2025
19 W 80/25 (Wx) 18. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 2a III 18/25
9. Dezember 2025
2a III 18/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Karlsruhe - III 23/25
14. Oktober 2025
III 23/25 14. Oktober 2025
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 73 III 61/25
12. Oktober 2025
73 III 61/25 12. Oktober 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 378 III 79/25
28. August 2025
378 III 79/25 28. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 378 III 71/25
10. Juli 2025
378 III 71/25 10. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 11/24
18. März 2025
II ZB 11/24 18. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 251/23
5. Februar 2025
XII ZB 251/23 5. Februar 2025