Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 914 Cs 938 Js 33243/18

Tenor

Der Angeklagte ist des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von 60,- Euro

bleibt vorbehalten.

Der sichergestellte Schlagring wird eingezogen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist ... Staatsangehöriger und ... . Er hat ... Kinder im Alter von ... und ... Jahren. Er ist freiberuflich tätig als Künstler und Designer. Über sein Einkommen ist nichts bekannt. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Der Angeklagte beabsichtigte, am 27.03.2018 vom Frankfurter Flughafen aus eine Flugreise nach ..., ..., anzutreten, um dort auf Einladung des ... an einer Design-Konferenz teilzunehmen. Zu diesem Zwecke wollte er verschiedene Objekte aus seinem künstlerischen Schaffen nach ... transportieren, um sie dort präsentieren zu können. Unter anderem führte er ein Objekt in seinem Reisegepäck mit sich, welchem er den Titel "..." gegeben hatte.

Bei dem Objekt handelt es sich um eine vom Angeklagten selbst aus Stahl gefertigte Nachbildung eines Schlagrings. Diese verfügt über vier Durchgriffsöffnungen für die Finger, eine Handballenstütze sowie eine Schlagleiste. Auf der Schlagleiste sind zwei Einkerbungen vorhanden. In diese ist eine Plätzchenbackform eingesteckt. Die Plätzchenbackform ist dabei jedoch mit dem Grundobjekt weder verschweißt, verlötet, verklebt, noch in sonstiger Weise fest verbunden und kann mit einem einfachen Handgriff davon entfernt werden.

Bei der Luftsicherheitskontrolle fiel das Objekt im Reisegepäck des Angeklagten auf und wurde sichergestellt.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgen dessen eigenen Angaben. Die Feststellung zu den Vorstrafen des Angeklagten folgen der Verlesung des von ihm als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszugs.

Die Feststellungen zur Tat folgen den Angaben des Angeklagten. Dieser hat den Anlass seiner Flugreise, das Mitsichführen des genannten Objektes sowie dessen Beschaffenheit wie oben festgestellt angegeben. Es wird vom Angeklagten also nicht bestritten, das fragliche Objekt hergestellt, besessen und am Tattag bei sich geführt zu haben.

Der Angeklagte ist jedoch der Auffassung, es handele bei dem Objekt um keine Waffe. Dies folge bereits daraus, dass es ein Kunstwerk sei. Das Objekt sei gerade nicht dazu bestimmt, einem Gegner Verletzungen beizubringen. Zudem habe er lediglich einen Schlagring simulieren wollen. Bei der Herstellung habe er die typischen Schlagringform imitiert, aber im Hinblick auf die Schlagfläche derart abgewandelt, dass diese nicht in typischer Weise über den Fingern mit Spitzen versehen sei, sondern vielmehr nur eine zusammenhängende und abgerundete Leiste aufweise.

Er sei daher völlig arglos im Hinblick auf eine mögliche waffenrechtliche Problematik durch den Transport des Objektes gewesen. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass es sich dabei um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handeln könne.

Er habe in der Vergangenheit echte Kriegswaffen nach deren Unbrauchbarmachung zu Kunstobjekten umgeformt und dabei immer die nötigen Genehmigungen zuständiger Behörden eingeholt.

Zur konkreten Beschaffenheit des Tatobjekts hat der Zeuge A dem Gericht sachkundige Auskunft gegeben. Der Zeuge hat als Beamter des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main eine erste waffenrechtliche Beurteilung des Objekts vorgenommen. Diese hat er im Rahmen der Hauptverhandlung noch einmal wiedergegeben. Danach handele es sich vorliegend um einen aus Metall gefertigten festen Gegenstand, welcher die äußere Form und auch die Abmessungen eines handelsüblichen Schlagrings habe. Der Gegenstand verfüge über vier Durchgriffsöffnungen für die Finger, eine Handballenstütze sowie eine Schlagleiste. Auf der Schlagleiste sei ein Sternchenaufsatz angebracht. Dieser könne jedoch beschädigungsfrei entfernt und auch wieder aufgesteckt werden. Der Gegenstand zeichne sich dadurch aus, dass durch seine Anwendung in der Faust eines schlagenden Angreifers die Verletzungsgefahr beim Angegriffenen im Vergleich zu einem bloßen Faustschlag wesentlich erhöht werde. Im Gegensatz zur menschlichen und stets nachgebenden Faust werde vorliegend durch die starre Schlagleiste die Auftrefffläche der Hand verkleinert und gleichzeitig die Aufschlagenergie punktuell konzentriert. Er habe das Objekt selbst in die Hand genommen und feststellen können, dass es gut in der Hand liege und wie ein handelsüblicher Schlagring verwendet werden könne.

Das Gericht hat sich von den Angaben des Zeugen über die Beschaffenheit des Objektes zum einem dadurch überzeugen können, dass es die dazu gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen hat, welche sich in der Akte auf Bl. 19 und 20 befinden und auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Auf den Lichtbildern wird das Objekt auch einem gewöhnlichen Schlagring gegenübergestellt. Es zeigt sich, dass das Objekt in seinen Abmessungen einem gewöhnlichen Schlagring gleich kommt.

Zudem hat das Gericht auch das Objekt selbst in Augenschein genommen und die Angaben des Zeugen sowie den Eindruck aus den Lichtbildern darin bestätigt gefunden. Das Gericht hat sich auch einen haptischen Eindruck von der Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die Festigkeit und das Gewicht des Gegenstandes machen können und auch insoweit die Angaben des Zeugen A bestätigt gefunden. Ein Überstreifen des Objekts über die Hand in schlagringtypischer Weise war dem Vorsitzenden problemlos möglich.

IV.

Der Angeklagte hat sich durch diese Tat wegen unerlaubten Waffenbesitzes gemäß §§ 2 Abs. 3; 52 Abs. 3 Nr. 1 Waffengesetz nebst Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 strafbar gemacht. Bei dem vom Angeklagten am Flughafen Frankfurt am Main mitgeführten Gegenstand handelt es sich um eine verbotene Waffe im Sinne von Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2, nämlich um einen Schlagring. Der Angeklagte hat den von ihm selbst gefertigten Gegenstand in seinen äußeren Formen und Proportionen bewusst einem herkömmlichen Schlagring nachempfunden. Der Gegenstand ist aus Metall hergestellt, was ihm Festigkeit verleiht und das Gewicht einer mit ihm ausgestatteten menschlichen Faust erhöht. Er ist auch der Hand angepasst, so dass wegen der vorhandenen Fingeröffnungen ein Überstreifen ohne weiteres möglich ist. Auch liegt bei geschlossener Faust eine Handballenstütze in der Handinnenfläche problemlos an, während über die Außenseite der Finger ein geschlossener Metallsteg verläuft. Eine erhöhte Gefährlichkeit liegt in für einen Schlagring typischer Weise darin, dass auch der vorliegende Gegenstand die Instabilität und Zerbrechlichkeit der menschlichen Faust zu kompensieren in der Lage ist und im Falle eines Schlages somit die Auftreffenergie im Gegensatz zu einem reinen Fausthieb um ein Vielfaches erhöht ist. Nicht erforderlich ist für eine erhöhte Gefährlichkeit die Ausgestaltung der Schlagleiste mit mehr oder weniger ausgeprägten Spitzen.

An dieser objektiven Beschaffenheit ändert auch der lockere Aufsatz einer Ausstechform nichts. Zum einen ist die Aufsetzform ohne weiteres und beschädigungsfrei von dem Schlagring jederzeit entfernbar. Zum anderen mindert die scharfkantige Ausstechform nicht die einen Faustschlag verstärkende Wirkung. Im Gegenteil erhöht die scharfkantige Ausstechform noch die Gefährlichkeit und Verletzungsgeeignetheit des Grundgegenstandes.

Auch die Einordnung des Gegenstandes unter den grundrechtlich geschützten Kunstbegriff i. S. v. Art. 5 Abs. 3 GG führt zu keiner Veränderung des objektiven Befunds. Zweifellos liegt hier das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung vor, in welcher der Künstler Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringen wollte und welches auf kommunikative Sinnermittlung nach außen gerichtet ist. Ein Kunstgegenstand kann aber zugleich eine Waffe sein, genauso wie eine Waffe zugleich ein Kunstgegenstand sein kann. Insoweit kommt es lediglich auf die objektive Gefährlichkeit des Gegenstandes an.

An dieser Betrachtung ändert sich auch dadurch nichts, dass der vom Angeklagten bei der Fertigung des Gegenstands intendierte Zweck nicht die Verwendung als Waffe, sondern die Verwendung als Ausstellungsobjekt war. Ein objektiv gefährlicher Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes verliert seine Gefährlichkeit nicht dadurch, dass sein Erzeuger oder Besitzer ihn mit einer bestimmten Widmung versieht. "Eine Rose ist eine Rose ist eine Rose" (Gertrude Stein: "Sacred Emily"), und ein Schlagring ist ein Schlagring ist ein Schlagring.

Der Angeklagte hat diesen Schlagring am Frankfurter Flughafen in seinem Koffer auch unzweifelhaft bei sich geführt. Dies wusste und wollte er auch. Auch im Hinblick auf seinen Vorsatz ist es nicht entscheidend, ob der Angeklagte den Schlagring als Waffe zum Einsatz bringen wollte.

Die Eröffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG führt damit insgesamt zu keinem Tatbestandsausschluss. Die Kunstfreiheit bietet auch keinen Rechtfertigungsgrund.

Dass es insoweit zu Kollisionen zwischen den nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehenden Rechtsgütern von Art. 5 Abs. 3 GG und anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang kommen kann, namentlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, hat der Gesetzgeber gesehen und in § 40 Abs. 4 Waffengesetz die Möglichkeit einer Güterabwägung in Form einer Einzelfallerlaubnis durch das Bundeskriminalamt zugelassen. Im Rahmen einer solchen verwaltungsrechtlichen Prüfung können gegebenenfalls Auflagen für den Umgang mit einer Waffe erteilt werden. Der Angeklagte hat es versäumt, einen derartigen Antrag zu stellen. Es wäre dann ein Verwaltungsakt ergangen, der seinerseits im Verwaltungsrechtsweg daraufhin hätte überprüft werden können, ob eine Güterabwägung mit zutreffendem Ergebnis vorgenommen wurde. Ein Strafgericht ist nicht befugt, die entsprechende Prüfung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens quasi inzident nachzuholen. Sofern eine mögliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, bleibt es beim grundsätzlichen Verbot.

Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, dass ihm die waffenrechtliche Problematik nicht bewusst gewesen sei, liegt kein strafbefreiender Irrtum vor. Der Angeklagte selbst hat angegeben, dass er für Kunstprojekte in der Vergangenheit, bei denen er unter anderem Schusswaffen verwendet habe, Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden eingeholt habe. Abgesehen davon, dass es von jedem Bürger erwartet werden kann, dass er sich über die Rechtslage gegebenenfalls fachkundigen Rat einholt, ist der Angeklagte durch seine bisherige berufliche Tätigkeit auch in besonderer Weise für die waffenrechtliche Problematik sensibilisiert.

V.

Das Gesetz sieht für eine solche Tat Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht hat vorliegend zu Gunsten des Angeklagten dessen vorbehaltlose geständige Einlassung im Hinblick auf den objektiven Tatbestand sowie seine bisherige Straflosigkeit gewertet. Auch hat es zu seinen Gunsten beachtet, dass das umstrittene Kunstobjekt vom Angeklagten schon vor einigen Jahren hergestellt wurde und auch in der Öffentlichkeit präsentiert wurde, ohne dass offenbar behördlicherseits wegen der waffenrechtlichen Problematik gegen den Angeklagten deswegen vorgegangen worden ist.

Das Gericht hat die sichere Erwartung, dass der Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine weiteren Straftaten begehen wird. Die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters weist zudem besondere Umstände auf, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen. Der Angeklagte hat sich in seinem künstlerischen Wirken bislang schwerpunktmäßig mit einer kritischen Haltung zu Waffen und deren Einsatz ausgezeichnet. Es steht zudem außer Frage, dass der Angeklagte das vorliegende Objekt mit seiner Doppelnatur als Kunstwerk und zugleich Waffe im Sinne des Waffengesetzes nicht als Waffe zum Einsatz bringen wollte.

Schließlich gebietet es die Verteidigung der Rechtsordnung auch lediglich, den Rechtsverstoß - nicht zuletzt aus Klarstellungsgründen für eine interessierte Öffentlichkeit - festzustellen. Eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe ist darüber hinaus nicht geboten.

Das Gericht hat es daher für möglich erachtet, den Angeklagten lediglich gemäß § 59 StGB zu verwarnen. Es hat die Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe von 40 Tagessätzen vorbehalten. Da zum Einkommen des Angeklagten keine verlässlichen Erkenntnisse gewonnen werden konnten, hat das Gericht eine Schätzung vorgenommen und dabei jedenfalls ein monatliches Einkommen am unteren Rand des bundesweiten Durchschnitts im Berufsfeld "Design und Gestaltung" von 1.800 € netto zugrunde gelegt. Entsprechend ergibt sich eine Tagessatzhöhe von 60 €.

VI.

Die Einziehung der Waffe folgt aus § 54 WaffG.

VII.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.


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