Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (456. Einzelrichter) - 456 F 5092/20 EAUG
Tenor
Der mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 07.02.2020 zu Az. 456 F 5325/19 UG gerichtlich gebilligte Vergleich vom 31.01.2020 wird wie folgt abgeändert:
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern XXX, geboren am XXX, und XXX, geboren am XXX jeden Samstag, beginnend ab 11.04.2020, in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Umgang zu haben.
Die Übergaben der Kinder erfolgen ohne die physische Anwesenheit der Umgangspflegerin.
Der Vater wird verpflichtet, die Umgangspflegerin zum Beginn der Umgangskontakte anzurufen, um ihr mitzuteilen, dass er an der Eingangstür des Wohnhauses der Mutter in der XXXstraße XXX, 60320 Frankfurt am Main eingetroffen ist.
Die Umgangspflegerin wird sodann die Mutter anrufen, um ihr die Ankunft des Vaters mitzuteilen.
Die Mutter wird verpflichtet, den Anruf der Umgangspflegerin entgegenzunehmen und die Kinder zu ihrem Vater nach unten zu schicken. Erst nachdem die Kinder vom Vater in Empfang genommen worden sind, wird das Telefonat zwischen der Mutter und der Umgangspflegerin beendet.
Der Vater wird verpflichtet, zum Ende der Umgangszeit um 17.00 Uhr die Kinder zum Wohnhaus in der XXXstraße XXX, 60320 Frankfurt am Main zurückzubringen. Er wird klingeln und die Kinder werden nach Öffnung der Haustür eigenständig über das Treppenhaus zur Wohnung gehen und die Mutter wird die Kinder an der Wohnungstür in Empfang nehmen. Der Vater wird sodann die Umgangspflegerin telefonisch über die Beendigung des Umgangs informieren.
Die Mutter wird verpflichtet, bei den Übergaben sowohl zum Beginn als auch zum Ende der Umgangszeit in ihrer Wohnung bleiben. Sofern es aus Kindeswohlgründen des Kinderwagens für das Kind XXX während der Umgangszeit bedarf, wird die Mutter verpflichtet, den Kinderwagen vor Beginn der Umgangszeit in den Eingangsbereich des Hauses zu stellen. Der Vater wird verpflichtet, den Kinderwagen nach Beendigung des Umgangs wieder dort abzustellen. Der Vater ist zum Betreten des Haus nur berechtigt, soweit und solange dies für den Empfang und die Rückgabe des Kinderwagens des Kindes XXX notwendig ist.
Im Übrigen gilt die im Verfahren 456 F 5325/19 UG getroffene Regelung fort.
Die vorstehende Regelung gilt für die Geltungsdauer der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020 oder einer darauffolgenden Neuregelung, soweit diese weiterhin ein Kontaktverbot beinhaltet. Nach deren Außerkrafttreten lebt die im Verfahren 456 F 5325/19 UG getroffene Regelung wieder vollständig auf.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von Euro 25.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf Euro 1.500,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verfahren wurde auf Antrag des Verfahrensbeistands eröffnet.
Die Familie ist dem Gericht bereits bekannt. Die Eltern schlossen am 31.01.2020 zu Az. 456 F 5325/19 UG folgenden Vergleich:
„Die Beteiligten sind sich einig, dass der Umgang des Herrn XXX mit den Kindern XXX, geboren am XXX, XXX, geboren am XXX und XXX, geboren am XXX, fortan wie folgt ausgestaltet werden soll:
1. Herr XXXist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern jeden Samstag, von 11.00 – 17.00 Uhr Umgang zu haben. Für die Gestaltung der Übergaben soll ein Umgangspfleger eingesetzt werden. Die Übergaben der Kinder sollen vor der Bibliothek am Dornbusch in Frankfurt stattfinden.
2. XXX wird alle für samstags bestimmten Fußballspiele wahrnehmen. Sofern die Fußballspiele mit den Umgangszeiten unter Ziffer 1. dieses Vergleichs kollidieren, gehen die Fußballspiele vor. Es bleibt dabei, dass XXX zu den Auswärtsspielen von seinem Trainer im Haushalt der Mutter abgeholt und auch dorthin zurückgebracht wird. Sofern er vor 17.00 Uhr zurückgebracht wird, versuchen die Eltern mit Hilfe des Umgangspflegers eine Regelung zu finden, dass XXX zu den Umgängen zwischen dem Vater und seinen Geschwistern hinzukommen kann. Sofern die Fußballspiele nach 12.00 Uhr stattfinden, besprechen die Eltern mit dem Umgangspfleger, ob XXX zu Beginn der Umgangszeiten mit seinem Vater und den Geschwistern noch teilnehmen kann und vom Umgangspfleger in den Haushalt der Mutter gebracht wird und von dort aus eigenständig zu den Heimspielen geht bzw. vom Trainer zu den Auswärtsspielen abgeholt wird.
3. Die Eltern sind sich einig, die Elternberatung unverzüglich fortzusetzen. Sie sind sich auch darüber einig, dass die Wirkung des Beschlusses vom 27.09.2019 zu Aktenzeichen 456 F 5269/19 EAGS für die Zeit der Elternberatung nicht gelten soll. Beide Eltern erklären, pünktlich zu den Beratungsgesprächen zu erscheinen.
4. Die Eltern sind sich darüber einig, dass der Ausweis für die Stadtbibliothek von XXX im Besitz von XXX verbleibt.
5. Für den Fall, dass eines der Kinder eine Einladung zu einer Geburtstagsfeier erhält, die auf einen Samstag fällt, sind sich die Eltern einig, dass die Umgänge, wie unter Ziffer 1. dieses Vergleichs geregelt, mit allen 3 Kindern anstelle des samstags am darauffolgenden Sonntag stattfinden sollen.
6. Für den Fall der Erkrankung eines Kindes findet der Umgang für das erkrankte Kind mit dem Vater nicht statt. Im Übrigen findet der Umgang statt.
7. Sofern XXX im März 2020 während der Umgangszeit auf einer Freizeit mit der Tagesgruppe ist, findet für XXX kein Umgang statt, mit den übrigen Kindern findet der Umgang jedoch, wie unter Ziffer 1. dieses Vergleichs geregelt, statt.“
Mit Beschluss vom 07.02.2020 billigte das Gericht Ziff. 1., 2., 5., 6. und 7. des Vergleichs und bestellte eine Umgangspflegerin bis zum 08.08.2020, u.a. verbunden mit dem Auftrag, die Kinder im Haushalt der Mutter abzuholen und zum Übergabeort zu bringen, um Konflikte zwischen den Eltern im Beisein ihrer Kinder zu vermeiden.
Die Umgänge fanden seither regelmäßig im öffentlichen Raum statt.
Die Umgangspflegerin informierte die Eltern am 16.03.2020, dass sie die Umgänge aufgrund der aktuellen Corona-Krise nur telefonisch begleiten könne, da sie zur Risikogruppe für schwere Verläufe der COVID-19-Erkrankung gehöre. Sie bot an, die Übergaben telefonisch zu begleiten.
Den Eltern gelang es auch unter Mitwirkung des Verfahrensbeistands und der Umgangspflegerin nicht, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Der Verfahrensbeistand beantragt:
Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, jeden Samstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Umgang mit seinen Söhnen XXX, geb. XXX, und XXX, geb. XXX, zu haben.
II.
Der Eröffnung des hiesigen Verfahrens steht nicht entgegen, dass die Eltern einen gerichtlich gebilligten Vergleich über die Regelung des Umgangs getroffen haben, dessen Abänderung grundsätzlich den Antrag eines Elternteils voraussetzt (BT-Drs. 16/6308, S. 346; Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696 Rn. 136; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 166 FamFG Rn. 11; MüKoBGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, BGB § 1696 Rn. 22). Die Frage, ob der Abänderungsantrag auch von dem im Ausgangsverfahren bestellten Verfahrensbeistand zulässig ist, ist höchstrichterlich noch nicht beantwortet. Dem kann zwar entgegengehalten werden, dass sich die Eltern im Rahmen ihrer nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesicherten Elternautonomie geeinigt haben und der Staat nicht von sich aus in die einvernehmliche Elternvereinbarung eingreifen können darf. Andererseits trägt der Verfahrensbeistand – anders als das Gericht – nicht nur eine Mitverantwortung für den Inhalt des geschlossenen Vergleichs zur Regelung des Umgangs, sondern es bedurfte seiner ausdrücklichen Zustimmung als Verfahrensbeteiligter (§ 158 Abs. 3 S. 2 FamFG), sodass er – ebenso wie die Eltern – Verantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung der im Ausgangsverfahren getroffenen Umgangsregelung übernommen hat. Aus diesem Grund ist der Verfahrensbeistand des Ausgangsverfahrens zur Stellung eines Abänderungsantrags zur Neuregelung des Umgangs berechtigt.
Die Abänderung erfolgt nach § 49 Abs. 1 FamFG, § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB.
Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Das erforderliche Regelungsbedürfnis liegt vor. Aufgrund der aktuell fehlenden Bereitschaft der Umgangspflegerin zur Mitwirkung bei den Übergaben in Form ihrer physischen Präsenz bedarf es einer unverzüglichen anderweitigen Regelung, um den Kindern den regelmäßigen Umgang mit ihrem Vater auch während der Pandemie zu ermöglichen.
Eine Abänderung ist nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften auch gerechtfertigt. Durch die aktuell fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Umgangspflegerin hat sich eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Da im Ausgangsverfahren keine kindesschutzrechtliche Maßnahme i. S. des § 1696 Abs. 2 BGB getroffen wurde, bedarf es gemäß § 1696 Abs. 1 BGB triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Gründe für die Abänderung der bestehenden Umgangsregelung. Solche Gründe liegen vor.
Umgangskontakte sind auch während der Corona-Pandemie nicht per se ausgeschlossen. Grundsätzlich hat die Mutter gegenüber dem Verfahrensbeistand auch keine Einwände gegen Kontakte der Kinder mit ihrem Vater erhoben, sondern nur gegen deren Dauer.
Unter Abwägung der wegen der Pandemie mit außerhäuslichen Kontakten verbundenen Gesundheitsrisiken einerseits und des Abbruchs der Bindung zwischen den Kindern und ihrem Vater andererseits überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindung und Durchführung persönlicher Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater. Weder die Kinder noch die Eltern sind der Risikogruppe für schwere Verläufe der COVID-19-Erkrankung (Personen ab einem Alter von 50-60 Jahren oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen; siehe hierzu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) zugehörig. Sie haben sich in den letzten Wochen auch nicht in einem Risikogebiet (siehe hierzu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) aufgehalten.
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Verfahrensbeistandes an, dass der regelmäßige persönliche Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater für das Wohl der Kinder von wesentlicher Bedeutung und eine vollständige Aussetzung der Umgänge nicht im Interesse der Kinder ist, zumal zurzeit nicht absehbar ist, wann der Umgang wieder wie vereinbart stattfinden kann. Auch eine Kontaktaufnahme unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln wie Facetime, Skype, Telefonate o.ä. würde dem Bedürfnis der Kinder nur unzureichend Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere für XXX, der erst 2,5 Jahre alt ist.
Gemeinsame Unternehmungen des Vaters mit den Kindern im öffentlichen Raum für die Dauer von 2 Stunden stehen den Maßnahmen der Landesregierung zur Verhinderung der raschen Ausbreitung des Corona-Virus aktuell nicht entgegen. § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020 regelt zwar, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet sind. Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung gilt dies aber nicht für die Begleitung und Betreuung minderjähriger Personen.
Es versteht sich von selbst, dass der Vater im Rahmen der Ausgestaltung der Umgangskontakte die von der Landesregierung getroffenen Maßnahmen einhalten wird, um sich, seine Kinder und Dritte nicht unnötig der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus auszusetzen. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern bei Begegnungen mit anderen Personen und das Unterlassen von Grillen oder Picknicken im öffentlichen Raum.
Den Bedenken der Mutter, der Vater sei gefährlich und sie habe Angst vor ihm, und den Bedenken des Vaters, die Übergaben ohne Zeugen durchzuführen, wird durch die vorübergehende Ausgestaltung der Übergaben hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere wird durch die Regelung, dass der Vater das Haus nicht betritt und die Mutter bei den Übergaben in der Wohnung verbleibt, ein persönliches Aufeinandertreffen der Eltern und damit auch ein Miterleben der Kinder von Streitigkeiten ihrer Eltern verhindert.
Die Umgangspflegerin ist zur Begleitung der Übergaben per Telefon oder Facetime auch bereit.
Die Entscheidung war zu befristen. Mangels Absehbarkeit der weiteren Entwicklungen konnte kein konkretes Datum für die vorübergehende Ausgestaltung der Umgangskontakte festgelegt werden und es war auf die Geltungsdauer der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020 abzustellen.
Die grundsätzlich auch im Eilverfahren vorgesehenen Anhörungen der Eltern und der Kinder (§ 51 Abs. 2 S. 1, § 159 Abs. 2, § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamFG) mussten aufgrund des bestehenden Eilbedürfnisses unterbleiben.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Vorsorglich ist klarzustelle, dass eine Zuwiderhandlung nicht nur dann vorliegt, wenn Umgänge gar nicht stattfinden, sondern auch dann, wenn die Kinder zum Übergabezeitpunkt noch nicht bereit sind, etwa weil sie noch nicht angezogen sind, gewickelt sind o.ä. Eine Zuwiderhandlung liegt ferner vor, wenn der Vater den Anruf bei der Umgangspflegerin unterlässt oder die Mutter den Anruf der Umgangspflegerin nicht entgegennimmt oder vorzeitig beendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Das Verfahren ist dem Umstand der aktuell vorherrschenden Pandemie geschuldet und wurde auf Antrag des Verfahrensbeistandes eingeleitet.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 56 F 5325/19 4x (nicht zugeordnet)
- 00 Uhr bis 17.00 2x (nicht zugeordnet)
- 56 F 5269/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen 1x
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- FamFG § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands 1x
- FamFG § 49 Einstweilige Anordnung 2x
- BGB § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 3x
- § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 160 Anhörung der Eltern 1x
- FamFG § 89 Ordnungsmittel 1x