Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 38 XVII 3207/20 ÖZK
Tenor
1. Die Fixierung der Betroffenen und die Anbringung von Bettseitenteilen am Krankenbett der Betroffenen werden gerichtlich nicht genehmigt.
2. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 22.10.2020 (wirksam geworden am 23.10.2020) ihre Tochter als vorläufige Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis der vorläufigen Betreuung umfasst unter anderem die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen. Die Betroffene befindet sich aktuell in stationärer Behandlung im Krankenhaus … in Frankfurt am Main.
Mit Schreiben vom 25.10.2020, eingegangen bei Gericht per Fax am genannten Tag um 20:17 Uhr, wurde durch einen Arzt des oben genannten Krankenhauses mitgeteilt, dass bei der Betroffenen seit dem 24.10.2020, 11:30 Uhr eine Fixierung der Hände durchgeführt werde und darüber hinaus Bettseitenteile angebracht werden würden. Auf dem übersandten Formblatt des Krankenhauses ist angegeben, dass die vorläufige Betreuerin in die Maßnahme gegenüber dem Krankenhaus eingewilligt habe.
Dem zuständigen Richter wurde die Akte am 27.10.2020, um 11:30 Uhr vorgelegt, woraufhin unverzüglich ein Verfahren nach § 1906 Abs. 4 BGB i.V.m. § 312 Nr. 2 FamFG eingeleitet und die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt worden sind.
Zunächst erfolgte eine telefonische Rücksprache mit einem Oberarzt des Krankenhauses. Das Gespräch ergab, dass die Betroffene versucht habe, sich den Zentralen Venenkatheter zu entfernen. Dieser Venenzugang sei notwendig, um die medizinische Versorgung zu gewährleisten. Ohne den Zugang bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr, da bei einem unsachgemäßen Ziehen desselben eine medizinische oder pflegerische Intervention selbst auf einer Intensivstation nicht unmittelbar gewährleistet wäre. Die Betroffene könne aufgrund des bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms infolge einer Enzephalopathie die Gefährlichkeit derartiger Handlungsweisen nicht beurteilen. Eine weitere Fixierung und die Anbringung der Bettseitenteile sei - je nachdem wie ruhig sich die Betroffene verhalte weiterhin immer mal wieder erforderlich. Auf weitere Nachfrage erklärte der Oberarzt, dass während der Durchführung der Maßnahmen keine dauerhafte persönliche Anwesenheit von therapeutischem oder pflegerischem Personal möglich sei. In den Zeiten, in welchen keine Pflegekraft und keine ärztliche Person im Raum wäre, finde eine dauerhafte Kameraüberwachung der Betroffenen statt. Wie lange die Fixierungsmaßnahme bzw. das Anbringen der Bettseitenteile in Zukunft erforderlich ist, könne noch nicht gesagt werden. Hier ist der weitere Krankheitsverlauf zu beobachten.
Der erkennende Richter konnte die vorläufige Betreuerin telefonisch nicht erreichen.
Hieraufhin wurde der Betroffenen eine Verfahrenspflegerin für das vorliegende Unterbringungsverfahren bestellt. Die Verfahrenspflegerin hat sich noch am selben Tag einen erneuten persönlichen Eindruck von der Betroffenen und der Gesamtsituation vor Ort verschafft.
Bezüglich der weiteren Inhalte und Ergebnisse der gerichtlichen Ermittlungen wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
Unabhängig davon, ob die bestellte vorläufige Betreuerin tatsächlich in die dargestellten Maßnahmen nach § 1906 Abs. 2 und 4 BGB eingewilligt hat (und eine Genehmigung bei Gericht anregen würde) oder ob hier eine gerichtliche einstweilige Maßregel nach §§ 1846, 1908i, 1906 Abs. 4 BGB zu treffen wäre, kommt eine gerichtliche Genehmigung bzw. Anordnung vorliegend nicht in Betracht.
Denn die Maßnahmen, wie sie hier konkret angewendet werden, sind weder erforderlich noch verhältnismäßig.
Zunächst ist festzustellen, dass in der Fixierungsmaßnahme in Kombination mit der Anbringung der Bettseitenteile eindeutig eine Freiheitsentziehung für die Betroffene im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG zu sehen ist. Dies gilt sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht, indem die Maßnahmen nicht nur kurzfristig durchgeführt wurden und weiter durchgeführt werden sollen, sondern die Betroffene durch die Fixierung und die Eingitterung im Bett auch nach jeder Richtung hin ihrer grundsätzlich bestehenden Fortbewegungsfreiheit beraubt wird. Die Betroffene ist an ihr Bett gefesselt (zum Ganzen ausführlich: BVerfG NJW 2018, 2619).
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche bei Fixierungen im Rahmen einer Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer ergangen ist, muss vollumfänglich auf die vorliegende Konstellation des § 1906 Abs. 4 BGB übertragen werden. Denn der konkrete Eingriff in das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist in tatsächlicher Hinsicht derselbe wie wenn die Freiheitsentziehung im Rahmen des Vollzugs einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik stattfinden würde.
Anderenfalls würden fixierte Personen außerhalb der Anwendungsbereiche der landesrechtlichen Psychisch-Kranken-Gesetze ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Personen, welche dem Regime des öffentlichen Rechts unterliegen. Die hier streitgegenständlichen Fixierungsmaßnahmen und der damit einhergehende Grundrechtseingriff sind jedoch in beiden Konstellationen dieselben.
Auch ansonsten ist der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 4 BGB eröffnet. Zwar wird von einigen Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass eine Maßnahme erst dann genehmigungsbedürftig im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB sei, wenn eine solche Freiheitsentziehung auch vom Anwender der Maßnahmen bezweckt werde (sog. Finalität der Maßnahme). Verfolgt der Anwender ausschließlich oder vornehmlich kurative oder therapeutische Zwecke, so sei schon der Schutzbereich des § 1906 Abs. 4 BGB nicht eröffnet (so: OLG Hamm, FamRZ 1993, 1490; Jacobs BtPrax 2012, 99; Dodegge/Roth/Dodegge Teil G Rn. 53; MüKoBGB/Schneider, § 1906 BGB Rn. 53). Diese Ansicht ist zurückzuweisen und findet auch keinen Anhalt in der Gesetzesauslegung. Denn das Freiheitsgrundrecht, welches durch § 1906 BGB i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG geschützt werden soll, kann nicht von der Zielrichtung der Maßnahme abhängen. Entscheidend muss allein die Wirkung auf den Grundrechtsträger sein. Gerade Personen, welche den Anlass der Freiheitsentziehung - hier der Fixierung und der Eingitterung - krankheitsbedingt nicht verstehen können, sind besonders schutzbedürftig und dürfen nicht der alleinigen „Entscheidungshoheit“ von Ärzten bzw. ihrer rechtlichen Vertreter unterworfen werden. Auch käme es zu einer eklatanten Ungleichbehandlung von Personen, welche z.B. deswegen fixiert werden, weil sie ansonsten aus dem Bett fallen würden ohne dass eine medizinische Behandlung erforderlich wäre, zu Personen, welche - wie hier - deswegen ihrer Freiheit beraubt werden, weil eine medizinische Behandlung ermöglicht werden soll. Die hier vertretene Auffassung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei der ursprünglichen Abfassung von § 1906 Abs. 4 BGB. Denn der Bundesrat wollte im Gesetzgebungsverfahren in den Jahren 1989/1990 schon sprachlich die Genehmigungsbedürftigkeit von Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB darauf beschränken, dass die Freiheitsbeschränkung nicht zu Heilzwecken erfolge. Gerade dies wurde aber vonseiten der Bundesregierung zurückgewiesen und der immer noch aktuelle Wortlaut der Vorschrift wurde Gesetz. Ausdrücklich wurde damals von der Bundesregierung folgendes ausgeführt: „Soweit der Bundesrat vorschlägt, freiheitsbeschränkende Maßnahmen von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zu Heilzwecken erfolgen, sollte dem nicht gefolgt werden. Äußerst ungewöhnlich und aus systematischen Gründen bedenklich wäre es, eine Genehmigungsbedürftigkeit von dem subjektiven Merkmal des Heilzweckes, also letztlich von einer „guten Absicht" abhängig zu machen" (BT-Drs, 11/4528, S. 228) (so im Übrigen auch: HK-BUR/Bauer/Braun, § 1906 BGB Rn. 218ff; ebenso kritisch: BeckOGK/Brilla, § 1906 BGB Rn, 109ff und LG Frankfurt am Main, FamRZ 1993, 601).
Die freiheitsentziehenden Maßnahmen sind daher genehmigungsbedürftig, in der konkreten Konstellation aber nicht genehmigungsfähig. Denn nach den getroffenen Feststellungen erscheinen die hier stattfindenden freiheitsentziehenden Maßnahmen weder erforderlich noch verhältnismäßig, um die Gefährdungen für die Betroffene zu verhindern.
Dies ergibt sich zum einen aus der zutreffend strengen Auslegung des Freiheitsgrundrechts durch das Bundesverfassungsgericht. Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf. Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Dabei ist es nicht prinzipiell ausgeschlossen oder gar verboten, eine nicht einsichtsfähige Person bei einer Eigengefährdung zu ihrem Schutz im Extremfall auch ans Bett zu fixieren. Dann muss die Freiheitsentziehung aber unumgänglich im Sinne einer gesteigerten Erforderlichkeit sein und die Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen muss gewährleisten, dass sich der Grundrechtsträger nicht durch die Maßnahmen selbst gefährdet. Gerade bei einer körpernahen Fixierung liegen solche „Nebenwirkungen" aber auf der Hand. Aus diesem Grund fordert das Bundesverfassungsgericht bei Fixierungen auch „grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal" (BVerfG NJW 2018, 2619 (2621-2623)).
Die Betroffene wird hier durch Armmanschetten, welche mit Mullbinden an das Bett gebunden sind, an beiden Händen fixiert. Zusätzlich wird die Barriere eines durchgehenden Bettgitters aufgebaut. Gerade dieses Setting führt zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr für die Betroffene, da sie hierdurch leicht mit den Händen oder den Kopf zwischen die Bettseitenteile geraten kann oder sich durch die nicht sachgemäße Handfixierung an den Händen verletzen könnte. Gerade dann wäre aber eine ständige Überwachung durch persönlichen Kontakt besonders erforderlich. Diese wird aber durch das Krankenhaus nicht gewährleistet. Die ständige Kameraüberwachung kann hierfür keinen adäquaten Ersatz liefern, da hiermit zum einen schon keine „Eins-zu-Eins-Betreuung" gewährleistet ist und zum anderen keine dauernde Kontrolle der Vitalparameter durch den ausschließlich visuellen Augenkontakt möglich ist.
Entscheidend ist zudem, dass vorliegend mehrere mildere Mittel zur Verfügung stehen, um die Gefahrenabwehr auch ohne Fixierung zu gewährleisten. Zu nennen ist hier zum einen die mögliche ständige persönliche Anwesenheit einer Pflegeperson oder von Angehörigen der Betroffenen am Krankenbett. Diese könnten dann ohne große Anstrengung die Betroffene vor unbewussten selbstschädigenden Handlungen durch leichte körperliche Gewalt oder durch bloßes Zureden abhalten. Entsprechendes gilt für die Angst der behandelnden Ärzte, dass die Betroffene aus dem Bett aufstehen würde und sich hierdurch eventuell durch einen Sturz oder sonst verletzen könnte. Bezüglich der Gefahr des Ziehens von Venenzugängen könnte man der Betroffenen auch einfach Handschuhe in Form von Fäustlingen überziehen. Auch dann wäre es ihr nicht ohne Weiteres möglich, sich unbewusst selbst zu schädigen. All dies wurde vorliegend - soweit erkennbar - nicht einmal in Erwägung gezogen, sondern sofort der stärkste Eingriff der Fixierung gewählt.
Die Anbringung von Handfixierungen und Bettgitter und das Alleinelassen der Betroffenen in dieser Situation mag aus Sicht der behandelnden Ärzte und aus ökonomischen Gründen der einfachste Weg sein. Aus Sicht der Betroffenen ist dies jedoch einer der denkbar stärksten Eingriffe in ihr Freiheitsrecht. Nur auf die Sichtweise der Betroffenen kommt es an und selbstverständlich darf nichts Anderes gelten, nur weil die Betroffene aktuell kognitiv massiv eingeschränkt ist und sich selbst nicht vorstehen kann.
Es ist zu betonen, dass die gerichtliche Einschätzung nicht allein aus rechtlichen
Gesichtspunkten erfolgt, sondern sich maßgeblich auch aus sämtlichen einschlägigen medizinischen Leitlinien ergibt (insbesondere S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie" und S3-
Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen"), Die bei der Betroffenen vorgefundene Situation ist selbstverständlich ein psychiatrischer Notfall im Sinne der genannten Leitlinien, indem sich die Betroffene aufgrund einer aktuellen kognitiven Einschränkung akut selbstgefährdet. Eine solche Situation bedarf der medizinischen und ggf. tatsächlichen Intervention. Die Intervention einer Freiheitsentziehung darf jedoch auch nach den in den konsens- und evidenzbasierten Leitlinien niedergelegten medizinischen Vorstellungen immer nur das letzte Mittel sein.
Mildere Maßnahmen sind vorrangig wahrzunehmen und auszuschöpfen bevor man einen Menschen an ein Bett fesselt (S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie", S. 114). Entsprechendes gilt für die erforderliche Eins-zu-Eins-Betreuung, falls doch eine Fixierung stattfindet (S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie", S. 114). Wenn nun aber ohnehin aus medizinischpflegerischen Grundsätzen heraus eine Eins-zu-Eins-Betreuung erforderlich ist, dann kann die entsprechende Pflegekraft die Betroffene aber auch ohne Fixierung davon abhalten, sich medizinisch notwendige Zugänge zu ziehen.
Das Krankenhaus kann sich auch nicht darauf berufen, dass die personelle Situation nicht dazu angetan sei, eine Eins-zu-Eins-Betreuung von kognitiv beeinträchtigten Personen zu gewährleisten. Denn dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der Betroffenen und ihrem Anspruch auf grundsätzlich gewaltfreie medizinische Behandlung. Ist das Krankenhaus hierzu nicht in der Lage, so entspricht eine derartige Behandlung nicht den Qualitätsanforderungen, welche die eigenen ärztlichen Fachgesellschaften den Krankenhäusern auferlegen (so auch.
OLG Köln BeckRS 2004, 11642). Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, diesen Mangel auf Kosten eines massiven Freiheitsentzugs dann auch noch für die Zukunft durch Gerichtsentscheidung zu legitimieren.
Letztendlich hat die Betroffene nach Darstellung der Verfahrenspflegerin wohl auch noch zusätzlich Psychopharmaka gegen ihre Unruhezustände erhalten. Weshalb darüber hinaus noch eine körpernahe Fixierung erforderlich sein muss, wurde vonseiten des Krankenhauses nicht dargelegt.
Die bestellte Verfahrenspflegerin nahm an den gerichtlichen Ermittlungshandlungen und wurde entsprechend angehört. Sie teilte die Einschätzung des Gerichts im konkreten Fall.
Eine erneute Anhörung der Betroffenen in der Unterbringungssache war nicht veranlasst. Erst am 21.10.2020 fand ein persönlicher Eindruck bei der Betroffenen statt und es ist offensichtlich, dass aufgrund dieses Eindrucks eine sinngemäße Verständigung über den Anhörungsgegenstand im vorliegenden Verfahren nicht möglich wäre. Zwingend vorgeschrieben ist eine persönliche Anhörung darüber hinaus nur in den Fällen, in welchen die Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird (§ 319 Abs. 1 FamFG). Die hier getroffene Entscheidung ist jedoch für die Betroffene rechtsgewährend und greift nicht in deren Grundrechte ein. Das rechtliche Gehör der Betroffenen wird daher interessensvertretend durch die Bestellung und Anhörung der Verfahrenspflegerin gewährt.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.
Eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst. Die Kosten des Verfahrens ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
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Referenzen
- § 1906 Abs. 4 BGB 7x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 312 Unterbringungssachen 1x
- § 1906 Abs. 2 und 4 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 104 2x
- NJW 2018, 2619 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1993, 1490 1x (nicht zugeordnet)
- § 1906 BGB 4x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1993, 601 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen 1x
- FamFG § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x