FamFG § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
2.
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
3.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 71/20
5. Mai 2020
9 T 71/20 5. Mai 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 340/19
21. Februar 2020
2 E 340/19 21. Februar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 339/19
6. Februar 2020
2 E 339/19 6. Februar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 58/18
16. März 2018
2 Ws 58/18 16. März 2018
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 98 XIV 2304 L
22. Mai 2015
98 XIV 2304 L 22. Mai 2015
Beschluss vom Amtsgericht Nürtingen - 11 XIV 65/12
5. Oktober 2012
11 XIV 65/12 5. Oktober 2012