Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (38. Einzelrichter) - 38 XVII 1456/12 OCH

Tenor

In der Betreuungssache für

wird der Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2025 nicht abgeholfen.

Gründe

Mit Beschluss vom 25.02.2025 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Betreuungsgericht - die vom Betreuer angeregte Erweiterung der Betreuung auch auf den Aufgabenbereich der Vermögenssorge abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit einer Beschwerde in eigenem Namen.

Der Beschwerde kann schon deshalb nicht abgeholfen werden, da der Betreuer nicht beschwerdebefugt gegen die Ablehnungsentscheidung einer Erweiterungsanregung ist.

Insbesondere kann das Beschwerderecht nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG folgen, da das Erweiterungsverfahren nicht auf verfahrenseinleitenden Antrag des Betreuers nach § 23 FamFG eingeleitet worden ist. Erweiterungsverfahren nach § 293 FamFG sind keine Antragsverfahren, sondern werden auf Anregung eines Beteiligten oder Dritten (vgl. § 24 FamFG) oder von Amts wegen eingeleitet, wenn das Gericht einen Veränderungsbedarf z.B. in einem Jahresbericht sieht. Nur der Betroffene selbst wäre in einem Erweiterungsverfahren antragsberechtigt.

Ein Beschwerderecht des Betreuers folgt auch nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG. Denn hiernach kann der Betreuer nur "im Namen des Betroffenen" Beschwerde einlegen, was er vorliegend ausdrücklich gerade nicht getan hat.

Demgemäß könnte die Beschwerdebefugnis nur folgen aufgrund der Beeinträchtigung eigener Rechte aus § 59 Abs. 1 FamFG. Hierbei ist anerkannt, dass bei der Aufhebung einer Betreuung ein Betreuer nicht im eigenen Namen gegen eine entsprechende Entscheidung Rechtsmittel einlegen kann, und zwar weder im Namen des vormalig Betreuten noch im eigenen Namen. Begründet wird dies damit, dass der Betreuer in seiner Position als Betreuerperson keinen Anspruch auf Fortbestehen einer Betreuung hat und demgemäß nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (BGH NJW-RR 2014, 390). Dieser Rechtsgedanke ist auf die Ablehnung einer Erweiterung zu übertragen. Denn dem Betreuer wird durch die Betreuerbestellung ausschließlich eine Fürsorgeposition zugunsten des Betroffenen übertragen. Den Umfang bestimmt das Gericht und begrenzt damit notwendigerweise die Handlungsmacht des Betreuers gemäß dem Erforderlichkeitsgrundsatz in § 1814 Abs. 3 BGB. Ist nun aber eine fortbestehende Betreuung - wie hier - nicht über einen bestimmten Umfang hinaus erforderlich, so wird die grundsätzliche Position als ehrenamtlicher oder beruflicher Betreuer nicht beeinträchtigt. Der Betreuer darf nur nicht "Mehr" als vorher und die Bestellung als beruflicher Betreuer bleibt grundsätzlich erhalten. Der Betreuer hätte nur im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen können. Im Übrigen bestünde ein Beschwerderecht der Betreuungsbehörde als Vertreterin des öffentlichen Interesses und des subjektiven Interesses des Betroffenen nach § 303 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu.

Selbst wenn aber eine Beschwerdebefugnis des Betreuers im eigenen Namen bestehen würde, ist der Beschwerde auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht abzuhelfen. Die Darlegungen des Betreuers in der Beschwerdebegründung sind nicht dazu angetan, die Entscheidung zu revidieren.

Irrig geht der Betreuer davon aus, dass er den Aufgabenbereich der Vermögenssorge benötigen würde, um die Entrümpelung der Wohnung zu organisieren. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Betreuer den Betroffenen schon in "Wohnungs- und Mietangelegenheiten" vertreten kann. Der Kontakt mit dem Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses ist dadurch möglich. Sieht der Mietvertrag nun vor, dass eine Entrümpelung Teil der Nebenkosten ist, so könnte der Vermieter die Entrümpelung selbst veranlassen. Ist dies nicht Teil des Mietvertrages, so ist dennoch offen, ob die Entrümpelung im konkreten Fall tatsächlich zu den Mieterpflichten gehört. Denn grundsätzlich darf man in einer Mietwohnung erst einmal alles lagern, was man möchte. Selbst das Leben in einer sog. Messie-Wohnung führt noch nicht per se zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungs-, Räumungs- und/oder Herausgaberecht im Mietverhältnis. Erst recht führt dies aber nicht zu einer Handlungspflicht des Betreuers, eine Entrümpelung durchzuführen oder durchführen zu lassen, erst recht nicht, wenn der Betroffene dies nicht wünscht (vgl. § 1821 Abs. 2 Satz 3 BGB). Es ist weder dem Gericht ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass ohne eine Entrümpelung eine erhebliche Personen- oder Gesundheitsgefahr für den Betroffenen bestehen würde. Wenn der Betreuer darlegt, dass der Betroffene darüber hinaus sogar zur Ermöglichung der Entrümpelung und anschließender Säuberung seine Wohnung verlassen müsste, so wäre hierin noch ein weiterer erheblicher Grundrechtseingriff verbunden, welcher im Übrigen aber nichts mit der angeregten Vermögenssorge zu tun hätte. Wenn die Stadt Frankfurt am Main als Ordnungsbehörde hier einen Anlass zum Eingreifen sieht, dann kann sie dies unter Vorliegen weiterer Voraussetzung tun. Im Übrigen kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten auch erneut das Gespräch mit dem Betroffenen suchen und wenn er sich in der Mietsache unwohl fühlt, die Wohnung durch einen Vertragspartner des Betroffenen entrümpeln lassen und ggf. reinigen lassen. Der Betroffene ist trotz seiner körperlichen Einschränkungen in der Lage, dann entsprechende finanzielle Verpflichtungen zu leisten. Denn auch sonst verfügt er über sein geringes Vermögen selbst. Ob eine Erstattungsmöglichkeiten aufseiten der Sozialbehörden im Rahmen der Grundsicherung bestehen, kann der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs der behördlichen Angelegenheiten für den Betroffenen nach dessen Wünschen erfragen und ggf. "beantragen".

Hinsichtlich der Verlängerung von Sozialleistungen ist bis zum Bundessozialgericht anerkannt, dass Verlängerungsanträge für die Fortleistung von Sozialhilfe keine Antragsverfahren darstellen, sondern der Amtsermittlung der Sozialbehörde unterliegen (BSG BeckRS 2009, 74725). Bei einer erforderlichen Mitwirkung der behinderten Person darf die Sozialbehörde nichts unmögliches verlangen und es ist sicherlich nicht die Aufgabe eines rechtlichen Betreuers selbst zu einem Kontoauszugsdrucker durch halb Frankfurt zu fahren, um der Sozialbehörde in irriger Anwendung des Sozialverfahrensrechts nachzuweisen, dass der seit Jahren im Sozialhilfebezug lebende Betroffene nicht zufällig plötzlich ein erhebliches, über den Freigrenzen liegendes Vermögen angesammelt hat. Es widerspräche eklatant dem Sozialstaatsprinzip, sämtliche Aufgaben des Sozialstaats auf private berufliche Betreuer abzuwälzen, indem regelhaft diesen die Vermögenssorge zu übertragen wäre, damit die betroffenen Personen weiter ihre ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

Dasselbe gilt für die Besorgung neuer Kleidung: wenn der Betroffene dies wünscht und er die finanziellen Möglichkeiten hierzu hat, dann kann er sich entsprechende Kleidung auch Online oder per Telefon aus einem Katalog bestellen, einen Überweisungsträger ausfüllen und diesen dann durch einen Boten bei der Bank einwerfen lassen oder an die Bank per Post übersenden. Auch hier gilt: nicht alles, was lebenspraktisch gewünscht wird, ist durch eine Betreuerperson zu leisten. Unterstützung kann der berufliche Betreuer dann bei der Kostenerstattung nach dem Sozialrecht gegenüber dem Sozialhilfeträger verlangen. Für all dies bedarf es keiner Stellvertretung im Bereich der Vermögenssorge durch direkten Zugriff auf das Bankkonto oder mittels Verfügung über das Vermögen als Online-Banking oder durch Ausfüllen eines Überweisungsträgers.

Mangels Abhilfe ist die Beschwerde dem Landgericht Frankfurt am Main vorzulegen.


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