Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 43 F 167/17

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 31.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 17.578,56 Euro.

Gründe

Die Antragstellerin war mit dem weiteren Beteiligten A verheiratet. Ihre Ehe wurde durch mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 08.04.2016 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Antragsgegnerin war ein beteiligter Versorgungsträger. Durch Beschluss vom 08.04.2016 wurde unter anderem auch entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Antragsgegnerin zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 81.140,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen wird. Auch diese Entscheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs ist mittlerweile rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hat den Versorgungsausgleich sodann durchgeführt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine Verzinsung des für die Antragstellerin einzustellenden Kapitalwertes zu erfolgen habe. Ferner ist die Antragstellerin der Ansicht, dass die Teilungsordnung der Antragsgegnerin rechtswidrig und verfassungswidrig sei. Eine wirksame Teilungsordnung bestehe daher nicht.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Antragstellerin in den für diese errichteten Versicherungsvertrag mit der Nummer xxx (Aktivrente privat) Versicherungskapital in Höhe von 17.578,56 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit einzuzahlen und zu übertragen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Kapitalbetrag aus der Rentenversicherung Nummer xxx ab 01.08.2017 mit 4 Prozent zu verzinsen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, den Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Familiengerichts Fulda vom 08.04.2016 im Nachhinein abzuändern. Der Beschluss des Familiengerichts Fulda vom 08.04.2016 sei in Rechtskraft erwachsen und ordnungsgemäß umgesetzt worden.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag der Antragstellerin war zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Ansprüche nicht. Es fehlt insoweit bereits an einer Anspruchsgrundlage. Das Familiengericht hat im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich nach § 1 ff. VersAusglG durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat als Versorgungsträger die Entscheidung des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich vom 08.04.2016 ordnungsgemäß umgesetzt. Sofern die Antragstellerin der Ansicht ist, dass eine Verzinsung des für die Antragstellerin einzustellenden Kapitalwertes zu erfolgen habe und dass die Teilungsordnung der Antragsgegnerin, nach deren Maßgabe der Versorgungsausgleich vom 08.04.2016 durchgeführt werden soll, rechtswidrig und verfassungswidrig und daher unwirksam sei, hätte die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 08.04.2016 Beschwerde einlegen müssen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte dann eine Überprüfung der Entscheidung stattfinden können. Im Nachhinein, nach Rechtskraft der Entscheidung kann eine Überprüfung und Abänderung der Entscheidung jedoch nicht mehr erfolgen. Eine Abänderung der Entscheidung wäre nur nach Maßgabe der § 225 ff FamFG möglich, wenn ein Abänderungsgrund vorliegen würde. Ein solcher Abänderungsgrund liegt jedoch offensichtlich nicht vor; dass ein solcher Abänderungsgrund vorliegen würde, wurde von der Antragstellerin auch noch nicht einmal vorgetragen. Eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung ohne einen Abänderungsgrund ist jedoch nicht möglich. Hierfür fehlt die Rechtsgrundlage.

Der Antrag der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.


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