Beschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 643/21
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt Y wird als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
Gründe
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto
nichtselbständige Tätigkeit … €
Gesamt … €
Einkommen: … €
Hiervon sind abzusetzen:
Wohnkosten
Kosten für Unterkunft … €
Nebenkosten … €
Summe - … €
Freibeträge Antragsteller (Bund) - 494,00 €
Summe - 494,00 €
Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 0-5 Jahre 314,00 €
abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €
Freibetrag - 314,00 €
Kind 6-13 Jahre 342,00 €
abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €
Freibetrag - 342,00 €
Summe - … €
Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: - … €
II. Allgemeine Gründe
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