Beschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 643/21

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwalt Y wird als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

nichtselbständige Tätigkeit … €

Gesamt … €

Einkommen: … €

Hiervon sind abzusetzen:

Wohnkosten

Kosten für Unterkunft … €

Nebenkosten … €

Summe - … €

Freibeträge Antragsteller (Bund) - 494,00 €

Summe - 494,00 €

Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 0-5 Jahre 314,00 €

abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €

Freibetrag - 314,00 €

Kind 6-13 Jahre 342,00 €

abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €

Freibetrag - 342,00 €

Summe - … €

Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: - … €

Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG,§ 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.

Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.

II. Allgemeine Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

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