Urteil vom Amtsgericht Grevenbroich - 11 C 52/08
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.281,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht als Sozialhilfeträger übergeleitete Ansprüche aus einem notariellen Grundstücksvertrag gegen die Beklagten geltend.
3Mit notariellem Vertrag vom 14.12.1982 übertrugen die Eltern des Beklagten zu 1) das Grundstück Stadionstraße 9 in Grevenbroich zu je einem halben Anteil auf die Beklagten. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Hauses, der Garage und dem Gartenhäuschen eingeräumt.
4Weiter heißt es in dem Vertrag unter § 2 Nr. 2 b) wörtlich:
5"Der Erwerber verpflichtet sich weiterhin, dem Übergeber unentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren, auf Wunsch des Übergebers insbesondere für die Reinigung und Instandhaltung von dessen Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen.
6Gegen angemessenes Entgelt kann den Übergeber auch die Zubereitung der seinem jeweiligen Gesundheitszustand angepassten Mahlzeiten verlangen, auf Wunsch des Übergebers auch die Beköstigung am gemeinsamen Tisch mit der Familie des Erwerbers.
7Sollte der Erwerber einmal zukünftig die vorstehenden Leistungen nicht persönlich erbringen können, so hat er auf seine Kosten für eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen."
8Die Mutter des Beklagten zu 1) verstarb Ende 1998. Aufgrund eines ärztlich psychiatrischen Gutachtens vom 22.07.1999 wurde für den Vater des Beklagten zu 1) am 30.08.1999 eine Betreuung in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten angeordnet. In dem Gutachten wurde ein hirnorganisches Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik bei dem Vater des Beklagten zu 1) festgestellt. Im Oktober 1999 wurde er in einem Seniorenheim untergebracht. Die dem Wohnrecht unterliegenden Räumlichkeiten wurden zu einem monatlichen Mietzins von 400,00 DM weitervermietet.
9Seit Februar 2002 wird dem Vater des Beklagten zu 1) die Pflegestufe 2 gewährt. Nachdem dieser die Heimkosten seit November 2006 nicht mehr vollständig selbst tragen kann, gewährt der Kläger ihm Sozialhilfe gemäß § 61 SGB XII. In der Zeit von November 2006 bis einschließlich Januar 2008 belief sich der Sozialhilfeaufwand auf insgesamt 5.401,77 €. Bis auf die Monate November 2006 und Februar 2007 überschritt die monatliche Leistung einen Betrag von 300,00 €. In diesen beiden Monaten wurden Leistungen lediglich in Höhe von 223,92 € und 157,43 € gewährt.
10Mit Bescheiden vom 25.06., 27.09. und 17.12.2007 leitete der Kläger Ansprüche des Vaters gegen die Beklagten aus dem notariellen Übertragungsvertrag wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Hierin setzte der Kläger als ersparte Aufwendungen für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 einen Betrag von monatlich 225,00 € und für die ersparten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten 75,00 € an.
11Mit seiner Klage macht der Kläger die Erstattung ersparter Aufwendungen für 13 Monate in Höhe von jeweils 300,00 € zuzüglich der Leistungen für November 2006 in Höhe von 223,92 € und für Februar 2007 in Höhe von 157,43 €, insgesamt ein Betrag von 4.281,35 € geltend.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 4.281,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2008 zu zahlen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten sind der Ansicht, dass keine überleitungsfähige Forderung des Vaters gegen die Beklagten bestehe. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für eine Hilfskraft sei auf den Fall abgestimmt, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Versorgung des Vaters in der Wohnung nicht mehr sichergestellt werden könne. Eine solche medizinische Notwendigkeit habe jedoch nicht bestanden, da der Vater des Beklagten zu 1) freiwillig aus der Wohnung ausgezogen sei. Außerdem sei nach § 2 Nr. 2 b) des notariellen Vertrags die Gestellung eine Hilfskraft nur dann erforderlich, wenn die Beklagten aus in ihrer Person liegenden Gründen die Pflegeverpflichtung nicht mehr übernehmen könnten. Schließlich habe der Vater seine Rechte aus dem Vertrag verwirkt, da er die Schwester des Beklagten zu 1) über einen längeren Zeitraum missbraucht habe.
17Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist zulässig und begründet.
20I.
21Dem Kläger steht aus den Überleitungsbescheiden vom 25.06., 27.09. und 17.12.2007
22in Verbindung mit § 2 Nr. 2 b) des notariellen Vertrags vom 14.12.1982 ein Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen in Höhe von 4.281,35 € gegen die Beklagten zu.
23Da der Kläger dem Vater des Beklagten 1) seit November 2006 Sozialhilfe gewährt, konnte er nach § 93 SGB XII Ansprüche des Vaters gegen die Beklagten auf sich überleiten.
24Aus § 2 Nr. 2 b) des notariellen Vertrags vom 14.12.1982 steht dem Vater des Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Pflege-Hilfskraft zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten hält das Gericht die Voraussetzungen des Anspruchs für gegeben.
25Durch den notariellen Vertrag vom 14.12.1982 haben der Vater des Beklagten 1) und seine verstorbene Ehefrau ihren Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Beklagten übertragen. Im Gegenzug haben die Beklagten den Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt. Außerdem haben sie sich zur unentgeltlichen Pflege und Betreuung in Zeiten des Wohlbefindens und der Krankheit sowie zur Reinigung und Instandhaltung von Wohnung und Kleidung der Eltern verpflichtet. Die Zubereitung von Mahlzeiten sollte nur gegen angemessenes Entgelt erfolgen. Für den Fall, dass die Beklagten zukünftig die beschriebenen Pflege- und Betreuungsverpflichtungen "nicht persönlich erbringen können", sollten sie auf ihre Kosten für eine entsprechende Hilfskraft sorgen.
26Das Unvermögen, die Pflegeleistungen persönlich zu erbringen, muss nach dem Sinn und Zweck dahingehend ausgelegt werden, dass entweder die Beklagten aus Gründen, die in ihrer Person liegen, die Pflegeverpflichtung mehr erbringen können, oder der Vater des Beklagten zu 1) aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr ohne professionelle Hilfe von den Beklagten gepflegt werden kann. Dass auch medizinische Notwendigkeiten hinsichtlich des Vaters des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen sind, ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagten auch "in Tagen (…) der Krankheit" zu einer unentgeltlichen Pflege und Betreuung der Eltern verpflichtet haben.
27Das Gericht geht davon aus, dass spätestens seit Februar 2002 eine medizinische Notwendigkeit für die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten zu 1) besteht. Aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten aus dem Betreuungsverfahren vom 22.07.1999 ergibt sich, dass eine ursächliche Behandlung des Leidens des Vaters nicht möglich ist und mit einer entscheidenden Besserung des Zustandes nicht zu rechnen war. Nach dem Schreiben der AOK vom 21.08.2002 beträgt der Hilfebedarf des Vaters des Beklagten zu 1) seit Februar 2002 täglich 189 Minuten, weshalb ihm seither die Pflegestufe 2 gewährt wird. Aufgrund dieser eindeutigen Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beklagten ohne medizinischen Hintergrund allein aus seinem freien Willen heraus in einem Seniorenheim untergebracht ist.
28Hinsichtlich der Kosten für eine Hilfskraft hält das Gericht die von dem Kläger angesetzten Pflegekosten entsprechend der Pflegestufe 1 in Höhe von 225,00 € monatlich und die Kosten für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten in Höhe von 75,00 € monatlich im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO für angemessen.
29Die Kosten für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten haben die Beklagten daneben auch aus Gründen ersparter Aufwendungen zu erstatten. Da der Fall der Heimunterbringung des Vaters des Beklagten zu 1) im notariellen Vertrag nicht geregelt ist, war die Vertragslücke in der Weise zu schließen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen haben (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2003, NJW-RR 2003, 577 ff.).
30Schließlich steht dem Anspruch auch kein Verwirkungseinwand entgegen. Auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 haben die Beklagten ihren Einwand nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt.
31II.
32Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.4 ZPO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
36Streitwert: 4.281,35 €
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