Beschluss vom Amtsgericht Grevenbroich - 30 M 1185/16
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.05.2015 / 18.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 20.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin hat dem zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 27.02.2015 den Auftrag erteilt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.
4Der Gerichtsvollzieher hat festgestellt, dass der Schuldner bereits am 05.08.2014 die Vermögensauskunft abgegeben hat und die Voraussetzungen zur erneuten Abgabe nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 20.04.2016 hat er den Schuldner darauf hingewiesen, dass er ihn nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen wird. Zugleich schrieb er: „Sofern Sie an einer gütlichen Erledigung der Sache durch Zahlung oder Ratenzahlung interessiert sein sollten, so melden sie sich innerhalb der oben genannten Frist bei mir. Die Forderung beträgt 509,68 €.“
5Mit Schreiben vom 20.04.2015 übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin die Vermögensauskunft und wies darauf hin, dass er den Schuldner zur gütlichen Erledigung aufgefordert habe, um weitere Negativ-Einträge in der Schuldnerkartei zu vermeiden. Sollte der Schuldner innerhalb der Frist reagieren und eine gütliche Erledigung zustande kommen, werde er sie - die Gläubigerin - informieren. Die beigefügte Kostenrechnung vom 20.04.2016 enthielt u.a. eine Gebühr i.H.v. 16,00 € für eine versuchte gütliche Erledigung (KV 207).
6Mit Schreiben vom 11.05.2015 hat die Gläubigerin die Kostenrechnung in Bezug auf die Gebühr Nr. 207 KV-GVKostG moniert. Die Gebühr sei nur zu erheben, wenn die gütliche Erledigung isoliert beantragt worden sei, was hier nicht der Fall sei. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat der Gerichtsvollzieher unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Korrektur der Kostenrechnung abgelehnt. Mit Schreiben vom 18.11.2015 hat die Gläubigerin erneut um Überprüfung der Kostenrechnung gebeten und im Fall der Nichtabhilfe um Vorlage an das Vollstreckungsgericht gebeten. Zur Begründung der Erinnerung bezieht sie sich auf eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, die der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entgegenstünden.
7Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
8Der Bezirksrevisor beim Landgericht hält die Erinnerung für begründet.
9Ausweislich der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sei ein Auftrag auf gütliche Erledigung nicht zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 207 KV – GvVKostG, sofern eine gütliche Erledigung tatsächlich versucht wird. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Da der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag bereits abschließend erledigt habe sei zu diesem Zeitpunkt eine gütliche Erledigung nicht (mehr) möglich. Dazu verweist er auf den Beschluss des LG Wuppertal vom 24.07.2015 – 16 T 163/15-.
10Der Bezirksrevisor legt daher namens der durch ihn vertretenen Landeskasse mit Schreiben vom 20.05.2016 ebenfalls Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 20.04.2015 ein, soweit eine Gebühr Nr. 207 KV – GvVKostG in Ansatz gebracht worden ist.
11Zudem beantragt er die Zulassung der Beschwerde, sofern seiner Erinnerung nicht stattgegeben wird.
12Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen; insbesondere im Hinblick auf die vom Bezirksrevisor gewünschte grundsätzliche gerichtliche Entscheidung der vorliegenden Problematik.
13II.
14Die gem. § 5 Abs. 3 GvKostG, § 766 ZPO zulässigen Erinnerungen sind nicht begründet.
15Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühr gemäß KV 207 GvKostG i.H.v. 16,00 € zu Recht erhoben.
16Die Gläubigerin hat einen Auftrag auf eine gütliche Erledigung nicht erteilt, hat aber eine gütliche Erledigung auch nicht ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich das Gericht anschließt, fällt die Gebühr bereits an, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung tatsächlich unternommen worden ist, unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit der gütlichen Erledigung beauftragt worden ist.
17Nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher auch ohne Auftrag befugt, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Diese Befugnis wird durch § 802b Abs. 1 ZPO dahingehend konkretisiert, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Damit erfüllt der Gerichtsvollzieher, der im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine gütliche Einigung versucht - unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers - seinen gesetzlichen Auftrag (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2015, I-10 W 148/15 und vom 15.01.2015, I-10 W 1/15; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 4.12.2014, 5 T 256/14).
18Der Gerichtsvollzieher hat ausweislich des Schreibens vom 20.04.2015 eine gütliche Erledigung versucht, was ausreicht. Zu diesem Zeitpunkt war eine gütliche Erledigung auch noch möglich.
19Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll die gütliche Erledigung in jeder Lage des Verfahrens gefördert werden, somit für das gesamte Verfahren der Zwangsvollstreckung, d.h. von der Stellung des Vollstreckungsantrags bis zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Selbst nach der Eintragung endet die Aufgabe des Gerichtsvollziehers zur gütlichen Einigung nicht, so dass er auch zu diesem Zeitpunkt noch Zahlungsvereinbarungen abschließen kann. Erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis endet die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und ist bis dahin eine Stundung bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen (BGH NJW 2016, 876 ff., Musielak ZPO/Voit ZPO § 802b Rn. 2).
20Da mit Zustellung des Schreibens des Gerichtsvollziehers vom 20.04.2015 erst die Zweiwochenfrist zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begonnen hat und somit eine Eintragung noch nicht erfolgt war, war eine gütliche Erledigung zu diesem Zeitpunkt möglich, die er ausweislich des Schreibens vom 20.04.2015 versucht hat.
21Dieser Versuch einer gütlichen Erledigung ist gemäß Nr. 207 KV-GvKostG gesondert zu vergüten. Entsprechend der Nachbemerkung zu § 9 Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.
22Das ist hier nicht der Fall.
23Der Gerichtsvollzieher war unstreitig nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO, nicht aber mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO beauftragt worden.
24Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit beiden Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014,960; LG Mönchengladbach a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
25Da im vorliegenden Fall der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen betraut war (Abnahme der Vermögensauskunft), hat er die Gebühr zu Recht erhoben.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
27Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.
28Streitwert: 16,00 €
29Richterin am Amtsgericht
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Referenzen
- 16 T 163/15 1x (nicht zugeordnet)
- 5 T 256/14 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 148/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 2x
- ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 1x
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 1/15 1x (nicht zugeordnet)
- GvKostG § 9 Höhe der Kosten 1x
- ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers 3x
- ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 2x