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ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

Zivilprozessordnung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Kleve - 3 T 32/25
4. August 2025
3 T 32/25 4. August 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 16 T 8228/25
2. Juli 2025
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Beschluss vom Landgericht München II - 16 T 2980/25
23. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 88/24
11. November 2024
2 W 88/24 11. November 2024
Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 37 M 615/24
2. Juni 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 281/23
6. Mai 2024
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Beschluss vom Landgericht München II - 6 T 3745/23
22. Februar 2024
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Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 440/22
9. Oktober 2023
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7. Juni 2023
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Beschluss vom Amtsgericht München - 1534 M 30406/23
3. Mai 2023
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