Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 10 C 62/13
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 172,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91% und die Beklagten zu 9%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.04.2013 in H. auf der Straße J. ereignete. Daran beteiligt waren die Klägerin als Eigentümerin und Fahrerin des PKW Ford Focus Turnier, amtliches Kennzeichen: H…, und die Beklagte zu 2. als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen H….
3Die Klägerin, die ihren PKW auf dem Gelände der E. S. Rheinland geparkt hatte, verließ den Parkplatz in rückwärtiger Fahrt auf die Straße J.. Die Beklagte zu 2. fuhr rückwärts aus der Parkplatzeinfahrt des Schwimmbades H. ebenfalls auf diese Straße. Dort kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge.
4Der Pkw der Klägerin wurde erstmals am 10.04.2008 zugelassen und wies zum Zeitpunkt der Schadensfeststellung eine Laufleistung von 89.041 km auf. Der Kfz-Sachverständige X. L. bezifferte die Reparaturkosten an dem Fahrzeug der Klägerin auf netto 3006,50 € bzw. 3577,74 € brutto und schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 8200,00 €. Den Abzug für eine reparaturbedingte Wertverbesserung bezifferte er auf 88,23 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens vom 15.05.2013 verwiesen. Neben einem Fahrzeugschaden in Höhe von insgesamt 2918,27 € macht die Klägerin eine Wertminderung ihres Pkw i.H.v. 250,00 € geltend, Sachverständigenkosten i.H.v. 435,18 € und eine Aufwandspauschale i.H.v. 25,00 € sowie Kosten für die außergerichtliche Rechtsvertretung i.H.v. 402,82 €. Die Klägerin trat ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten der Schadensbegutachtung an den Sachverständigen ab.
5Die Beklagte zu 1. leistete zur Schadensregulierung einschließlich Anwaltskosten insgesamt 1745,79 € gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 6. Juni 2013, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 1. nimmt Abzüge für verringerte Stundenverrechnungssätze aufgrund ihres Prüfberichts in Höhe von insgesamt 88,88 € zzgl. 289,67 € vor und verweist die Klägerin an eine günstigere Werkstatt in der C. Straße 12 in M.. Zudem nimmt sie Abzüge für Zuschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen i.H.v. 10 % auf Ersatzteile sowie für eine Wertverbesserung vor. Zu den Details wird auf die Kopie des Prüfberichts vom 03.06.2013 verwiesen. Unter Berücksichtigung der erfolgten Teilregulierung fordert die Klägerin einen weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1987,21 € gemäß ihrer Aufstellung auf Seite 2 der Anspruchsbegründung vom 27.09.2013.
6Die Klägerin machte ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 16.05.2013 geltend.
7Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, dass sie den Parkplatz rückwärts verlassen habe, nachdem sie sich vergewissert habe, dass kein bevorrechtigter Verkehr die Straße J. befahren habe. Als sie gerade nach vorne links habe anfahren wollen, um ihre Fahrt auf der Straße J. fortzusetzen, sei die Beklagte zu 2. gegen das Heck ihres Wagens gefahren. Die Beklagte zu 2. habe zunächst in der Einbahnstraße geparkt, habe dann dort ausgeparkt, um entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der Einbahnstraße zurückzusetzen. Beim rückwärtigen Einfahren in die Straße J. habe sie ihren Wagen übersehen und sei rückwärts gegen ihr stehendes Fahrzeug gefahren.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 1987,21 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen.
10Darüber hinaus beantragt sie,
11die Beklagten zu verurteilen, sie als Gesamtschuldner von den Kosten der außergerichtlichten Rechtsvertretung i.H.v. 173,27 € aus der Rechnung Anlage K5 zur Anspruchsbegründung freizustellen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behaupten zum Unfallhergang, dass die Beklagte zu 1. vorwärts auf den Parkplatz des Schwimmbades gefahren sei, um ihr Fahrzeug zu wenden. Während der Rückwärtsfahrt aus der Parkplatzeinfahrt sei gleichzeitig auch die Klägerin rückwärts aus ihrem Parkplatz auf die öffentliche Straße gefahren und dabei gegen den Pkw der Beklagten zu 2. gefahren. Sie sind der Ansicht, dass angesichts des Fahrzeugsalters eine Wertminderung des Pkws der Klägerin nicht in Betracht komme.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2014 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilregulierung steht der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG nur ein Anspruch auf Zahlung weiterer 172,99 € zu.
18Der Unfall hat sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Nicht ersichtlich ist, dass es sich um ein für eine der beiden Fahrerinnen unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei auf das Verhalten eines sogenannten Idealfahrers abzustellen ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 17 StVG Rn. 22).
19Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist in erster Linie das Maß der Verursachung, das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, entscheidend (Hentschel/König/Dauer, aaO, § 17 StVG Rn. 4). Nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen sind im Rahmen der Abwägung beachtlich (Hentschel/König/Dauer, aaO, § 17 StVG Rn. 31). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2. haben schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision während des Zurücksetzen spricht bereits der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden (Hentschel/König/Dauer, aaO, § 9 StVO Rn. 55). Nach zutreffender Auffassung gilt der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden spricht, auch dann, wenn dieser zum Kollisionspunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012, 9 U 32/12). Für diese Auffassung spricht, dass die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise einhergehenden Gefahren nicht mit dem Stillstand des Fahrzeugs entfallen und andernfalls die Haftung von der Frage abhinge, ob es dem Rückwärtsfahrenden noch gelingt, seinen PKW vor der Kollision zum Stillstand zu bringen (vgl. OLG Hamm, aaO). Diesen Anscheinsbeweis hat auch die Klägerin nicht erschüttert. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ihr Fahrzeug vor der Kollision bereits längere Zeit auf der Fahrbahn gestanden hat. Vielmehr ist auch nach den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung noch ein spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren gegeben. Angesichts dessen bedurfte es nicht des Einholens des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens. Nicht ersichtlich ist, dass sich ein Zurücksetzen der Beklagten zu 2. -wie von der Klägerin behauptet- entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße gefahrerhöhend auf den Verkehrsunfall ausgewirkt hat. Insbesondere ist nicht feststellbar, bis zu welchem Bereich die Beklagte zu 2., die lediglich das Befahren der Parkplatzeinfahrt eingeräumt hat, das Gelände des Schwimmbades vor dem Zurücksetzen bereits befahren hatte.
20Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist die von der Beklagten zu 1. angenommene Haftungsquote von 50 % angemessen. Beide unfallbeteiligten Fahrzeuge sind in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren.
21Den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Schadensersatz haben die Beklagten durch die Teilregulierung noch nicht in vollem Umfang erfüllt. Die Klägerin konnte unter Berücksichtigung der hälftigen Haftungsquote gem. §249 BGB den Ersatz des geltend gemachten Reparaturschadens, der Unkostenpauschale und der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 1689,23 € verlangen. Nach Abzug der von der Beklagten zu 1. darauf bereits geleisteten 1516,24 € verbleibt ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer 172,99 €. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Maßgeblich ist, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in dem für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er für die Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Aktenzeichen VI ZR 91/09). Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen X. L. belaufen sich die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer abzüglich der Wertverbesserung auf 2918,27 €. Bei einem Kfz -Unfall ist der Geschädigte berechtigt, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten einschließlich der Stundenverrechnungssätze auch bei einer fiktiven Abrechnung zu fordern (AG Velbert, Urteil vom 09.04.2008, Aktz. 13 C 570/07). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige in dem vorgelegten Gutachten unzutreffende Verrrechnungssätze angegeben hätte, sind nicht ersichtlich. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in der von ihm genannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her gleichwertig ist, und er die von dem Geschädigten aufgezeigten Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (LG Bonn, Urteil vom 28. Dezember 2012, Aktz. 5 S 84/12)..Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die von den Beklagten angeführte günstigere Werkstatt für sie aufgrund der weiteren Entfernung von ihrem Wohnsitz nur mit einem höheren Aufwand erreichbar ist. Dass ein kostenloser Hol- und Bringservice bei der von den Beklagten genannten Werkstatt vorhanden ist, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des nach google-maps weiteren Fahrwegs (29,1 km statt 15,8 km) muss sich die Klägerin ohne einen Hol- und Bringservice nicht auf die von der Beklagten zu 1. genannte Werkstatt verweisen lassen. Auch für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge gelten die obigen Ausführungen entsprechend (vgl. AG Velbert, aaO). UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Fall einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise erhoben werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 19/07/2013, Aktz. 13 S 61/13). Die Beklagten sind auch insoweit verpflichtet die in dem vorgelegten Gutachten aufgeführten Zuschläge zu tragen. Dass durch die Reparatur eine weitere Werterhöhung als die in dem Gutachten bereits zugrundegelegte gegeben ist, haben die Beklagten bereits nicht substantiiert vorgetragen. Das Vorliegen einer -bestrittenen- merkantilen Wertminderung ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Auch dem von ihr vorgelegten Gutachten sind insbesondere unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters insoweit keine nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlungen ergibt sich ein restlicher Zahlungsanspruch i.H.v. 172,99 €. Das Vorbringen der Klägerin, dass die von ihr selbst vorgenommene Abtretung des Schadensersatzanspruchs wegen der Sachverständigenkosten unwirksam sei, ist unsubstantiiert geblieben. Insoweit ist die von der Beklagten zu 1. vorgenommene Zahlung an den Sachverständigen nicht zu beanstanden. Zudem hat die Klägerin die Beklagte zu 1. mit ihrem Schreiben vom 16.05.2013 ausdrücklich gebeten, die Bezahlung der Kosten der Schadensbegutachtung direkt an den Sachverständigen vorzunehmen.
22Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
23Unter Berücksichtigung der der Klägerin zustehenden Schadensersatzforderung auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% sind die Beklagten nach der Zahlung von 229,55 € zu einer weitergehenden Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verpflichtet.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht L., M. Str. 101, 5….L., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht L. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- 9 U 32/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 91/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 115 Abs. 1 S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 5 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 570/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 5x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- § 9 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 84/12 1x
- 13 S 61/13 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x