Beschluss vom Amtsgericht Gummersbach - 61 M 1986/16
Tenor
wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.10.2016 (Eingang: 18.10.2016) teilweise zurückgewiesen.
1. Auf der Formularseite 4 werden unter „Forderung aus Anspruch“ die Worte: „gemäß gesonderter Anlage(n)“ und zu Anspruch A (an Arbeitgeber) jegliche Zusätze gestrichen.
2. Auf der Formularseite 5 wird Anspruch D (an Kreditinstitute) wird der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Originaltext ergänzt mit dem Zusatz: „Auszahlung aus Treuhandkonten, Auszahlung von Verwertungsüberschüssen, Herausgabe der in Sonderverwahrung für den Schuldner als Hinterleger aufbewahrten Wertpapiere (die an an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben sind) und Auslieferungsanspruch aus Sammeldepotanteil“.
3. Auf der Formularseite 8 wird
unter der Überschrift „Es wird angeordnet, dass“ zugesetzt:
„der Schuldner den Arbeitsvertrag mit Zusatzvereinbarungen und entgeltrelevanten Betriebsvereinbarungen, die Kontenverträge, die Sparverträge und die Kontoauszüge ab der Pfändung - nach seiner Wahl im Original oder als Kopie - in ungeschwärzter Form an die Gläubigerin herauszugeben hat (BGH, VII ZB 49/10 und VII ZB 59/09)“
und unter der Überschrift „Sonstige Anordnungen:“
„Die im Depot verwahrten Wertpapiere sind (gemäß § 847 Abs. 1 ZPO) von der Drittschuldnerin an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Eventuell vorhandene Wertpapierdepotverträge sind nach Wahl der Besitzerin entweder im Original oder in Kopie an die Gläubigerin herauszugeben.“
Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den vorgenannten Änderungen und ohne die Anlagen 3 und 4 erlassen und die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO vermittelt
1
Gründe
2Der Text eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist im Wesentlichen durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegeben. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 sind inhaltliche Abweichungen von den Formularen nicht zulässig. Die nach Abs. 3 a.a.O. grundsätzlich zulässigen Zusätze und Anlagen der Gläubiger sind deshalb sorgfältig zu prüfen.
3Die Gläubigerin setzte zu Anspruch A zu:
43. auf Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen, soweit diese nicht von § 850 ZPO erfasst sind
5- Abfindungen fallen als einmalige Leistungen zwar nicht unter § 850c ZPO, wohl aber unter § 850 und § 850i ZPO, werden also ebenfalls von Anspruch A 1. „auf Zahlung des gesamten künftigen Arbeitseinkommens“ erfasst. Irgendwelche Abfindungen, die nicht unter die §§ 850 und 850i ZPO fallen, sind nicht konkret benannt. –
64. auf Zahlung verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h Abs. 1 ZPO;
7- BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850h, 21. Edition, Stand 01.07.2016, schreibt in Rn 15: „Für das Pfändungsverfahren ergeben sich keine Besonderheiten. Auch ohne einen besonderen Ausspruch umfasst die Pfändung von Arbeitseinkommen auch das fiktive Einkommen des Schuldners (BGH NJW 1991, 459).“ Mit Nr. 4. wird kein zusätzlich pfändbarer Anspruch beschrieben. -
85. auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO;
9- BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850h, 21. Edition, Stand 01.07.2016, schreibt in Rn 16: „Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss keine Aussage dahingehend enthalten, dass Einkommen nach § 850h Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Demnach sind auch keine entsprechenden Ausführungen des antragstellenden Gläubigers erforderlich (LG Bremen JurBüro 2003, 215).“ Nr. 5. beschreibt keinen zusätzlich pfändbaren Anspruch. -
106. auf Zahlung von Forderungen aus Mitarbeiter- oder Handelsvertreterverträgen sowie aus Abfindungsvergleichen;
11- Auch das fällt unter das in § 850 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO definierte Arbeitseinkommen, das mit A 1. insgesamt gepfändet ist. Die Ansprüche des Handels- oder Versicherungsvertreters auf Fixum und Provision (BAG NJW 1962, 1221; LG Berlin Rpfleger 1962, 217) gehören nach BeckOK ZPO Rn 30 zu § 850 zum Arbeitseinkommen. (Abfindungen fallen als einmalige Leistungen zwar nicht unter § 850c ZPO, wohl aber unter § 850 und § 850i ZPO, werden also ebenfalls von Anspruch A erfasst.) –
127. auf Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Dienstlöhnen, Ruhegeldern und ähnlichen nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte;
13- Auch das ist lediglich aus der gesetzlichen Definition von Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) abgeschrieben und kein zusätzlich pfändbarer Anspruch. –
148. auf Hinterbliebenenbezüge;
15- Diese sind in § 850 Abs. 2 ZPO genannt und von Anspruch A 1. erfasst. –
169. auf sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
17- Diese Formulierung ist ebenfalls aus § 850 Abs. 2 ZPO abgeschrieben und kein zusätzlich pfändbarer Anspruch. –
1810. auf Zahlung von Bezügen zum Ausgleich von Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses;
19- Diese Formulierung ist sinngemäß von § 850 Abs. 3 Buchst. a) abgeschrieben und kein zusätzlich pfändbarer Anspruch. –
2011. auf Zahlung von Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
21- Das ist von § 850 Abs. 3 Buchst. b) abgeschrieben und kein zusätzlich pfändbarer Anspruch. –
22Die von der Gläubigerin gefertigten Zusätze 3. bis 11. sind keine Erweiterung von A 1. und deshalb nicht gerechtfertigt.
23Auf der Anlage 3 begehrt die Gläubigerin, anzuordnen, dass der Schuldner an die Gläubigerin herauszugeben hat:
24- 25
die letzten drei Lohnabrechnungen vor der Pfändung sowie die laufenden Lohnabrechnungen
Das entspricht dem auf der Formularseite 8 bereits angekreuzten Text und ist keine zusätzliche Anordnung.
27Zu Anspruch D (an Kreditinstitute) begehrt die Gläubigerin unter anderem folgende Zusätze:
288. Ansprüche aus der Überlassung von Stahlkammerfächern (Safes), einschließlich des Zutrittsrechtes sowie das Recht auf Öffnung desselben durch die Drittschuldnerin oder ihre Mitwirkung hierzu;
29- Dieser Anspruch ist bereits mit D 5. gepfändet. Stahlkammerfächer (Safes) und Bankschließfächer sind begrifflich identisch. –
309. Ansprüche aus bereits abgeschlossenen oder künftigen Kreditverträgen und Kreditzusagen einschließlich der Auszahlungsansprüche, soweit der Schuldner die Kreditforderung abruft;
31- Dieser Anspruch ist (soweit zulässig) bereits mit Anspruch D 3. gepfändet. Zweckgebundene Ansprüche sind nicht abtretbar und nicht pfändbar. Die unzulässige Abweichung von dem Formulartext ist abzulehnen. –
3210. aus den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten;
33- Diese Formulierung nennt keine andere Kontenart als die unter D 1., 2. und 4. aufgeführten „sämtlichen Girokonten“, „Sparguthaben und/oder Festgeldkonten“ und „dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto“. Die Abweichung von dem Formulartext ist als zu unbestimmt abzulehnen. –
3411. der Anspruch des Schuldners auf Rückübertragung von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen oder übereigneten Rechten (Anwartschaften);
35- Diese allgemein gehaltene Bezeichnung ist nicht konkret genug (Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn 514). –
3612. Die Auszahlungsansprüche umfassen insbesondere Forderungen:
37- 38
das Guhaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (§ 833a ZPO);
- Damit wird kein Anspruch beschrieben, der nicht bereits von dem verbindlich vorgeschriebenen Text zu Anspruch D erfasst wird, sondern überflüssigerweise der Gesetzestext zitiert. -
40- 41
alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen;
- Soweit diese Formulierungen von dem vorgeschriebenen Text abweichen und die Schutzvorschriften (nach § 850k ZPO sind nicht alle Ansprüche und Forderungen pfändbar) und die Rechtsprechung (es sind nicht alle Ansprüche pfändbar) nicht hinreichend deutlich berücksichtigen sind sie als unzulässige inhaltliche Abweichung von dem vorgegebenen Text und im Übrigen als überflüssig abzulehnen. –
43- 44
der Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen auf Konten des Schuldners;
- Der Anspruch auf Gutschrift ist bereits von D 1. erfasst, eine Zulässigkeit dieses Zusatzes ist nicht erkennbar. -
46- 47
der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte;
- Es ist nicht jedes Guthaben pfändbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Schuldner über Pfändungsfreibeträge verfügen. Über diese darf die Gläubigerin nicht verfügen. Die Gläubigerin ist nicht überweisungsbefugt. Überweisungen des Schuldners (z.B. an Unterhaltsberechtigte, Vermieter usw.) sind auch nicht auf das Konto der Gläubigerin umzulenken. Im Rahmen der Freibeträge sind Auszahlungen an den Schuldner vorzunehmen und/oder die Überweisungsaufträge des Schuldners durchzuführen. Soweit Kontenguthaben die Freibeträge übersteigt hat die Drittschuldnerin die Beträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Grund der Pfändung zu Anspruch D an die Gläubigerin abzuführen. -
49- 50
die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden sonstigen Rechte, mit Ausnahme des Rechts auf Kündigung des Giro- und Kontokorrentvertrages.
- Wenn die Gläubigerin meint, der Schuldner habe pfändbare Rechte, die nicht als Anspruch D aufgelistet sind, so müsste sie diese konkret aufführen. Es sind nicht alle Rechte pfändbar. -
52Auf der Anlage 4 begehrt die Gläubigerin weiter anzuordnen, dass der Schuldner an die Gläubigerin herauszugeben hat:
53- 54
die in seinem Besitz befindlichen Sparbücher/Sparurkunden;
- 55
alle vorhandenen Sparbücher;
- Die zulässige Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO ist bereits auf Seite 8 des vorgeschriebenen Vordrucks angekreuzt. Der Schuldner hat weder „die in seinem Besitz befindlichen“ noch „alle vorhandenen“ Sparbücher herauszugeben, sondern, wie es der validierte Text formuliert, „das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde)“. Sparbücher werden nicht per Beschluss gepfändet. Sparbücher von anderen Kreditinstituten, bei denen keine Sparbuchforderung gepfändet ist, sind nicht herauszugeben. Sparbücher von Familienangehörigen erst recht nicht. -
57- 58
die in seinem Besitz befindlichen Hilfsmittel das gepfändete Konto/die gepfändeten Konten betreffend (hilfsweise Herausgabe an die Drittschuldnerin);
- Der Schuldner hat die Hilfsmittel zu behalten, die er braucht, um über Pfändungsfreibeträge verfügen zu können, z. B. die EC-Karte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2003, IXa ZB 53/03; LG Münster, Beschluss vom 08.06.2000, 5 T 520/00 [/2000] und Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rdn. 164, Sparkassen-, Postbankcard usw.) und einen Chip-TAN-Generator oder eine TAN-Liste. –
60- 61
diejenigen Sachen, bezüglich derer die Herausgabeansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut gepfändet sind;
- Wenn an irgendeiner Stelle der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe irgendeiner Sache gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet wäre, würde das voraussetzen, dass die Drittschuldnerin die Sache besitzt, und bedeuten, dass der Schuldner die Sache gar nicht herausgeben kann. Sinnlose Beschlussformulierung-en sind abzulehnen. Im Übrigen wären Sachen, wenn sie herauszugeben wären, nicht an die Gläubigerin, sondern an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben (§ 847 ZPO), weil Sachen nicht Gläubigern zu überlassen, sondern von einem Gerichtsvoll-zieher zu verwerten sind. -
63Die gesamte Anlage 4 ist überwiegend unzulässig und teilweise durch zulässige Zusätze zu ersetzen.
64Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
65Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
66Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
67Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht H. (N.-str. 6+9, ….. E.), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht L. (M.- Straße …, ….. L.) als Beschwerdegericht einzulegen.
68Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Referenzen
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 2x
- VII ZB 59/09 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 49/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen 3x
- ZPO § 836 Wirkung der Überweisung 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners 1x
- ZPO § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache 2x
- ZPO § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben 1x
- ZPO § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte 3x
- 5 T 520/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850k Pfändungsschutzkonto 1x
- §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen 6x