Beschluss vom Amtsgericht Gummersbach - 61 M 1986/16

Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.10.2016 (Eingang: 18.10.2016) teilweise zurückgewiesen.

1. Auf der Formularseite 4 werden unter „Forderung aus Anspruch“ die Worte: „gemäß gesonderter Anlage(n)“ und zu Anspruch A (an Arbeitgeber) jegliche Zusätze gestrichen.

2. Auf der Formularseite 5 wird Anspruch D (an Kreditinstitute) wird der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Originaltext ergänzt mit dem Zusatz: „Auszahlung aus Treuhandkonten, Auszahlung von Verwertungsüberschüssen, Herausgabe der in Sonderverwahrung für den Schuldner als Hinterleger aufbewahrten Wertpapiere (die an an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben sind) und Auslieferungsanspruch aus Sammeldepotanteil“.

3. Auf der Formularseite 8 wird

unter der Überschrift „Es wird angeordnet, dass“ zugesetzt:

„der Schuldner den Arbeitsvertrag mit Zusatzvereinbarungen und entgeltrelevanten Betriebsvereinbarungen, die Kontenverträge, die Sparverträge und die Kontoauszüge ab der Pfändung - nach seiner Wahl im Original oder als Kopie - in ungeschwärzter Form an die Gläubigerin herauszugeben hat (BGH, VII ZB 49/10 und VII ZB 59/09)“

und unter der Überschrift „Sonstige Anordnungen:“

„Die im Depot verwahrten Wertpapiere sind (gemäß § 847 Abs. 1 ZPO) von der Drittschuldnerin an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Eventuell vorhandene Wertpapierdepotverträge sind nach Wahl der Besitzerin entweder im Original oder in Kopie an die Gläubigerin herauszugeben.“

Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den vorgenannten Änderungen und ohne die Anlagen 3 und 4 erlassen und die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO vermittelt


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