Urteil vom Amtsgericht Gütersloh - 10 C 1099/17
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
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Entscheidungsgründe
4Nach einseitiger Erledigungserklärung war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden ist.
5I.
6Die ursprüngliche Klage war zulässig als negative Feststellungsklage, da der Kläger ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des gegen ihn berühmten Anspruchs hatte.
7II.
8Die Klage war auch begründet. Die Beklagte war passivlegitimiert, da sie sich des Anspruchs gegen den Kläger berühmte.
9Eine höhere Gebühr als die bereits von dem Kläger gezahlte Gebühr konnte die Beklagte nicht einfordern. Denn die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen; bei der Inkassoleistung der Beklagten handelte es sich unstreitig um ein Massengeschäft, welches komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgte. Eine solche Tätigkeit rechtfertigt keinen höheren Gebührensatz.
10III.
11Durch das Schreiben vom 09.02.2018 ist die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig geworden. Denn durch die Mitteilung, dass Ansprüche gegen den Kläger nicht weiter verfolgt werden, fehlt es an einem weiteren Rechtsschutzbedürfnis der Feststellungsklage.
12IV.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
14V.
15Der Streitwert wird auf 42,88 Euro festgesetzt.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
18Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.