Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 93 C 3961/12
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch wegen einer behaupteten Ehrverletzung geltend.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn bei der Stadt H… wegen unzulässigen Lärms angezeigt. Der Beklagte habe dem Kläger vorgeworfen, am 1. Mai 2012 gegen 12.00 Uhr in H… die Nachbarschaft durch Betreiben eines Rasenmähers erheblich belästigt zu haben. Dieser Vorwurf sei unwahr, weil der Kläger am 1. Mai 2012 keinen Rasenmäher betrieben habe. Vielmehr habe er sich von 10.15 Uhr bis 15.00 Uhr in der Maiveranstaltung im N… Theater befunden. Auch sonst habe niemand am 1. Mai 2012 auf seinem Grundstück Rasen gemäht. Das auf die Anzeige des Beklagten gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren sei inzwischen eingestellt worden.
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Der Kläger behauptet, er habe sich durch einen anwaltlichen Schriftsatz gegen die unwahren Behauptungen des Beklagten zur Wehr setzen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 8 d. A. verwiesen. Durch die Abwehr der falschen Behauptung des Beklagten seien ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € entstanden.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Behörden zu behaupten oder sonst wie zu verbreiten, der Kläger habe am 1. Mai 2012 gegen 12.00 Uhr im H…weg …, … H… in unzulässigem Ausmaß Lärm erregt durch Betreiben eines Rasenmähers.
2. dem Beklagten für jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen oben Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren anzudrohen.
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Wegen der Einzelheiten der Behauptungen des Klägers wird auf die Klage vom 22. November 2012 nebst Anlagen sowie die Schriftsätze des Klägers vom 28. Januar 2013 und vom 6. Februar 2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Obwohl der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, kann gegen den Beklagten das beantragte Versäumnisurteil nicht ergehen. Denn die Klage ist unbegründet, da sie unschlüssig ist. Allein schon aus dem Vorbringen des Klägers, welches wegen der Säumnis des Beklagten als richtig zu unterstellen ist, ergibt sich, dass die Klage unbegründet ist.
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Die an sich neutrale Aussage, der Kläger habe zu einem bestimmten Zeitpunkt Rasen gemäht, kann den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht berühren. Die Verletzung ist allenfalls minimal und liegt unterhalb der rechtlich relevanten Schwelle. Unerheblich ist, dass die Äußerung des Beklagten für den Kläger rechtliche Nachteile mit sich brachte. Da es sich bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen offenen Tatbestand handelt, bedarf es einer gewissen Erheblichkeit der Verletzung (Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, § 823 Rn. 94). An dieser Erheblichkeit fehlt es vorliegend.
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Zu beachten ist vor allem, dass im vorliegenden Fall der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre tangiert ist, also in seinen Beziehungen zur Umwelt. Der Persönlichkeitsschutz reicht hier keineswegs soweit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. VI ZR 308/03, zitiert nach juris). Zwar sind im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (BGH a. a. O.) Solche schwerwiegenden Auswirkungen sind vorliegend keinesfalls zu erkennen. Insbesondere führt der Vorwurf, der Kläger habe unzulässigerweise Rasen gemäht, mit Sicherheit nicht zu Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung. Unwahre Behauptungen im Bereich der Sozialsphäre ohne Belang für die soziale Geltung genügen nicht für die Annahme einer Verletzung des Allgemeines Persönlichkeitsrechts, auch nicht für Abwehransprüche (BGH, Urteil vom 15. November 2005, Az. VI ZR 274/04, zitiert nach juris). Die unwahre Behauptung des Beklagten war auch nicht geeignet, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die unzutreffende Behauptung, der Kläger habe durch mittägliches Rasenmähen am Feiertag Nachbarn gestört, mag für den Kläger lästig gewesen sein. Seine persönliche Ehre wurde hierdurch ebenso wenig berührt wie seine Privat-, Geheim- oder Intimsphäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, Az. 1 BvR 185/77, zitiert nach juris - „Eppler“).
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Zudem fehlt es materiell-rechtlich an der Rechtswidrigkeit der Behauptung des Beklagten, da diese zur Einleitung eines förmlichen behördlichen Verfahrens bestimmt war (Palandt-Sprau a. a. O. Rn. 104). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass dies nur dann gilt, wenn die Äußerung subjektiv redlich erfolgte. Aus dem - als richtig zu unterstellenden - Vortrag des Klägers folgt aber keinesfalls, dass der Beklagte nicht subjektiv redlich handelte. So kann er sich geirrt haben.
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Letztlich fehlt es auch an der Wiederholungsgefahr, welche tatbestandliche Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist (Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, Einführung vor § 823 Rn. 24 in Verbindung mit Rn. 19ff.). Zwar begründet es für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr, wenn ein Eingriff bereits stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994, Az. VI ZR 286/93, zitiert nach juris). Jedoch kann eine Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde (BGH a. a. O.). So liegt es hier. Die Anzeige des Beklagten war veranlasst durch das vermeintliche Rasenmähen des Klägers am 1. Mai 2012. Das daraufhin eingeleitete behördliche Verfahren ist beendet. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte nochmals behaupten werde, dass der Kläger am 1. Mai 2012 durch unzulässiges Rasenmähen die Nachbarn erheblich belästigt habe.
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Mangels rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (Klageantrag 3.) unbegründet.
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Daher ist die Klage durch streitiges Endurteil (so genanntes „unechtes Versäumnisurteil“, das nicht wegen, sondern trotz der Säumnis des Beklagten ergeht) abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung des Klägers zuzulassen. Das Gericht hat sich an der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG orientiert.
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Der Streitwert ist bei Abwägung aller Umstände gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den Mindeststreitwert von 300,00 € festzusetzen. Vorliegend geht es um eine Bagatelle im untersten Bereich dessen, was bei Gericht rechtshängig gemacht werden kann. Klageantrag 3. ist eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, sodass dieser den Streitwert nicht erhöht, obwohl - wegen der Annahme eines überhöhten Gegenstandswertes - die Nebenforderung vorliegend höher ist als der Streitwert der Hauptforderung. Da das Gericht bislang den Wert weder für die Gerichtsgebühren noch für die Zuständigkeit des Prozessgerichts festgesetzt hat, ist dies gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nunmehr nachzuholen.
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Referenzen
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- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
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- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
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