Beschluss vom Amtsgericht Hamm - 3 F 243/13

Tenor

Die Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr

a)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien ( für 2015 bedeutet dies bis zum 10.04.2015) 15:00 Uhr und

b)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 05.10.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien ( für 2015 bedeutet das bis zum 16.10.2015) 15:00 Uhr

zusammen zu sein.

Die Mutter hat die Kinder zu Beginn der festgesetzten Umgangszeiten an der Wohnung des Vaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Vater wieder zu übergeben.

Der Vater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.

Die Mutter hat sich mit den Kindern während der Umgangskontakte aufzuhalten:

a)      2015 in Nordrhein-Westfalen,

b)      ab 2016 in Deutschland.

Voraussetzungen für den Umgang ist, dass die Mutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, Führungsstelle, T3-Straße, C hinterlegt. Die Abgabe hat am jeweils ersten Montag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstschulferien bis 10:00 Uhr in der T3-Straße stattzufinden. Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Mutter dem Vater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt. Die Mutter kann den Pass am letzten Freitag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstferien um 16:00 Uhr beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, T3-Straße wieder abholen.

Die Mutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Vater eine Handynummer mitzuteilen, über der dieser die Möglichkeit hat, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Vater auf wichtige Fälle beschränkt ist.

Die Kindesmutter hat ferner an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit den telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Vater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Schließlich hat der Vater der Mutter zwei Mal jährlich spätestens 1 Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens 3 Fotos von jedem Kind zukommen zulassen mit einem Bericht über besondere Gegebenheiten.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Gegenstandwert: 6000,-


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