Beschluss vom Amtsgericht Hamm - 31 F 83/17

Tenor

Der Vater hat das Recht mit den Kindern A1, geb. 00.00.2014 und A2, geb. 00.00.2016 wie folgt Umgang zu haben:

1.       betreffend A1: in der ersten Woche eines jeden Monats in O1, beginnend jeweils mit Samstag ab 12 Uhr 30 bis den Samstag der darauffolgenden Woche 15 Uhr.

2.       betreffend A1 : in der dritten Woche eines jeden Monats in O2., beginnend jeweils mit Samstag 12 Uhr 30 bis den Sonntag der daraufffolgenden Woche 15 Uhr.

3.       betreffend A2 (mit A1 zusammen): in der dritten Woche eines jeden Monats in O2. beginnend mit Freitag 15 Uhr bis Sonntag 15 Uhr.

4.       4. Der Vater holt die Kinder zu den in Ziffer 1. bis 3. genannten Abholzeiten pünktlich bei der Kindesmutter ab und bringt diese pünktlich zu den in Ziffer 1. bis 3. genannten Rückgabezeiten zur Mutter zurück.

5.       Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

1.       Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gemäß § 89 FamFG gegenüber der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen