Urteil vom Amtsgericht Hanau - 39 C 81/22

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.956,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des jeweiligen Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil von dem jeweiligen Beklagten insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Zeuge 1 Fahrer des Pkw, amtliches Kennzeichen: xx. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Pkw, amtliches Kennzeichen: xx, dessen Haftpflichtversicherung der Beklagte zu 2) war.

Am 12.02.2021 um ca. xx Uhr befuhr der Zeuge 1 die W-Straße in Richtung C-Straße in xx und beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. Der Beklagte zu 1) befuhr die C-Straße in der entgegengesetzten Richtung und beabsichtigte, nach links in die H-Straße abzubiegen. Aus Sicht des Beklagtenfahrzeuges wartete im Kreuzungsbereich rechts in der H-Straße ein weiteres Fahrzeug, das dem Beklagtenfahrzeug die Vorfahrt überließ. Der Beklagte zu 1) begann, nach links abzubiegen. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. An der Unfallstelle war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erlaubt. Wegen weiterer Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf das Lichtbild x verwiesen.

Die Klägerin beziffert den ihr entstandenen Schaden auf insgesamt 4.945,41 €. Wegen Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf Bl. x Bezug genommen. Die Klägerin beauftragte vorgerichtlich die Klägervertreter mit der Durchsetzung dieser Forderung, die den Beklagten zu 2) unter Fristsetzung auf den 12.03.2021 zur Zahlung aufforderten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten müssten für den Unfall alleine haften. Die Klägerin behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Klägerfahrzeuges gewesen. Der Zeuge 1 sei mit angepasster Fahrweise und mit ca. 30 km/h auf der trockenen Straße gefahren, habe Richtung der Kreuzung mit der für ihn gut einsehbaren H-Straße seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h verlangsamt und sich über den von rechts kommenden Verkehr vergewissert. Als er sich hiernach wieder nach vorne orientiert habe, habe er den zwischenzeitlich eingeleiteten Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeuges wahrgenommen, eine Kollision habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr verhindert werden können. Der Beklagte zu 1) habe gedacht, er könne noch kurz vor dem Klägerfahrzeug nach links abbiegen, habe dessen Entfernung falsch eingeschätzt und beim Abbiegen die Kurve geschnitten. Der Zeuge 1 habe noch eine Ausweichbewegung nach links vorgenommen, gleichwohl sei es zur Kollision gekommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 4.945,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2021 zu zahlen;

2. an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin müsse für den Unfall alleine haften. Es fehle bereits an ihrer Aktivlegitimation. Die Beklagten behaupten, die Fahrbahn sei bei ungünstigen Witterungsverhältnissen zum Unfallzeitpunkt leicht glatt gewesen. Als der Beklagte zu 1) mit dem Linksabbiegevorgang begonnen habe, habe sich das Klägerfahrzeug in einer Entfernung von 50 bis 70 m befunden und damit so weit, dass ein gefahrloses Abbiegen problemlos möglich gewesen sei. Die Sicht des Zeugen 1 nach rechts sei eingeschränkt gewesen und er hätte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen dürfen. Der Beklagte zu 1) habe den Abbiegevorgang fast vollständig abschlossen gehabt, als der Zeuge 1 mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne Ausweichbewegung eine Vollbremsung durchgeführt, dabei eine 15 bis 20 m lange Bremsspur hinterlassen und das nahezu vollständig abgebogene Beklagtenfahrzeug im Bereich der rechtsseitigen Hinterachse gerammt habe. Der Zeuge 1 hätte den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit problemlos vermeiden können, zumal das Beklagtenfahrzeug dann die Unfallstelle längst verlassen gehabt hätte.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Regierungspräsidium Kassel, Az. 341.042371.4, ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen 1, 2 und 3 sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Parteianhörung wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung x., sowie das Gutachten des Sachverständigen Fester vom x und dessen Ergänzungsgutachten x., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten (115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) aufgrund des Verkehrsunfalls dem Grunde nach Zahlung von Schadensersatz mit einer Quote von 80 % verlangen. Auf die Klägerin entfällt eine Haftungsquote von 20 %.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag, der sie als Käuferin ausweist und über einen Pkw abgeschlossen wurde, der dieselbe Fahrzeug-Ident-Nummer ausweist wie der Kostenvoranschlag über das beschädigte Klägerfahrzeug.

Da der Schaden bei dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden ist, richtet sich die Verpflichtung der Parteien zum Ersatz nach §§ 17 Abs. 1, 2; 18 Abs. 3 StVG. Danach sind die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen nur Tatsachen berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Für die Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen kommt es in erster Linie darauf an, ob und inwieweit sich die objektiven Betriebsgefahren auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Eine schuldhaft herbeigeführte Erhöhung der Betriebsgefahr führt regelmäßig zu einer höheren Haftungsquote.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt spricht vorliegend der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch den Beklagten zu 1) alleine verschuldet worden ist. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 S. 1 StVO. Hiernach muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Der Gegenverkehr hat Vorrang gegenüber dem Linksabbieger. Die Wartepflicht besteht gegenüber einem Entgegenkommenden, wenn dieser so nahe herangekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert werden würde. Die Wartepflicht besteht nur gegenüber dem Entgegenkommenden, wenn für diesen bei Beginn des Abbiegevorganges der Gegenverkehr bereits sichtbar war. Schätzfehler über die Entfernung und Geschwindigkeit des Entgegenkommenden gehen zu Lasten des Wartepflichtigen. Der Linksabbieger muss die linke Fahrbahn schleunigst überqueren, insbesondere bei beschränkter Sicht (Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 9 StVO Rn. 26 und 28). Das Vorrecht des Entgegenkommenden geht wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung nicht dadurch verloren, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Der Wartepflichtige muss im Stadtverkehr auf Straßen, die eine höhere Geschwindigkeit zulassen, damit rechnen, dass der sichtbar Entgegenkommende die zulässige Geschwindigkeit mäßig überschreitet, aber nicht damit, dass er mit einer unvernünftig hohen Geschwindigkeit fährt oder sie während des Abbiegevorgangs erhöht. Mit welcher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit der Linksabbieger rechnen muss, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage; allgemeingültige Richtwerte gibt es nicht (Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 9 StVO Rn. 28a). Bei einer Kollision mit dem Längsverkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden. Erschüttert wird der Anscheinsbeweis bei stark überhöhter Geschwindigkeit des geradeaus Fahrenden sowie dann, wenn sich aus nachgewiesenen Tatsachen die Möglichkeit ergibt, dass der Entgegenkommende bei Beginn des Abbiegemanövers noch nicht sichtbar war. Der sichtbare Bevorrechtigte darf darauf vertrauen, dass der Linksabbieger – auch wenn er das linke Richtungszeichen gesetzt hat – sein Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten werde, solange sich ihm kein erkennbarer Anlass zu gegenteiliger Befürchtung bietet, so insbesondere wenn der Linksabbieger kurz auf der Kreuzung gehalten hatte. Der Abbiegende haftet grundsätzlich allein. Das Linksabbiegen vor einem in schneller Fahrt entgegenkommenden Fahrzeug begründet ein derart grobes Verschulden, dass ein etwaiges Mitverschulden des Entgegenkommenden, das in einer leichten Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit liegt, ebenso zurücktritt wie die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs; bei größeren Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt aber Mithaftung in Betracht, unter Umständen sogar Alleinhaftung (Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 9 StVO Rn. 31).

Unstreitig ereignete sich der Unfall, indem das Beklagtenfahrzeug links abbog und mit dem ihm entgegenkommenden Klägerfahrzeug kollidierte. Der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er das Klägerfahrzeug gesehen habe, bevor er mit dem Abbiegen begonnen habe. Dies korrespondiert mit den Feststellungen des Sachverständigen x, wonach das entgegenkommende Klägerfahrzeug und dessen Fahrverhalten für den Beklagten zu 1) bis zur Kollision objektiv sicht- und vorhersehbar war. Die Beweisaufnahme hat kein Fahrverhalten, insbesondere keine Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges ergeben, dass der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegensteht. Der Sachverständige Fester hat überzeugend ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug eine Aufprallgeschwindigkeit von ca. 40 km/h, jedenfalls aber mehr als 30 km/h hatte. Er hat dies gut nachvollziehbar mit den bei der Kollision verursachten Schäden, insbesondere der ausgelösten Airbags, und der kollisionsbedingten Verdrehung des Beklagtenfahrzeuges begründet. Demgegenüber waren aus der auf der Fahrbahn befindlichen, vermeintlichen Bremsspur des Klägerfahrzeuges keine Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen zu ziehen, weil diese Spur mit dem Unfall nicht in Verbindung steht. Weiterhin hat der Sachverständige rekonstruiert, dass die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges auch bei Einhalten von 30 km/h zu hoch war, um den bevorrechtigten Verkehr von rechts und das Verkehrsgeschehen auf der Kreuzung zu beobachten. Ausreichende Sicht auf den Verkehr von rechts hatte der Fahrer des Klägerfahrzeuges hiernach erst ca. eine Fahrzeuglänge vor dem Erreichen der Haltelinie. Die anderslautende Einschätzung des Zeugen 1, des Fahrers des Klägerfahrzeuges, hinsichtlich seiner Geschwindigkeit und der Absicherungsmöglichkeiten nach rechts stehen im Widerspruch zu den auf objektiven Anknüpfungstatsachen beruhenden Feststellungen des Sachverständigen und sind damit widerlegt. Auf das bloße Fehlen von Lichtkegeln von herannahenden Fahrzeugen ohne ausreichende Einsicht nach rechts durfte sich der Zeuge 1 nicht verlassen, weil dies keine hinreichend verlässliche Absicherung ist. Das festgestellte Fahrverhalten des Zeugen 1 stellt keine Sorgfaltswidrigkeit in einem Ausmaß dar, das den Anscheinsbeweis erschüttern könnte. Die Aussagen der Auskunftspersonen insgesamt, namentlich auch der Zeugen 2 und 3, hatten keinen Inhalt, der dem Anscheinsbeweis entgegenstehen oder weitere erhebliche Sorgfaltsverstöße des Zeugen 1 begründen könnte. Der Anscheinsbeweis wird vielmehr gestützt durch die Erklärung des Beklagten zu 1), er habe nicht sehen können, wie schnell das Klägerfahrzeug gewesen sei, und wenn es normal gefahren wäre, hätte er das Abbiegen geschafft. Diese Äußerungen bekräftigen, dass der Beklagte zu 1) die Verkehrssituation vor seinem Abbiegemanöver falsch eingeschätzt hat.

Vorliegend konnten die Beklagten den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern. Der Anscheinsbeweis wird entkräftet durch bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.06.2007 – 12 U 188/06, juris Rn. 4). Solche Tatsachen konnten indes nicht festgestellt werden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ist eine Behauptung erwiesen, wenn der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung gewonnen hat. Erforderlich und genügend zur Überzeugung des Gerichts in tatsächlich zweifelhaften Fällen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, juris Rn. 72). Die Beklagten haben den entsprechenden Beweis nicht geführt. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Vorliegend hat die Klägerin allerdings, wenn auch ausschließlich, die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu tragen, die das Gericht mit 20 % ansetzt. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerin liegen nicht vor. Keinen Ausgleich seines Schadens erhält nur, wessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten demgegenüber zurücktritt. Voraussetzung ist in der Regel neben einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden mitursächlichen Betriebsgefahr des Einen ein grobes Verschulden des Anderen. Vorliegend überwiegt das Verschulden der Beklagtenseite nicht derart, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin nicht ins Gewicht fällt. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass nach obigen Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Zeuge 1 zu schnell fuhr und daher den aus seiner Sicht bevorrechtigten Verkehr von rechts nicht hinreichend weit vor der Einfahrt in die Kreuzung beobachten konnte. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung erschüttert zwar den Anscheinsbeweis nicht, lässt es aber als angemessen erscheinen, die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges in Ansatz zu bringen. Weitere betriebsgefahrerhöhende oder -verringernde Umstände waren nicht festzustellen, insbesondere erscheint es für die Haftungsverteilung nicht als entscheidend, wie weit das Abbiegemanöver des Beklagtenfahrzeuges fortgeschritten war, ob der Beklagte zu 1) die Kurve geschnitten hat, ob der Zeuge 1 längere Zeit abbremste oder nach links auswich. Auch Witterungsverhältnisse, die für beide Fahrer gewirkt hätten und eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, waren nicht festzustellen.

Der Unfall war für die beiden Fahrer auch nicht unabwendbar. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann. Der Unfall wäre nach obigen Ausführungen durch die Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen.

Die Klägerin kann aufgrund des Verkehrsunfalls die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.956,33 € verlangen. Der der Klägerin der Höhe nach zustehende Gesamtbetrag beläuft sich unstreitig auf 4.945,41 €. 80 % hiervon ergeben 3.956,33 €. Wegen der weitergehenden Hauptforderung war die Klage abzuweisen.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Weiterhin kann die Klägerin Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 453,87 € verlangen. Maßgeblich war der ihr insgesamt zustehende Gesamtbetrag von 3.956,33 €. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach dem RVG aus diesem Gesamtbetrag, der den maßgeblichen Gegenstandswert bildet, belaufen sich auf den zugesprochenen Betrag. Wegen weitergehender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war die Klage abzuweisen.

Der Anspruch auf die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO gemäß dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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