1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1160 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2004 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt Zahlung von An- und Abfahrtskosten.
2
Die Klägerin führte für die Beklagte am 5.3.2004 Montagearbeiten in einer Halle der Beklagten in N aus. Dazu waren 5 Monteure der Klägerin von N (Rheinland) nach N und zurück gefahren. Hin- und Rückfahrt dauerten jeweils 4 Stunden.
3
Dem Vertrag lag ein Angebot vom 17.2.2004 (Anlage B 1) zugrunde, in dem es u.a. heißt:
4
Für eine Demontage und Montage Regal-Mecalux im Stundenlohn an.
5
Der Stundenlohn beträgt 25 EUR
6
Die Kilometerpauschale 0,52 EUR pro KM
...
7
Spesen-Übernachtung nach Aufwand.
8
Preise zzgl. MWSt.
9
Dieses Angebot wurde mit Fax vom 24.2.2004 (Anlage B 2) durch die Beklagte bestätigt.
10
Am Tag der Arbeiten hat die Beklagte zudem einen Montagebericht unterzeichnet, in dem hinter dem Wort Anfahrt die Zahl 4 und hinter dem Wort Abfahrt ebenfalls die Zahl 4 sowie hinter dem Wort Kilometer die Zahl 364 (1 Strecke) steht.
11
Die Klägerin trägt vor, sie sei berechtigt, die Kosten für Stundenlohnkosten für An- und Abfahrt erstattet zu verlangen.
12
Die Klägerin beantragt:
13
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1160 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2004 zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt:
15
Klagabweisung.
16
Sie trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf An- und Abfahrtkosten bei einer vereinbarten Vergütung nach Zeitaufwand.
17
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1160 EUR aus §§ 631 f BGB.
20
Die Beklagte hat den Auftrag gemäß Angebot vom 17.2.2004 durch ihr Fax vom 24.2.2004 bestätigt. Der Vertrag ist daher mit dem Inhalt des Angebots zustande gekommen. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass der Vertragstext ausdrücklich Worte wie "Der Stundenlohn ist auch für die Dauer der An- und Abfahrt zu vergüten" enthält. Es genügt, dass die Vergütungspflicht konkludent aus der Vertragsauslegung folgt. Bei Auslegung des vorliegenden Vertragstexts nach objektivem Empfängerhorizont (aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers) ergibt sich, dass auch die An- und Abfahrt zu vergüten ist. Das Angebot enthält nicht nur einen Stundenlohn, sondern eben auch eine Kilometerpauschale. Daraus folgt logischerweise, dass auch die Fahrt nicht kostenlos, sondern zu vergüten war, sonst hätte die Erwähnung einer Kilometerpauschale keinen Sinn. Wenn bereits für Fahrzeugabnutzung und Benzinverbrauch eine Kilometerpauschale anfällt, wird ein verständiger Erklärungsempfänger auch davon ausgehen müssen, dass für die Arbeiter während der entsprechenden Fahrtzeit eine Stundenvergütung entsprechend dem Vergütungssatz von 25 EUR (zzgl. MWSt.) pro Stunde anfällt. Dass die Beklagtenseite dies damals im übrigen nicht anders gesehen hat, folgt aus der Unterzeichnung des Montageberichts. Schon dass überhaupt Eintragungen hinter den Worten An- und Abfahrt erfolgt sind und mit unterschrieben wurden, zeigt, dass die An- und Abfahrt nicht irrelevant sein sollte. Selbst wenn hinter den jeweils eingefügten Zahlen 4 die Worte "Stunden" oder "h" fehlen, kann es sich letztlich um nichts anders als Stundenangaben handeln. Eine logische andere Bedeutung dieser Ziffern 4 wurde von Beklagtenseite auch gar nicht vorgetragen. Unerheblich ist, dass die Rückfahrt zur Zeit der Unterschrift noch bevorstand. Wenn die Anfahrt 4 Stunden dauerte bzw. diese Stundenzahl dafür akzeptiert wurde, konnte auch davon ausgegangen werden, dass die Rückfahrt entsprechende 4 Stunden dauern würde.
21
5x8= 40 Stunden zu je 25 EUR zzgl. MWSt. ergibt eine Forderung der Klägerin in Höhe von 1160 EUR.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1160 EUR aus §§ 631 f BGB.
20
Die Beklagte hat den Auftrag gemäß Angebot vom 17.2.2004 durch ihr Fax vom 24.2.2004 bestätigt. Der Vertrag ist daher mit dem Inhalt des Angebots zustande gekommen. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass der Vertragstext ausdrücklich Worte wie "Der Stundenlohn ist auch für die Dauer der An- und Abfahrt zu vergüten" enthält. Es genügt, dass die Vergütungspflicht konkludent aus der Vertragsauslegung folgt. Bei Auslegung des vorliegenden Vertragstexts nach objektivem Empfängerhorizont (aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers) ergibt sich, dass auch die An- und Abfahrt zu vergüten ist. Das Angebot enthält nicht nur einen Stundenlohn, sondern eben auch eine Kilometerpauschale. Daraus folgt logischerweise, dass auch die Fahrt nicht kostenlos, sondern zu vergüten war, sonst hätte die Erwähnung einer Kilometerpauschale keinen Sinn. Wenn bereits für Fahrzeugabnutzung und Benzinverbrauch eine Kilometerpauschale anfällt, wird ein verständiger Erklärungsempfänger auch davon ausgehen müssen, dass für die Arbeiter während der entsprechenden Fahrtzeit eine Stundenvergütung entsprechend dem Vergütungssatz von 25 EUR (zzgl. MWSt.) pro Stunde anfällt. Dass die Beklagtenseite dies damals im übrigen nicht anders gesehen hat, folgt aus der Unterzeichnung des Montageberichts. Schon dass überhaupt Eintragungen hinter den Worten An- und Abfahrt erfolgt sind und mit unterschrieben wurden, zeigt, dass die An- und Abfahrt nicht irrelevant sein sollte. Selbst wenn hinter den jeweils eingefügten Zahlen 4 die Worte "Stunden" oder "h" fehlen, kann es sich letztlich um nichts anders als Stundenangaben handeln. Eine logische andere Bedeutung dieser Ziffern 4 wurde von Beklagtenseite auch gar nicht vorgetragen. Unerheblich ist, dass die Rückfahrt zur Zeit der Unterschrift noch bevorstand. Wenn die Anfahrt 4 Stunden dauerte bzw. diese Stundenzahl dafür akzeptiert wurde, konnte auch davon ausgegangen werden, dass die Rückfahrt entsprechende 4 Stunden dauern würde.
21
5x8= 40 Stunden zu je 25 EUR zzgl. MWSt. ergibt eine Forderung der Klägerin in Höhe von 1160 EUR.