2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die Klage ist zulässig, sie ist aber unbegründet.
2
Die Klage kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie Eigentümerin des streitgegenständlichen, am 26.8.2004 bei einem Verkehrsunfall beschädigten, Pkw's war.
3
Die Klägerin hat dies zwar behauptet, sie hat auf das Bestreiten der Gegenseite jedoch kein geeignetes Beweismittel zu benennen vermocht.
4
In dem in Kopie vorgelegten Fahrzeugbrief ist die Klägerin zwar als Halterin des Fahrzeugs eingetragen. Der Beklagtenvertreter weist jedoch mit Recht darauf hin, dass sich daraus keineswegs zwingend ergibt, dass die Klägerin auch Eigentümerin und damit Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs ist.
5
Die Klage musste deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO in vollem Umfang abgewiesen werden.